451.100
# Gesetz über die Museen des Kantons Basel-Stadt
(Museumsgesetz)
Vom 16.06.1999 (Stand 01.02.2025)

## 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--451.100--1}

1. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung auf die folgenden staatlichen Museen des Kantons Basel-Stadt: – Antikenmuseum Basel und Sammlung Ludwig – Historisches Museum Basel – Museum der Kulturen Basel – Naturhistorisches Museum Basel – Öffentliche Kunstsammlung Basel

### **Art. 2** Bestandesgarantie und Lagerung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--451.100--2}

1. Organisatorische und strukturelle Veränderungen der in § 1 genannten Museen sind möglich im Rahmen der Organisationskompetenz des Regierungsrates gemäss den Vorschriften des Organisationsgesetzes. Der Bestand und die Betreuung der Sammlungen sowie deren öffentliche Zugänglichkeit an einem Standort im Kanton Basel-Stadt sind dabei zu gewährleisten.
2. Die Lagerung von Sammlungsgegenständen kann ausserhalb des Kantonsgebiets erfolgen. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vorschriften auf dem Verordnungsweg.

### **Art. 3** Kultur- und Bildungsauftrag&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--451.100--3}

1. Die Museen haben die Aufgabe, kulturelle Werte zu sammeln, zu bewahren, zu dokumentieren, zu erforschen und zu vermitteln. Sie fördern ein inklusives Angebot.
2. Der Regierungsrat legt die langfristige Ausrichtung der Museen periodisch fest. Die Museumsdirektorinnen und -direktoren und Museumskommissionen werden dazu angehört.

### **Art. 4** Zusammenarbeit mit der Universität&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--451.100--4}

1. Die Museen und die Universität arbeiten unter Wahrung der Freiheit von Lehre und Forschung zusammen und koordinieren ihre Tätigkeit, soweit dies sinnvoll und möglich ist. Die gegenseitigen Leistungen werden offengelegt.

### **Art. 5** Universitätsgut, Sammlungen der Museen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--451.100--5}

1. Die Sammlungen der Museen bilden einen Teil des Universitätsgutes gemäss Gesetz über das Universitätsgut (Universitätsgutsgesetz) vom 16. Juni 1999 und stehen als solches im Eigentum des Kantons Basel-Stadt. Sie sind dem in § 3 genannten Zweck gewidmet.
1bis Die Museen richten den Erwerb und die Übernahme von Objekten, die Pflege sowie die Verwendung der Sammlung gemäss ihrem jeweiligen Sammlungskonzept aus, das die international anerkannten Standards erfüllen muss und öffentlich einsehbar ist.
1ter Sie prüfen bei Erwerbungen die Echtheit der Objekte.
1quater Sie prüfen bei Erwerbungen und Sammlungsobjekten die rechtmässige Herkunft und veröffentlichen die Ergebnisse. Von Dritten geltend gemachte Ansprüche werden umfassend abgeklärt. Im Falle eines berechtigten Anspruchs Dritter bemühen sich die Museen in Absprache mit dem zuständigen Departement um eine faire und einvernehmliche Lösung. Gelingt dies nicht, wird der Fall auf gemeinsamen Antrag der betreffenden Museumsdirektion, der betreffenden Museumskommission und des Rektorats der Universität dem Regierungsrat zum Entscheid vorgelegt. Für die Lösungsfindung können auch unabhängige Expertinnen und Experten beigezogen werden.
2. Die Gegenstände der Sammlungen der Museen sind grundsätzlich unveräusserlich. Über Ausnahmen entscheidet der Regierungsrat auf gemeinsamen Antrag der betreffenden Museumsdirektorinnen und -direktoren, der betreffenden Museumskommission und des Rektorats der Universität. Ein Veräusserungserlös oder ein eingetauschter Gegenstand bleibt Teil der Sammlung, welcher der veräusserte Gegenstand entnommen wurde.
3. Objekte aus Schenkungen und erbrechtlichen Verfügungen an die einzelnen Museen gehören zum Universitätsgut, unter Berücksichtigung der damit verbundenen Bedingungen und Auflagen. Die Annahme von Schenkungen, Erbschaften und Legaten unterliegt der Genehmigung durch den Regierungsrat, soweit die Schenkungen, Erbschaften und Legate mit Auflagen, Bedingungen oder Folgekosten verbunden sind.
4. Die Sammlungen der Museen stehen für Zwecke von Forschung und Lehre zur Verfügung. Dabei sind die Betriebsordnungen der Museen zu beachten.
5. Daten der Sammlung werden gemäss dem Prinzip "Open Data" so weit als möglich öffentlich zur Verfügung gestellt.

## 2. Teil: Organisation, Finanzierung

### **Art. 6** Rechtsform und Organisation&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--451.100--6}

1. Die staatlichen Museen sind Dienststellen des zuständigen Departements.
2. Im Rahmen der rechtlichen Vorgaben sind die Museen in der Erfüllung des Kultur- und Bildungsauftrags frei. Im Hinblick darauf kommt ihnen auch organisatorische, personelle und finanzielle Autonomie zu.
3. Die Ausführungsvorschriften und die Steuerungsinstrumente, insbesondere der Globalkredit und der Leistungsauftrag, tragen der Autonomie der Museen Rechnung.

### **Art. 6a** Steuerung und Aufsicht {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--451.100--6a}

1. Das zuständige Departement legt in Zusammenarbeit mit der Museumsdirektion für jedes Museum den Leistungsauftrag fest. Dieser beinhaltet insbesondere die Kosten- und Leistungsvorgaben.
2. Das zuständige Departement begleitet und beaufsichtigt die Museen. Es trifft die erforderlichen Massnahmen, wenn rechtliche Vorgaben verletzt werden oder wenn die Erfüllung des Leistungsauftrags ernsthaft gefährdet erscheint.

### **Art. 7** Museumskommissionen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--451.100--7}

1. Für jedes Museum besteht eine Kommission. Sie begleitet, berät und unterstützt die Museumsdirektorin resp. den Museumsdirektor. Der Regierungsrat regelt die Kompetenzen der Kommissionen auf dem Verordnungsweg.
2. Für die Wahl einer Direktorin oder eines Direktors hat die Kommission ein Antragsrecht.
3. Vor dem Anordnen von Massnahmen gemäss §§ 24 und 25 des Personalgesetzes vom 17. November 1999 gegenüber einer Direktorin oder einem Direktor sowie einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäss §§ 30 Abs. 2, 32 und 33 des Personalgesetzes mit einer Direktorin oder einem Direktor wird die Präsidentin oder der Präsident der Museumskommission angehört. Die Präsidentin oder der Präsident informiert die Kommission.
4. Jede Kommission besteht aus sieben bis neun Mitgliedern. Bei einem Bestand von sieben oder acht Mitgliedern der Kommission werden bis maximal drei Mitglieder, bei einem Bestand von neun Mitgliedern bis maximal vier Mitglieder von der Universität gewählt. Die übrigen Mitglieder sowie der Präsident oder die Präsidentin der Kommission werden vom Regierungsrat auf Antrag des zuständigen Departements gewählt.
5. Die Mitglieder der Museumskommissionen können nicht gleichzeitig Mitglied einer in diesem Gesetz erwähnten Behörde oder Einrichtung sein, mit Ausnahme der Universität oder universitärer Einrichtungen.

### **Art. 8** Museumsdirektorenkonferenz&nbsp;<strong>*</strong> {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--451.100--8}

1. Die Museumsdirektorenkonferenz nimmt museumsübergreifende Aufgaben wahr und koordiniert die Museen, soweit dies sinnvoll und notwendig ist.
2. Die Museumsdirektorenkonferenz setzt sich aus den Direktoren und Direktorinnen der Museen zusammen.

### **Art. 9** Globalkredit&nbsp;<strong>*</strong> {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--451.100--9}

1. Die Museen erhalten die finanziellen Mittel für die Leistungserbringung in Form von Globalkrediten je Museum zugewiesen.
1bis Die Globalkredite werden vom Grossen Rat für ein Jahr bis höchstens vier Jahren bewilligt.
2. Mit der Budgetvorlage erhält der Grosse Rat die notwendigen Kosten- und Leistungsinformationen zur Kenntnis. Die Leistungsinformationen umfassen die Umschreibung der Wirkungs- und Leistungsziele der Museen mit Indikatoren und Sollwerten.
3. Der Grosse Rat beschliesst gleichzeitig mit dem Globalkredit die Leistungsziele der Museen.
4. In der Bildungs- und Kulturkommission erfolgt die Vorberatung des Globalkredits und der Leistungsziele. Sie hört jährlich die Museen an. Der Grosse Rat beschliesst das Betriebsergebnis vor Abschreibungen pro Museum. Investitionen werden separat gemäss den ordentlichen Kompetenzen bewilligt.
5. Mittel für die Ankäufe in den Sammlungen und für die Sonderausstellungen können als mehrjährige Ausgabenbewilligungen oder Rahmenausgabenbewilligungen genehmigt werden. Für die Ausgabenbewilligungen oder Rahmenausgabenbewilligungen gelten die ordentlichen Kompetenzen.

### **Art. 10** Nachtragskredite&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--451.100--10}

1. Werden einem Museum nach der Bewilligung des Globalkredits zusätzliche Aufgaben übertragen oder fallen unvorhersehbare ausserordentliche Aufwendungen oder Einnahmeausfälle an, kann der Grosse Rat die nötigen Mittel in Form eines Nachtragskredites sprechen.

### **Art. 10a** Mehrjährige Globalkredite {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--451.100--10a}

1. Während der Laufzeit des mehrjährigen Globalkredits werden Budgetüberschreitungen oder Budgetunterschreitungen vollständig auf das Folgejahr übertragen.
2. Bei mehrjährigen Globalkrediten passt der Regierungsrat den Kredit während der Laufzeit jährlich um die auf den Personalkosten ausgerichtete Teuerung gemäss § 22 des Gesetzes betreffend Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Lohngesetz) vom 18. Januar 1995 an. Weiter kann der Regierungsrat den Globalkredit während der Laufzeit aufgrund von Änderungen bei den internen Verrechnungen anpassen.
3. Als Beitrag zur Sanierung des kantonalen Finanzhaushaltes kann ein mehrjähriger Globalkredit sowie die Leistungsziele während der Laufzeit durch den Grossen Rat angepasst werden.

### **Art. 11** Kreditübertragung, Rücklagen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--451.100--11}

1. Der Regierungsrat entscheidet über die Übertragung nicht beanspruchter Beträge des Globalkredits und über die Rücklagen gemäss §§ 17 und 18 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz) vom 14. März 2012 .
2. Stiftungen und Fonds zur Förderung der Museen werden gesondert verwaltet und führen eine von der Rechnung der einzelnen Museen getrennte Rechnung.

### **Art. 12** Gebühren&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--451.100--12}

1. Die Museen erheben für den Besuch ihrer Sammlungen oder Ausstellungen sowie für weitere Dienstleistungen in der Regel Gebühren. Diese tragen zur Deckung der Kosten bei. Art und Höhe der Gebühren orientieren sich an den Gebühren vergleichbarer Institutionen. Zur Förderung der Zugänglichkeit der Sammlungen können die Museen im Rahmen des Globalkredits auf die Gebührenerhebung im Einzelfall oder allgemein verzichten.
2. Die Museumsdirektorenkonferenz legt die Tarifstruktur fest. Innerhalb dieser erlassen die einzelnen Museen Gebührenordnungen.

### **Art. 12a** Schulklassen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--451.100--12a}

1. Schulklassenbesuche, Führungen und andere Vermittlungsangebote im Zusammenhang mit Schulklassenbesuchen aus dem Kanton Basel-Stadt werden den Museen vergütet. Die Ansätze werden vom Regierungsrat nach Anhörung der Museumsdirektorenkonferenz festgelegt.

### **Art. 12b** Drittmittel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--451.100--12b}

1. Die Museen legen ethische Grundsätze für die Annahme von Drittmitteln fest.

## 3. Teil: Partnerschaft

### **Art. 13** Kooperation&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--451.100--13}

1. Die Museen kooperieren im Rahmen ihrer inhaltlichen und organisatorischen Autonomie miteinander und streben koordinierte Tätigkeiten mit weiteren Institutionen an. Bei hierzu notwendigen oder sich ergebende längerfristigen oder bedeutenden rechtlichen Bindungen wird das Departement vorgängig angehört.

### **Art. 14** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--451.100--14}

## 4. Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 14a** Ausführungsbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--451.100--14a}

1. Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.

### **Art. 15** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--451.100--15}

1. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. Nach Eintritt der Rechtskraft bestimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt der Wirksamkeit.