491.400
# Verordnung für die Verwaltung und Verwendung des Stipendienfonds der Basler Schulen
Vom 24.03.2009 (Stand 16.02.2023)

## I. Mittel und Zweck

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--491.400--1}

1. Die bestehenden und künftigen als Fonds, unselbständige Stiftungen, Legate und Schenkungen bezeichneten Sondervermögen zur Förderung von Ausbildungen werden zusammengefasst im Stipendienfonds der Basler Schulen.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--491.400--2}

1. Der Zweck des Fonds ist die Ausrichtung von Stipendien an Schülerinnen und Schüler, Lernende sowie Studierende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz oder Unterstützungswohnsitz im Kanton Basel-Stadt, die keine ausreichenden Beiträge von anderer Seite erhalten können.
2. Unterstützt werden kann der Besuch einer staatlichen Schule des Kantons Basel-Stadt, einer ausserkantonalen staatlichen oder einer privaten Schule mit Leistungsvereinbarung mit dem Kanton Basel-Stadt oder eines Studiums an einer Hochschule in der Region Basel oder, soweit dies nicht möglich ist, an einer anderen schweizerischen Hochschule.

## II. Organisation

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--491.400--3}

1. Über die Verwendung der Mittel im Rahmen dieser Verordnung bestimmt die Kommission für Ausbildungsbeiträge.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--491.400--4}

1. Vollzugsstelle und Sekretariat der Kommission für Ausbildungsbeiträge ist das Amt für Ausbildungsbeiträge.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--491.400--5}

1. Kapitalanlagen erfolgen, nach Beratung durch die Basler Kantonalbank und mit Zustimmung des Kommissionspräsidenten, durch das Amt für Ausbildungsbeiträge.

## III. Verfahren

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--491.400--6}

1. Der Kapitalertrag aus dem Fonds sowie eventuelle Beiträge aus dem Kredit für allgemeine Stipendien gemäss § 18 des Gesetzes betreffend Ausbildungsbeiträge vom 12. Oktober 1967 stehen der Kommission für Ausbildungsbeiträge für die Ausrichtung von Stipendien gemäss dieser Verordnung zur Verfügung.
2. Die Kommission für Ausbildungsbeiträge gewährt Stipendien gemäss dieser Verordnung auf Gesuch hin. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Beitrages aus dem Fonds.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--491.400--7}

1. Massgebend für die Beitragsgewährung soll neben der Bedürftigkeit in erster Linie die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber sein.
1bis Um die Eignung festzustellen, kann die Kommission für Ausbildungsbeiträge bei der Leitung der Schule oder Hochschule eine Empfehlung verlangen.
2. Es können auch Beiträge zur Milderung momentaner Notlagen zugesprochen werden.
3. Vorbehalten bleiben spezielle Bestimmungen der Familienstiftungen und -legate gemäss dem im Amt für Ausbildungsbeiträge deponierten «Legatarium Fisci Gymnasii», soweit eventuelle Bewerberinnen und Bewerber ihre Beitragsberechtigung nachweisen können.

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--491.400--8}

1. Nicht verwendete Erträgnisse dienen zur Äufnung des Kapitals. Dieses soll nach Möglichkeit erhalten bleiben.
2. Kapitaleingriffe dürfen nur mit Zustimmung des Regierungsrates vorgenommen werden für Aufgaben, welche im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Fonds liegen.

### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--491.400--9}

1. Im Falle der Auflösung dieses Fonds beschliesst der Regierungsrat über die Verwendung des Fondsvermögens. Es ist an eine oder mehrere Einrichtungen zuzuwenden, die möglichst ähnliche Zwecke verfolgen wie der Stipendienfonds der Basler Schulen.

## IV. Schlussbestimmungen

### **Art. 10** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--491.400--10}

1. Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird sofort wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Ordnung für die Verwaltung und Verwendung des Stipendienfonds der Basler Schulen vom 6. Oktober 1969 aufgehoben.