491.800
# Reglement über die Verwendung des Kredites zur Ausbildung und Betreuung von Studentinnen und Studenten sowie anderen Nachwuchskräften aus Entwicklungsländern
Vom 11.12.1961 (Stand 30.09.2021)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--491.800--1}

1. Der Kredit steht zur Verfügung für:
   a) Stipendien für die Ausbildung und Weiterbildung geeigneter Studierender beider Geschlechter aus Entwicklungsländern an baslerischen und anderen Hoch- und Fachschulen aller Art (Ausbildungs- und Lebenskosten);
   b) die Kosten der Betreuung der Stipendiatinnen und Stipendiaten während ihres Aufenthaltes in der Schweiz;
   c) die Reisekosten von der Heimat der Stipendiatinnen und Stipendiaten nach dem Ausbildungsort in der Schweiz und zurück, soweit diese Kosten nicht anderweitig finanziert werden können;
   d) unter Umständen auch für die Kosten von Urlaubsreisen in die Heimat der Stipendiatinnen und Stipendiaten, sofern die betreffenden Stipendiatinnen und Stipendiaten mehr als zwei volle Jahre in der Schweiz studieren.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--491.800--2}

1. Um die bestmögliche Nutzung der zur Verfügung stehenden Mittel zu garantieren, koordiniert die im nachfolgenden Paragraphen erwähnte Kommission zweckmässigerweise ihre Aktionen mit anderen, ähnlichen Bemühungen in der Schweiz.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--491.800--3}

1. Zur Verwaltung des genannten Kredites wählt der Regierungsrat eine Kommission von mindestens sieben Mitgliedern. Sie setzt sich zusammen aus: der Leiterin oder dem Leiter des Amts für Ausbildungsbeiträge als Präsidentin bzw. als Präsidenten; sowie je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter der Universität Basel, der Fachhochschule Nordwestschweiz, des Schweizerischen Tropen- und Public Health-Instituts, des Bereichs Entwicklungszusammenarbeit und der Basler Wirtschaft.
2. Die Amtsdauer der Gewählten fällt mit derjenigen des Regierungsrates zusammen.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--491.800--4}

1. Die Geschäfte der Kommission werden durch das Amt für Ausbildungsbeiträge besorgt.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--491.800--5}

1. Die Sitzungen der Kommission finden nach Bedarf auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten statt.
2. Die Kommission ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--491.800--6}

1. Die Kommission:
   a) ist für die strategische Ausrichtung des Kredits zur Ausbildung und Betreuung von Studentinnen und Studenten sowie anderen Nachwuchskräften aus Entwicklungsländern zuständig;
   b) bestimmt, wie und durch wen die Stipendiatinnen oder Stipendiaten ausgewählt werden, und prüft die Stipendiengesuche insbesondere in Bezug auf die spätere Wiedereingliederung und den ihrer Ausbildung entsprechenden Einsatz der Kandidatinnen oder Kandidaten in ihrer Heimat;
   c) bestätigt die Betreuungspersonen für die Stipendiatinnen oder Stipendiaten, die ihr Rechenschaft abzulegen haben, und kann diesen Empfehlungen machen;
   d) setzt die Beiträge nach Ermessen fest; grundsätzlich für höchstens drei Jahre.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--491.800--7}

1. Die Kommission stellt dem Regierungsrat durch Vermittlung des Erziehungsdepartementes allfällige Anträge, insbesondere für die Gewährung weiterer Kredite.