494.300
# Kulturfördergesetz
Vom 21.10.2009 (Stand 30.05.2022)

## Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--494.300--1}

1. Dieses Gesetz regelt die Kulturförderung durch den Kanton.
2. Es bezweckt die Förderung des kulturellen Schaffens, der Vermittlung der Kultur sowie die Förderung des kulturellen Austauschs.
3. Vorbehalten bleiben: - Gesetz über das Archivwesen (Archivgesetz) vom 11. September 1996; - Gesetz über die Museen des Kantons Basel-Stadt (Museumsgesetz) vom 16. Juni 1999; - Gesetz über das Universitätsgut (Universitätsgutsgesetz) vom 16. Juni 1999; - Gesetz über den Denkmalschutz vom 20. März 1980; - Gesetz betreffend Vorführung von Filmen vom 11. Februar 1971.

### **Art. 2** Leitlinien und Rahmenbedingungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--494.300--2}

1. Der Kanton fördert ein vielfältiges und qualitativ hochwertiges Kulturschaffen und Kulturangebot. Er fördert inklusive Angebote.
2. Er setzt sich für gute Rahmenbedingungen für das Kulturschaffen und Kulturangebot ein.
3. Er setzt sich für die Verbesserung der sozialen Sicherheit der Kulturschaffenden ein.
4. Er gewährleistet geeignete Strukturen und transparente Verfahren zur Beurteilung von Gesuchen und Vergabe von Fördermitteln.
5. Er garantiert die Freiheit der Kunst.
6. Er zeigt sich offen gegenüber neuen kulturellen Ausdrucksformen.
7. Er setzt sich insbesondere für die Förderung der Jugend- und Alternativkultur in allen Sparten und entsprechende Rahmenbedingungen ein.

### **Art. 3** Zusammenarbeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--494.300--3}

1. Der Kanton koordiniert seine Kulturförderung mit den Gemeinden und sucht die Zusammenarbeit mit dem Bund sowie über die Kantons- und Landesgrenzen hinaus. Insbesondere pflegt er die Zusammenarbeit mit dem Kanton Basel-Landschaft und setzt sich für dessen angemessene Beteiligung an den kulturellen Zentrumsleistungen des Kantons ein.
2. Er strebt die Zusammenarbeit mit Privaten an, die im Leitbild definiert ist.

## Kapitel 2: Instrumente und Bereiche der Kulturförderung

### **Art. 4** Instrumente der Kulturförderung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--494.300--4}

1. Der Kanton fördert die Kultur insbesondere durch folgende Mittel und Massnahmen:
   a) er gewährt Finanzhilfen;
   b) er schliesst Verträge;
   c) er trifft die erforderlichen Massnahmen im Bereich der Infrastruktur und der Vermittlung und berät Kulturschaffende;
   d) er setzt weitere zur Förderung geeignete Mittel ein.
2. Er zeichnet Personen oder Institutionen aus, die sich um die Kultur besonders verdient gemacht haben.

### **Art. 5** Kulturschaffen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--494.300--5}

1. Der Kanton fördert das Kulturschaffen in den verschiedenen Sparten.
2. Er unterstützt kulturelle Anlässe sowie Vorhaben Dritter und führt alleine oder mit Dritten zusammen kulturelle Anlässe durch.

### **Art. 6** Vermittlung und Zugang {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--494.300--6}

1. Der Kanton fördert die Kulturvermittlung und den Zugang zur Kultur.
2. Er unterstützt Dritte, insbesondere auch Bildungsinstitutionen, bei der Kulturvermittlung und bei der Förderung des Zugangs zur Kultur.
3. Er unterstützt insbesondere junge Menschen im Rahmen der Kulturvermittlung und durch die Förderung ihres Zugangs zur Kultur.

### **Art. 7** Kulturaustausch {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--494.300--7}

1. Der Kanton fördert den Kulturaustausch.
2. Er beteiligt sich an Austauschprogrammen und unterstützt Dritte in dieser Tätigkeit.

## Kapitel 3: Durchführung

### **Art. 8** Regierungsrat {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--494.300--8}

1. Der Regierungsrat legt die Kulturförderpolitik unter Mitwirkung aller interessierter Personen in einem Kulturleitbild periodisch fest.
2. Der Grosse Rat nimmt vom Kulturleitbild Kenntnis.
3. Der Regierungsrat berichtet über die Umsetzung des Leitbilds.

### **Art. 9** Departement, Fachkommissionen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--494.300--9}

1. Das für die Kulturförderung zuständige Departement setzt die durch den Regierungsrat festgelegte Kulturförderpolitik um.
2. Es führt zu diesem Zweck eine Fachbehörde.
3. Es kann Vergabeentscheide an Fachkommissionen delegieren und beratende Organe einsetzen.

### **Art. 10** Fachbehörde {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--494.300--10}

1. Die Fachbehörde vollzieht das Kulturfördergesetz und hat insbesondere folgende Aufgaben:
   a) Sie führt die ihr zugeordneten Dienststellen;
   b) sie ist die Anlaufstelle des Kantons für alle Fragen der Kulturförderung;
   c) sie bearbeitet Fördergesuche;
   d) sie veröffentlicht jährlich einen Tätigkeitsbericht;
   e) sie ist für die Umsetzung weiterer kulturpolitischer Aufgaben zuständig.

### **Art. 11** Finanzierung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--494.300--11}

1. Die Kulturförderung im Kanton wird insbesondere finanziert durch die im Budget eingestellten Mittel, von Dritten zur Verfügung gestellte Mittel und weitere öffentliche Beiträge.
2. Von den im Budget eingestellten Mitteln für die Kulturförderung werden mindestens 5 % für die Jugend- und Alternativkultur gemäss § 2 Abs. 7 eingesetzt. Der Regierungsrat berichtet dem Grossen Rat alle vier Jahre.

### **Art. 12** Verfahren, Rechtsanspruch {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--494.300--12}

1. Der Regierungsrat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Verordnungen.
2. Dieses Gesetz gewährt keinen Rechtsanspruch auf staatliche Leistungen.

### **Art. 12a** Übergangsbestimmung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--494.300--12a}

1. Die Umsetzung des § 11 Abs. 2 erfolgt ab Inkrafttreten der Bestimmung stufenweise innert drei Jahren.

### **Art. 13** Publikation und Wirksamkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--494.300--13}

1. Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum. Nach Eintritt der Rechtskraft bestimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt der Wirksamkeit.