494.350
# Verordnung für die Verleihung des Kulturpreises des Kantons Basel-Stadt
Vom 17.08.2010 (Stand 19.04.2018)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--494.350--1}

1. Der Kulturpreis des Kantons Basel-Stadt soll einer Person, einem Projekt oder einer Gruppe, die sich in besonderer Weise für das kulturelle Leben in Basel engagiert und verdient gemacht hat, als Auszeichnung zugesprochen werden. Die Ausrichtung des Preises soll ein Zeichen für kulturelle Innovation setzen und Personen bzw. Projekten oder Gruppen zukommen, welche sich erfolgreich für die Kunst bzw. Kultur in und um Basel einsetzen.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--494.350--2}

1. Der Preis soll grundsätzlich jedes Jahr vergeben und nicht geteilt werden.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--494.350--3}

1. Die Höhe des Preisgeldes beträgt CHF 20'000.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--494.350--4}

1. Der Preis wird vom Regierungsrat auf Empfehlung einer Kommission zuerkannt. Diese setzt sich aus 9 Mitgliedern wie folgt zusammen:
   a) …
   b) Zwei Mitglieder als Vertretung der Abteilung Kultur des Präsidialdepartements, wobei eine dieser Personen den Vorsitz einnimmt.
   c) Sieben Mitglieder aus möglichst unterschiedlichen Kultursparten.
2. Die Mitglieder werden von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des Präsidialdepartements gewählt. Die Abteilung Kultur kann Empfehlungen hinsichtlich der Zusammensetzung der Kommission abgeben. Bei der Wahl der Mitglieder gemäss § 4 Abs. 1 Bst. c wird eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter angestrebt.
3. Die Kommission konstituiert sich selbst; ihre Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist nicht möglich.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--494.350--5}

1. Das Sekretariat der Kommission wird von der Abteilung Kultur des Präsidialdepartements geführt.