494.400
# Ordnung für den Preis der Universität Basel
(Amerbach-Preis)
Vom 23.11.1960 (Stand 01.04.1961)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--494.400--1}

1. Alljährlich soll ein Preis der Universität Basel verliehen werden. Er trägt die Bezeichnung Amerbach-Preis und besteht in einer Medaille und einem Geldbetrag von Fr. 5'000.–.
2. Die Namen der Preisträger werden durch den Rektor an der Jahresfeier der Universität verkündet.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--494.400--2}

1. Die Preisträger werden der Reihe nach von den Fakultäten bezeichnet, wobei ein die verschiedene Grösse der Fakultäten berücksichtigender Turnus angemessen zu beobachten ist.
2. Der Regenzausschuss legt die Reihenfolge der Fakultäten, welche die Preisträger zu bestimmen haben, fest.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--494.400--3}

1. Die Zuerkennung des Preises erfolgt aufgrund einer Preisarbeit oder aufgrund einer bereits erbrachten wertvollen wissenschaftlichen Leistung.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--494.400--4}

1. Als Empfänger des Preises kommen Einzelpersonen oder wissenschaftliche Arbeitsgemeinschaften in Betracht.
2. An Einzelpersonen kann der Preis nur verliehen werden, wenn sie an der Universität Basel immatrikuliert sind oder innerhalb der letzten acht Jahre immatrikuliert waren und nicht Professoren sind.
3. Bei der Auszeichnung einer Arbeitsgemeinschaft gelten, wenn es sich um eine Preisarbeit handelt, für deren Mitglieder die gleichen Voraussetzungen. Soll jedoch der Preis für eine bereits erbrachte wertvolle wissenschaftliche Leistung erteilt werden, kann von den genannten Voraussetzungen abgesehen werden, soweit besondere Umstände dies rechtfertigen.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--494.400--5}

1. Wird der Preis einer Arbeitsgemeinschaft zuerkannt, so entscheidet die zuständige Fakultät, ob die Medaille einem Mitglied der Arbeitsgemeinschaft oder einem in Betracht kommenden Institut zu übergeben ist.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--494.400--6}

1. Die Fakultät, welche für ein bestimmtes Jahr den Preisträger bestimmen darf, hat, falls sie die Zuerkennung von der Einreichung einer Preisarbeit abhängig machen will, zwei Jahre vorher bis zum 31. Oktober dem Rektor das Thema der Preisarbeit zu nennen. Dieses wird vom Rektor an der Jahresfeier der Universität bekanntgegeben. Ausserdem ist es im Verzeichnis der Vorlesungen auszuschreiben.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--494.400--7}

1. Die Preisarbeiten sind bis zum 30. April des Jahres, in dem der Preis erteilt werden soll, dem Rektorat einzureichen. Sie müssen ohne Nennung des Namens des Verfassers bzw. der Verfasser mit einem Motto versehen und von einem verschlossenen Briefumschlag begleitet sein, welcher das Motto als Aufschrift trägt und in welchem der Name des Verfassers bzw. der Verfasser mitgeteilt wird.
2. Die eingereichten Preisarbeiten sind vom Rektor an die zuständige Fakultät weiterzuleiten. Diese hat bis zum 30. Juni dem Rektor die Zuerkennung des Preises bekanntzugeben oder ihm mitzuteilen, dass keine der eingereichten Arbeiten den Preis der Universität Basel verdiene.
3. Ist dies der Fall, oder ist überhaupt keine Preisarbeit eingegangen, so ist die in Betracht kommende Fakultät bzw. sind die nachfolgenden Fakultäten befugt, den Preis einem Forscher bzw. einer Arbeitsgemeinschaft für eine bereits erbrachte wertvolle wissenschaftliche Leistung zuzuerkennen.

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--494.400--8}

1. In besonderen Fällen können den Verfassern von Preisarbeiten, welchen der Preis der Universität Basel nicht zuerkannt wird, kleinere Preise ohne Medaille verliehen werden, sofern die entsprechenden Mittel vom Regenzausschuss bewilligt werden. Die Namen der Preisträger werden in diesem Falle nicht öffentlich verkündet.

### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--494.400--9}

1. Die für die Preise benötigten Beträge werden den der Universität dafür zur Verfügung stehenden Fonds entnommen.

### **Art. 10** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--494.400--10}

1. Diese Ordnung hebt die «Ordnung über die Preisfragen» vom 13. Dezember 1939 auf und tritt am 1. April 1961 in Kraft.