510.170
# Verordnung betreffend die Kommission für Gewaltschutz
(KoGesV)
Vom 10.06.2025 (Stand 19.06.2025)

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--510.170--1}

1. Diese Verordnung regelt die Aufgaben und Organisation der Kommission für Gewaltschutz.

### **Art. 2** Aufgaben {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--510.170--2}

1. Die Kommission für Gewaltschutz berät den Regierungsrat zu den Themen Gewaltprävention und Gewaltschutz.
2. Sie überprüft insbesondere die departementsübergreifenden Prozesse im Bereich des Bedrohungsmanagements.
3. Sie begleitet die Entwicklung und Umsetzung des kantonalen Gewaltmonitorings.
4. Sie erstattet dem Regierungsrat regelmässig Bericht über ihre Feststellungen und kann Vorschläge unterbreiten.

### **Art. 3** Organisation {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--510.170--3}

1. Die Leitung der Fachstelle Gewaltschutz und Opferhilfe hat den Vorsitz inne.
2. Der Regierungsrat wählt die übrigen 7 – 13 Mitglieder der Kommission auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartements.
3. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
4. Die Geschäftsstelle der Kommission wird von der Fachstelle Gewaltschutz und Opferhilfe geführt, im Übrigen organisiert sich die Kommission selbst.