510.430
# Pilotversuchsverordnung über die Qualitätssicherung des kantonalen Bedrohungsmanagements
Vom 15.08.2023 (Stand 01.01.2026)

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--510.430--1}

1. Die Fachstelle Gewaltschutz und Opferhilfe stellt die Qualitätssicherung des kantonalen Bedrohungsmanagements sicher.
2. Mittels Pilotversuch soll überprüft werden, unter welchen Voraussetzungen die Fachstelle Gewaltschutz und Opferhilfe für die Erfüllung dieser Aufgabe Einsicht in Fallakten der für das Bedrohungsmanagement zuständigen Stelle nehmen kann.

### **Art. 2** Voraussetzungen für den Zugriff auf Fallakten des kantonalen Bedrohungsmanagements {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--510.430--2}

1. Die Fachstelle Gewaltschutz und Opferhilfe führt neben anderen Aufgaben mindestens zweimal jährlich Qualitätsreviews mit der für das Bedrohungsmanagement zuständigen Stelle durch.
2. Dabei kann sie zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung dieser Qualitätsreviews Einsicht in die vollständigen Fallakten ausgewählter Fälle der für das Bedrohungsmanagement zuständigen Stelle nehmen, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
   a) Ein qualitätsrelevantes Ereignis ist vorgefallen.
   b) Zum Fall wurde ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen oder verwaltungsintern Beschwerde eingereicht.
   c) Zum Fall wurde eine politische oder mediale Anfrage gestellt oder
   d) der Fall ist Bestandteil einer Stichprobenkontrolle zu einem zuvor festgelegten Thema.

### **Art. 3** Übermittlung von Informationen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--510.430--3}

1. Sind die Voraussetzungen gemäss § 2 erfüllt, gewährt die Kantonspolizei der Fachstelle Gewaltschutz und Opferhilfe eine temporäre Leseberechtigung für die ausgewählten Fallakten.

### **Art. 4** Schutz der Personendaten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--510.430--4}

1. Die Zugangsdaten für die temporäre Leseberechtigung dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
2. Die eingesehenen Fallakten dürfen weder kopiert, fotografiert, heruntergeladen noch in sonstiger Weise dupliziert oder ausserhalb der Fallmanagement-Software abgespeichert werden.
3. Protokolle und Notizen werden nach Möglichkeit anonymisiert verfasst.
4. Im Rahmen der Evaluation werden Stichprobenkontrollen zur Einhaltung der Bestimmung dieser Verordnung durchgeführt.

### **Art. 5** Erlöschen des Zugriffs {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--510.430--5}

1. Spätestens vier Wochen nach Durchführung des Qualitätsreviews, in dessen Rahmen ein Fall besprochen wurde, erlischt der Zugriff der Fachstelle Gewaltschutz und Opferhilfe auf die Fallakten.
2. Eine Verlängerung des Zugriffs ist in begründeten Fällen durch die Fachstelle Gewaltschutz und Opferhilfe bei der Polizeileitung zu beantragen und entsprechend zu dokumentieren.

### **Art. 6** Dauer des Pilotversuchs  {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--510.430--6}

1. Der Pilotversuch dauert bis 31. August 2028.

### **Art. 7** Evaluation Dauer des Pilotversuchs  {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--510.430--7}

1. Das Justiz- und Sicherheitsdepartment berichtet dem Regierungsrat über den Verlauf des Pilotversuchs.