561.100
# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele
(EG BGS)
Vom 24.06.2020 (Stand 01.01.2021)

## I. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--561.100--1}

1. Dieses Gesetz stellt den Vollzug des Bundesgesetzes über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) vom 29. September 2017 sicher. Es regelt die Zulässigkeit von Gross- und Kleinspielen sowie die Bewilligung und Aufsicht von Kleinspielen.

### **Art. 2** Zuständigkeiten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--561.100--2}

1. Der Regierungsrat bezeichnet die zuständigen Behörden für die Bewilligung und Aufsicht von Kleinspielen, für die Zusprechung der Reingewinne von Grossspielen sowie für die Bekämpfung von Spielsucht.

## II. Grossspiele

### **Art. 3** Zulässigkeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--561.100--3}

1. Grossspiele sind im Rahmen des Bundesrechts erlaubt.

## III. Kleinspiele

### **Art. 4** Zulässigkeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--561.100--4}

1. Die Durchführung von Kleinspielen ist im Rahmen des Bundesrechts und der Vorgaben dieses Gesetzes erlaubt.

### **Art. 5** Bewilligungs- und Meldepflicht {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--561.100--5}

1. Die Durchführung von Kleinspielen ist unter Vorbehalt von Absatz 2 bewilligungspflichtig.
2. Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen gemäss Art. 41 Abs. 2 BGS sind nur meldepflichtig.

### **Art. 6** Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--561.100--6}

1. Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen dürfen durchgeführt werden, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter:
   a) eine juristische Person mit Sitz im Kanton Basel-Stadt ist;
   b) einen guten Ruf geniesst;
   c) Gewähr für eine transparente und einwandfreie Geschäfts- und Spieldurchführung bietet.
2. Die Reingewinne müssen vollumfänglich für gemeinnützige und wohltätige Zwecke, oder falls sich die Veranstalterin oder der Veranstalter keiner wirtschaftlichen Aufgabe im Sinne von Art. 129 Abs. 1 BGS widmet, für ihre bzw. seine eigenen Zwecke verwendet werden.
3. Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen muss ein im Voraus definierter Gewinnplan zugrunde liegen.
4. Die Gewinnsumme muss mindestens 50% der Los- oder Kartenverkaufssumme betragen.
5. Die Organisation und Durchführung darf nicht an Dritte ausgelagert werden, die Geldspiele gewerbsmässig organisieren oder durchführen.

### **Art. 7** Kleine Pokerturniere {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--561.100--7}

1. Wer kleine Pokerturniere durchführt sorgt dafür, dass mindestens eine Person, die im Erkennen von spielsuchtgefährdeten Personen angemessen geschult ist, während der ganzen Dauer des Turniers vor Ort anwesend ist.

### **Art. 8** Spielverbot {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--561.100--8}

1. Minderjährige sind von der Teilnahme ausgeschlossen an:
   a) kleinen Pokerturnieren;
   b) lokalen Sportwetten.
2. Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist für die Einhaltung dieser Vorschrift verantwortlich.

## IV. Gebühren

### **Art. 9** Gebührenrahmen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--561.100--9}

1. Für die Bewilligungserteilung und Aufsicht von Kleinspielen wird eine Gebühr bis Fr. 1'200, in besonderen Fällen bis Fr. 2'000 erhoben.

## V. Strafen und Verwaltungsmassnahmen

### **Art. 10** Strafen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--561.100--10}

1. Wer den Vorschriften dieses Gesetzes, dessen Ausführungsvorschriften und den gestützt darauf erlassenen Verfügungen vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.
2. Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) vom 22. März 1974 finden sinngemäss Anwendung.

### **Art. 11** Bewilligungsentzug {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--561.100--11}

1. Die Bewilligung wird entzogen, wenn:
   a) Tatsachen bekannt werden, auf Grund deren die Bewilligung hätte verweigert werden müssen;
   b) die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht mehr gegeben sind.

### **Art. 12** Sperre {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--561.100--12}

1. Gegen Veranstalterinnen und Veranstalter, welche die Vorschriften nicht einhalten, unwahre Angaben machen oder verlangte Unterlagen nicht vorweisen, kann eine Sperre von bis zu fünf Jahren verfügt werden.

## VI. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

### **Art. 13** Übergangsbestimmung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--561.100--13}

1. Hängige Gesuche für Kleinspiele werden nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach neuem Recht beurteilt.

### **Art. 14** Ausführungsbestimmung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--561.100--14}

1. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften.