561.105
# Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele
(VO EG BGS)
Vom 08.12.2020 (Stand 01.04.2022)

## I. Zuständigkeiten

### **Art. 1** Kantonspolizei {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--561.105--1}

1. Die Kantonspolizei ist die gemäss § 2 EG BGS zuständige kantonale Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde.

### **Art. 2** Gesundheitsdepartement {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--561.105--2}

1. Das Gesundheitsdepartement vollzieht die Aufgaben gemäss Art. 85 des Bundesgesetzes über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) vom 29. September 2017 und gibt zuhanden des Regierungsrates Empfehlungen zur zweckgebundenen Verwendung der dem Kanton zufliessenden Präventionsabgabe gemäss Art. 66 des Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats (GSK) ab.
2. Es stellt die angemessene Schulung nach § 7 EG BGS durch Vermittlung von Informationen über die Risiken von exzessivem Geldspiel, Spielsucht und Spielerschutz sicher und entscheidet über die Anerkennung von Schulungen bei anderen Fachstellen sowie über die Gültigkeitsdauer von Schulungsbestätigungen.
3. Es stellt Veranstalterinnen von kleinen Pokerturnieren Präventionsmaterial gemäss Art. 36 Abs 1 lit. e BGS zur Verfügung und überprüft die Konzepte gemäss Art. 39 Abs. 7 der Verordnung über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) vom 7. November 2018 auf ihre Wirksamkeit hin.

## II. Bewilligungs- und Meldeverfahren

### **Art. 3** Bewilligungsgesuche und Meldungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--561.105--3}

1. Die Einreichung des Gesuchs um Bewilligung eines Kleinspiels (Kleinlotterie, lokale Sportwette, kleines Pokerturnier) oder die Meldung einer Tombola- oder Lottoveranstaltung hat mindestens einen Monat vor Durchführung der Veranstaltung durch eine vertretungsberechtigte Person unter Verwendung des amtlichen Formulars bei der Kantonspolizei zu erfolgen.
2. Für die Bewilligung einer Kleinlotterie mit überregionaler Bedeutung nach Art. 34 Abs. 4 BGS ist das Gesuch mindestens drei Monate vor deren Durchführung einzureichen.
3. Mit dem Gesuch kann die Bewilligung für mehrere lokale Sportwetten oder kleine Pokerturniere beantragt werden, sofern sie am gleichen Ort und innerhalb von sechs Monaten stattfinden.

### **Art. 4** Erforderliche Angaben {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--561.105--4}

1. Alle Gesuche und Meldungen haben folgende Angaben zu enthalten:
   a) Name und Sitz der Veranstalterin;
   a)bis Name und Adresse der vertretungsberechtigten Person oder der vertretungsberechtigten Personen;
   b) Name und Adresse der für die korrekte Durchführung des Kleinspiels verantwortlichen Person oder verantwortlichen Personen.
2. Dem Gesuch oder der Meldung sind die aktuellen Vereinsstatuten, die Stiftungsurkunde oder der aktuelle Handelsregisterauszug sowie auf Verlangen der Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde weitere Unterlagen für den Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen beizulegen.

### **Art. 5** Meldepflicht für Tombolas und Lottos {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--561.105--5}

1. Die Meldung hat zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:
   a) den Ort, den Zeitpunkt und die Bezeichnung des Anlasses, an dem die Tombola oder das Lotto durchgeführt werden soll;
   b) die Plansumme und den Gesamtwert der Gewinne;
   c) für Tombolas zusätzlich die Anzahl Lose;
   d) die Höhe der Durchführungskosten;
   e) den Zweck, für den der Reingewinn verwendet werden soll.
2. Die Veranstaltung darf nur durchgeführt werden, wenn eine Bestätigung der Kantonspolizei vorliegt, dass dem Vorhaben nichts im Wege steht.

### **Art. 6** Bewilligungsgesuch für Kleinlotterien {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--561.105--6}

1. Das Gesuch hat zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:
   a) den Ort und den Zeitraum des Losverkaufs;
   b) die Anzahl Lose, den Lospreis, den Gesamtwert der Gewinne sowie die Anzahl Treffer;
   c) bei nachgezogenen Lotterien den Ort und den Zeitpunkt der Durchführung der Ziehung;
   d) den Ort und den Zeitraum der Ausgabe der Gewinne;
   e) die Höhe der Durchführungskosten;
   f) den Zweck, für den der Reingewinn der Kleinlotterie verwendet werden soll.
2. Die Ziehung hat unter amtlicher Aufsicht zu erfolgen.
3. Das Ergebnis der Ziehung respektive die Gewinnlose sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.
4. Für die Einlösung der Gewinne ist eine Verfallzeit von mindestens drei Monaten ab deren Bekanntgabe festzusetzen.

### **Art. 7** Verwendung des Kontingents {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--561.105--7}

1. Das kantonale Kontingent nach Art. 4 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020) wird vorrangig für Kleinlotterien verwendet, die im Kanton Basel-Stadt durchgeführt werden.

### **Art. 8** Bewilligungsgesuch für lokale Sportwetten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--561.105--8}

1. Das Gesuch hat zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:
   a) den Ort und den Zeitpunkt, an dem die lokalen Sportwetten durchgeführt werden sollen;
   b) die Arten und die Anzahl der Sportereignisse, auf deren Ausgang gewettet werden kann sowie die dazugehörigen Wetten;
   c) die Höhe der möglichen Einsätze sowie die Verteilung der Gewinne pro Wette;
   d) den Ort und den Zeitraum der Wettannahmen sowie der Gewinnauszahlungen;
   e) die Höhe der Durchführungskosten;
   f) den Zweck, für den der Reingewinn verwendet werden soll.

### **Art. 9** Bewilligungsgesuch für kleine Pokerturniere {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--561.105--9}

1. Das Gesuch hat zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:
   a) die während des Turniers anwesende Person, die die Anforderungen nach § 7 EG BGS erfüllt;
   b) den Ort und den Zeitpunkt, an dem das Turnier oder die Turniere durchgeführt werden sollen;
   c) die maximale Anzahl der Teilnehmenden pro Turnier;
   d) die Höhe des Startgelds (Buy-In) und der Teilnahmegebühr pro Turnier;
   e) …
   f) die Art der Ausschreibung der Turniere (Webseite, Facebook etc.);
   g) Name und Adresse der Revisionsstelle, sofern mehr als 23 Turniere im gleichen Jahr durchgeführt werden.
1bis Mit dem Gesuch ist das Turnierreglement einzureichen, aus dem die Turnierregeln und die Auszahlungsstruktur hervorgehen.
2. Dem Gesuch sind zudem die Bestätigung oder Bestätigungen des Gesundheitsdepartements oder der von diesem extern beauftragten Fachstellen über die erfüllten Anforderungen nach § 7 EG BGS und gegebenenfalls nach Art. 39 Abs. 7 VGS beizulegen.

### **Art. 10** Verweigerung der Bewilligung und Durchführungsverbot {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--561.105--10}

1. Die Bewilligung für Kleinspiele kann verweigert oder deren Durchführung untersagt werden, wenn die Veranstalterin oder die verantwortliche Person:
   a) in den vergangenen drei Jahren illegale Geldspiele durchgeführt oder geduldet hat;
   b) in den vergangenen drei Jahren erheblich oder wiederholt gegen die einschlägigen Vorschriften verstossen oder behördliche Anordnungen nicht befolgt hat;
   c) in den vergangenen drei Jahren wegen anderer Handlungen, die erhebliche Zweifel an einer transparenten und einwandfreien Durchführung der Veranstaltung begründen, strafrechtlich oder verwaltungsrechtlich sanktioniert worden ist;
   d) Betreibungen oder Verlustscheine verzeichnet.
2. Abs. 1 gilt ebenso, wenn die Veranstalterin im Zusammenhang mit Kleinspielen rechtskräftig festgesetzte Gebühren nicht bezahlt hat.

### **Art. 11** Berichterstattung und Rechnungslegung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--561.105--11}

1. Die Veranstalterinnen stellen der Kantonspolizei innert dreier Monate nach Spielabschluss oder nach Ablauf der Frist für die Gewinneinlösung einen Bericht nach Massgabe von Art. 38 BGS einschliesslich einer Schlussabrechnung zu. Diese enthält:
   a) bei Tombolas und Lottos: den Gesamterlös aus dem Los- oder Kartenverkauf sowie den Wert der Gewinne nach ihrem Marktpreis;
   b) bei Kleinlotterien: die Anzahl der verkauften Lose, den Gesamterlös aus dem Losverkauf sowie den Trefferplan, aus dem die Anzahl, die Art, die Höhe und die Verteilung der Gewinne hervorgeht;
   c) bei lokalen Sportwetten: pro Wettkampftag die Anzahl und Höhe der einzelnen Wetteinsätze pro Wette, die gesamten Wetteinnahmen sowie die einzelnen und gesamten Gewinnauszahlungen pro Wette;
   d) bei maximal 23 kleinen Pokerturnieren pro Jahr: pro Tag und Veranstaltungsort die Anzahl Turniere, die Anzahl der Teilnehmenden pro Turnier, die Dauer der Turniere, die Summe der Startgelder (Buy-Ins) sowie der Teilnahmegebühren pro Turnier, die Höhe der Gewinnauszahlungen pro Turnier, die Höhe der einzelnen und gesamten Startgelder pro Spielerin oder Spieler.
1bis Bei 24 und mehr kleinen Pokerturnieren pro Jahr gelten anstelle der Pflicht zur Berichterstattung nach Abs. 1 gemäss Art. 38 Abs. 2 BGS die strengeren Rechnungslegungs- und Revisionsvorschriften nach Art. 48 und Art. 49 Abs. 3 und 4 BGS.
2. Für die Kategorien gemäss Abs. 1 lit. a bis c sind zusätzlich der Reingewinn aus der Veranstaltung sowie der Verwendungszweck anzugeben.

## III. Gebühren

### **Art. 12** Bewilligungs- und Aufsichtsgebühren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--561.105--12}

1. Die Gebühr für die Bewilligungserteilung und Aufsicht wird wie folgt festgelegt:
   a) für Kleinlotterien
   b) für lokale Sportwetten
   c) für kleine Pokerturniere pro Veranstaltungsort:
   Bewilligungsgebühr
   zusätzlich eine Aufsichtsgebühr pro Monat:
   bis 15 Turniere
   bis 30 Turniere
   bis 60 Turniere
   bis 90 Turniere
   bis 120 Turniere
   d) für den Erlass einer Verfügung
2. Die jeweilige Gebührenhöhe für die Kategorien gemäss Abs. 1 lit. a und b sowie lit. c Ziff. 1 richtet sich insbesondere nach Umfang, Grösse und Dauer der Veranstaltung, der Anzahl der Teilnehmenden sowie nach dem administrativen Aufwand der Behörden.
3. Die Gebühren nach Abs. 1 lit. a und b sowie lit. c Ziff. 1 können um maximal 50 % erhöht werden, sofern bei der Bearbeitung der Bewilligungsgesuche ausserordentlicher Aufwand entsteht.
4. …

### **Art. 13** Gebühren des Gesundheitsdepartements&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--561.105--13}

1. Vom Gesundheitsdepartement werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt:
   a) für die Schulung sowie die Anerkennung von Schulungen bei anderen Fachstellen nach § 2 Abs. 2
   b) für die Überprüfung der Konzepte nach § 2 Abs. 3
   c) …
2. Sofern das Gesundheitsdepartement die Schulung nach Art. 7 EG BGS sowie die Überprüfung der Konzepte nach Art. 39 Abs. 7 VGS an externe Fachstellen delegiert, können diese die Gebühren nach Abs. 1 direkt in Rechnung stellen.