562.300
# Gesetz über die Basler Herbstmesse
Vom 14.03.2012 (Stand 01.01.2014)

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--562.300--1}

1. Dieses Gesetz will die Stadt Basel als Veranstaltungsort für das Kulturgut «Basler Herbstmesse» erhalten und stärken.

### **Art. 2** Grundsätze {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--562.300--2}

1. Die Basler Herbstmesse wird jährlich durchgeführt.
2. Die Basler Herbstmesse ist eine traditionelle, im regionalen und nationalen Brauchtum verankerte, frei zugängliche Veranstaltung, an der Fliegende Bauten, Spiel- und Schiessgeschäfte, Handels- und Handwerksstände, Verpflegungs- und Süsswarenstände betrieben und Waren und Lebensmittel ausserhalb von ständigen Verkaufsräumen feilgeboten werden. Sie richtet sich an die Basler Bevölkerung sowie die Besucherinnen und Besucher der Stadt Basel als Zielpublikum.
3. Dieses Gesetz ermächtigt den Regierungsrat, in einer Verordnung die für die Durchführung der Basler Herbstmesse erforderlichen Bestimmungen zu erlassen.
4. Das zuständige Departement
   a) macht die Basler Herbstmesse einer breiten Öffentlichkeit bekannt,
   b) führt sie auf öffentlichen Strassen und Plätzen und auf von Privatpersonen dafür zur Verfügung gestellten Flächen durch,
   c) berücksichtigt ihren traditionellen Charakter,
   d) sorgt dafür, dass sie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln und für behinderte und betagte Menschen erreichbar ist.

### **Art. 3** Zeit und Dauer {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--562.300--3}

1. Die Herbstmesse beginnt am Samstag vor dem 30. Oktober um 12.00 Uhr und endet am dritten darauf folgenden Sonntag; auf dem Petersplatz, der Bernoullistrasse, dem Spalengraben und dem Petersgraben endet sie am dritten darauf folgenden Dienstag.

### **Art. 4** Orte {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--562.300--4}

1. Die Basler Herbstmesse findet in der Basler Innenstadt auf geeigneten öffentlichen Plätzen und Strassen sowie auf Flächen, die von Privaten dafür zur Verfügung gestellt werden, statt.
2. Der Regierungsrat ist berechtigt, in einer Verordnung zu bestimmen, dass bestimmte Warengattungen und Dienstleistungen nur an einzelnen Orten angeboten werden.

### **Art. 5** Bewilligung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--562.300--5}

1. Wer auf der Basler Herbstmesse einen Stand betreiben will, braucht dazu eine Bewilligung.
2. Der Regierungsrat regelt unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gesetzes über die Nutzung des öffentlichen Raumes in einer Verordnung das Verfahren, in dem Bewilligungen erteilt und entzogen werden.

### **Art. 6** Gebühren {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--562.300--6}

1. Das zuständige Departement erhebt für die mit der Erteilung und dem Entzug der Bewilligung in Zusammenhang stehenden Verwaltungshandlungen Gebühren.
2. Der Regierungsrat regelt die Höhe der für die einzelnen Verwaltungshandlungen zu erhebenden Gebühren in einer Verordnung. Massgebend für die Festsetzung der Höhe der Gebühren sind
   a) die Grösse des Standes,
   b) die Dauer der Bewilligung und
   c) der Aufwand für die Verwaltungshandlungen.

### **Art. 7** Aufsicht {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--562.300--7}

1. Das zuständige Departement beaufsichtigt die Basler Herbstmesse, legt die Tages- und Nachtzeiten fest, während denen die Stände an den einzelnen Orten betrieben werden, und kann weitere Einzelheiten regeln.

### **Art. 8** Rechtspflege {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--562.300--8}

1. Wer von einer auf dieses Gesetz gestützten Verfügung betroffen ist, ist berechtigt, dagegen nach den Bestimmungen der §§ 41 ff. des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976 Rekurs zu erheben.