562.400
# Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden
Vom 11.01.2011 (Stand 16.01.2011)

### **Art. 1** Vollzug des Bundesgesetzes {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--562.400--1}

1. Das Präsidialdepartement vollzieht das Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden.
2. Auf Gesuch erteilt die Fachstelle Messen und Märkte der Abteilung Aussenbeziehungen und Standortmarketing des Präsidialdepartementes als Bewilligungsbehörde die in Art. 2 Abs. 1 lit. a bis c des Bundesgesetzes vorgesehenen Bewilligungen.

### **Art. 2** Zeitliche Beschränkung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--562.400--2}

1. Das Anbieten von Waren und Dienstleistungen gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes ist untersagt
   1. zwischen 18.30 und 08.00 Uhr; die Fachstelle Messen und Märkte kann nach Rücksprache mit der Kantonspolizei für besondere Anlässe Ausnahmen bewilligen, sowie
   2. an öffentlichen Ruhetagen; vorbehalten bleiben die im Gesetz betreffend die öffentlichen Ruhetage und Ladenöffnung vorgesehenen Ausnahmen.

### **Art. 3** Örtliche Beschränkung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--562.400--3}

1. Das Anbieten von Waren und Dienstleistungen gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes ist untersagt
   1. in den Gebäuden der öffentlichen Verwaltung sowie
   2. in privaten Liegenschaften, sofern dies durch Aufschrift oder auf andere Weise kundgetan wird.