563.170
# Gebührenverordnung zum Gastgewerbegesetz
(GebVGGG)
Vom 15.10.2024 (Stand 01.01.2025)

## I. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--563.170--1}

1. Diese Verordnung setzt die Gebühren fest, welche das Bau- und Gastgewerbeinspektorat für die Amtshandlungen und Massnahmen im Rahmen dessen Zuständigkeit für das Gastgewerbe erhebt.
2. Die Gebührenerhebung durch andere für bauliche und betriebliche Erfordernisse zuständige Behörden bleiben vorbehalten.

### **Art. 2** Bemessungsgrundsätze {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--563.170--2}

1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden die durch Gebührenrahmen begrenzten Gebühren nach Zeitaufwand berechnet.
2. Sind Gebühren nach Zeitaufwand zu bemessen, beträgt der Stundenansatz je nach erforderlicher Sachkenntnis Fr. 90 bis Fr. 250.
3. Für notwendige Arbeiten zwischen abends 19 Uhr und morgens 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird auf den Stundenansätzen ein Zuschlag von 50 % erhoben.

## II. Gebühren

### **Art. 3** Beherbergungsbetriebe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--563.170--3}

1. Für die Erteilung einer Betriebsbewilligung zur Führung eines Beherbergungsbetriebs erhebt die Bewilligungsbehörde von den Bewilligungsinhaberinnen oder Bewilligungsinhabern eine Gebühr von Fr. 600.
2. Für die bloss gelegentliche Beherbergung während zeitlich begrenzter Veranstaltungen beträgt die Gebühr pro Anlass Fr. 150.
3. Für aufwendige oder besondere Abklärungen können zusätzliche Gebühren nach Zeitaufwand berechnet werden.

### **Art. 4** Restaurationsbetriebe {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--563.170--4}

1. Für die Erteilung einer Bewilligung zur Führung eines Restaurationsbetriebs erhebt die Bewilligungsbehörde von den Bewilligungsinhaberinnen oder Bewilligungsinhabern eine Gebühr von Fr. 600.
2. Für aufwendige oder besondere Abklärungen können zusätzliche Gebühren nach Zeitaufwand berechnet werden.

### **Art. 5** Vereins- und Klubwirtschaften {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--563.170--5}

1. Für die Erteilung einer Bewilligung zur Führung einer Vereins- oder Klubwirtschaft erhebt die Bewilligungsbehörde von den Bewilligungsinhaberinnen oder Bewilligungsinhabern eine Gebühr von Fr. 300.
2. Für aufwendige oder besondere Abklärungen können zusätzliche Gebühren nach Zeitaufwand berechnet werden.

### **Art. 6** Gelegenheits- und Festwirtschaften {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--563.170--6}

1. Die Bewilligungsbehörde erhebt pro Anlass eine Gebühr von Fr. 150.
2. Bei Anlässen und Veranstaltungen für einen gemeinnützigen oder wohltätigen Zweck kann die Bewilligungsbehörde die Gebühr angemessen reduzieren oder auf deren Erhebung verzichten.

### **Art. 7** Weitere Gebühren {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--563.170--7}

1. Vom Bau- und Gastgewerbeinspektorat werden weitere Gebühren erhoben für:
   a) Änderung der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers
   b) Änderung der Grösse des Betriebs
   c) Änderung des Charakters des Betriebs
   d) Änderung der Öffnungszeiten
   e) Änderung des Namens
   f) Abweisung eines Gesuchs
   g) Rückzug oder Rückweisung eines Gesuchs
   h) Bearbeitung eines Wiedererwägungsgesuchs
   i) Verfügung über die Anerkennung anderer Fähigkeitsausweise und über die Zulassung zu ergänzenden Prüfungen gemäss § 19 Abs. 2 des Gesetzes
   j) Verwarnungen
   k) Entzug der Bewilligung
   l) Schliessung des Betriebs
   m) Kontrollen gemäss § 38 des Gesetzes
   n) sonstige Verfügungen
2. Soweit eine Gebühr gemäss Abs. 1 in Zusammenhang mit einer Vereins- oder Klubwirtschaft erhoben wird, wird sie um 50 % reduziert.

### **Art. 8** Allgemeine Verwaltungsgebühren {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--563.170--8}

1. Porti und Spesen werden gemäss den tatsächlichen Kosten erhoben.
2. Die Zahlungsfrist von Gebühren beträgt 30 Tage. Nach Ablauf dieser Frist kann ein Verzugszins von 5 % erhoben werden.
3. Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen erhoben werden. Diese betragen:
   a) erste Mahnung
   b) Mahngebühr ab zweiter Mahnung
   c) Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen
4. Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfahren.

### **Art. 9** Mitwirkungspflicht {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--563.170--9}

1. Neben dem allgemeinen Gebot zur Mitwirkung sind die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller insbesondere verpflichtet, der Bewilligungsbehörde die erforderlichen Angaben zur Berechnung der Gebühren einzureichen.

### **Art. 10** Fälligkeit und Kostenvorschuss {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--563.170--10}

1. Die Gebühren werden bei Erteilung der Bewilligung, mit Eröffnung der Verfügung oder mit Beendigung der erfolgten Bemühungen fällig.
2. Die Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller können im Bewilligungsverfahren zu einem angemessenen Kostenvorschuss angehalten werden.