569.110
# Verordnung zum Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien
Vom 18.12.2012 (Stand 01.01.2013)

### **Art. 1** Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--569.110--1}

1. Zuständig für den Vollzug des FTG ist das Erziehungsdepartement. Vorbehalten sind die Aufgaben, welche das Gesetz der Medienkommission zuweist.
2. Das Erziehungsdepartement ist mit einem Mitglied in der Medienkommission vertreten.

### **Art. 2** Gebühren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--569.110--2}

1. Folgende Gebühren werden erhoben:
   a) Freigabeentscheide mit Visionierung CHF 400,
   b) Freigabeentscheide ohne Visionierung nach Aufwand, mindestens CHF 100,
   c) andere Entscheide und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Vollzug des FTG: pro angebrochene Stunde ein Stundenansatz von CHF 100.