575.100
# Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe
Vom 02.12.2003 (Stand 01.07.2016)

### **Art. 1** Kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--575.100--1}

1. Zuständig für die Veranlagung und den Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe ist die Wehrpflichtersatzverwaltung. Veranlagung und Bezug erfolgen nach Massgabe der bundesrechtlichen Vorschriften.

### **Art. 2** Kreiskommando {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--575.100--2}

1. Das Kreiskommando Basel-Stadt ist insbesondere zuständig für
   a) Meldung von Zuzug und Wegzug von Ersatzpflichtigen;
   b) Mithilfe bei Nachforschungen, bei Vorladungen und bei polizeilichen Ausschreibungen.

### **Art. 3** Kantonale Steuerverwaltung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--575.100--3}

1. Die Steuerverwaltung Basel-Stadt meldet der Wehrpflichtersatzverwaltung von jedem im Kanton wohnhaften Ersatzpflichtigen:
   a) die für die Veranlagung der Ersatzabgabe massgebenden Einkommensbestandteile aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung bzw. Einschätzung zur direkten Bundessteuer oder, wenn keine solche vorliegt, zur Kantonssteuer;
   b) das Ergebnis von Revisionen für die direkte Bundessteuer oder die Kantonssteuer;
   c) die Eröffnung und das Ergebnis von Nachsteuerverfahren für die direkte Bundessteuer oder die Kantonssteuer.
2. Die Steuerverwaltung Basel-Stadt gewährt der Wehrpflichtersatzverwaltung Einsicht in die Akten der direkten Bundessteuer sowie der Kantonssteuer von Ersatzpflichtigen und ermöglicht den Zugriff auf alle für die Veranlagung und den Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe erforderlichen Daten.

### **Art. 4** Rekurskommission {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--575.100--4}

1. Rekurskommission ist die Steuerrekurskommission Basel-Stadt.

### **Art. 5** Gebühr für die zweite Mahnung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--575.100--5}

1. Für die zweite Mahnung wird eine Gebühr von Fr. 50.- erhoben.

### **Art. 6** Stundung und Erlass {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--575.100--6}

1. Zuständig für die Stundung und den Erlass von Ersatzabgaben, Zinsen und Kosten sowie Bussen ist die Wehrpflichtersatzverwaltung.

### **Art. 7** Strafverfolgung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--575.100--7}

1. Ordentliche Strafverfolgungsbehörde im Sinn von Art. 44 Abs. 2 WPEG ist die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt.
2. Die gerichtliche Beurteilung einer Strafverfügung der Wehrpflichtersatzverwaltung im Sinn von Art. 44 Abs. 4 WPEG erfolgt durch das Strafgericht.

### **Art. 8** Aufhebung bisherigen Rechts und Wirksamkeit {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--575.100--8}

1. Die Verordnung über den Wehrpflichtersatz vom 14. Januar 1997 wird aufgehoben.
2. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Januar 2004 wirksam.