576.150
# Verordnung über den Zivilschutz
(VZS)
Vom 22.08.2023 (Stand 01.01.2026)

### **Art. 1** Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--576.150--1}

1. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist für den Zivilschutz zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

### **Art. 2** Aufgaben im Rahmen der Kantonalen Krisenorganisation {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--576.150--2}

1. Der Zivilschutz wird neben seinen Kernaufgaben gemäss Bundesrecht für präventive Massnahmen zur Verhinderung oder Minderung von Schäden und für Instandstellungsarbeiten nach Schadensereignissen eingesetzt, wenn ihm die Kantonale Krisenorganisation solche Aufgaben zuteilt.

### **Art. 3** Dienstregeln {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--576.150--3}

1. Die für den Zivilschutz zuständigen Stellen regeln mindestens:
   a) die Organisation;
   b) das Soldwesen;
   c) die Verpflegung;
   d) die Unterkunft;
   e) die Reisen und Transporte.

### **Art. 4** Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--576.150--4}

1. Als Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte einsetzbar sind zur Berufsausübung in der Schweiz zugelassene Ärztinnen und Ärzte.

### **Art. 5** Zustimmung Arbeitgeberin oder Arbeitgeber für freiwilligen Schutzdienst {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--576.150--5}

1. Wer freiwillig Schutzdienst leisten will, bringt mit dem Gesuch die schriftliche Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers bei.

### **Art. 6** Aufgebot zu Ausbildungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--576.150--6}

1. Das Aufgebot zu den Ausbildungen erfolgt persönlich in postalischer oder elektronischer Form.
2. Angehörigen des Zivilschutzes wird spätestens 5 Monate vor einem Ausbildungsdienst eine Dienstanzeige postalisch oder elektronisch zugestellt.
3. Ersteinsatzformationen können kurzfristig zu Alarmübungen aufgeboten werden. Für die Alarmübungen ist ein Zeitraum festzulegen. Dieser wird den betroffenen Angehörigen des Zivilschutzes spätestens 10 Monate vor seinem Beginn mit einer Dienstanzeige in postalischer oder elektronischer Form übermittelt.

### **Art. 7** Aufgebot zu Einsätzen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--576.150--7}

1. Das Aufgebot zu Einsätzen kann in jeder geeigneten Form erfolgen.
2. Dem Aufgebot ist unverzüglich Folge zu leisten, sofern die aufbietende Stelle keinen anderen Zeitpunkt festlegt.

### **Art. 8** Dauer der Ausbildungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--576.150--8}

1. Die Dauer der Ausbildungen wird wie folgt festgelegt:
   a) Grundausbildung 12 Tage;
   b) Zusatzausbildung höchstens 5 Tage;
   c) Kaderausbildung 5 bis 12 Tage;
   d) Weiterbildung höchstens 5 Tage pro Jahr;
   e) Wiederholungskurse jährlich 3 bis 21 Tage.

### **Art. 9** Ersatzbeitrag nicht erstellte Schutzplätze {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--576.150--9}

1. Der Ersatzbeitrag pro nicht erstellten Schutzplatz beträgt Fr. 1'400.

### **Art. 10** Einsichtnahme in Bauakten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--576.150--10}

1. Die vom Zivilschutz aufbewahrten Baupläne und statischen Berechnungen von Schutzbauten können von Eigentümerinnen und Eigentümern von Bauten und ihren Bevollmächtigten, Fassadenpläne auch von bauwilligen Nachbarinnen und Nachbarn und ihren Architektinnen und Architekten in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle eingesehen werden.
2. Alternativ oder ergänzend zur Einsichtnahme vor Ort können Kopien der Bauakten bestellt werden.

### **Art. 11** Nutzung kantonaler Schutzbauten durch Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--576.150--11}

1. Die Nutzung der kantonalen Schutzbauten ist für Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes, namentlich auch als Truppenunterkunft bei Einsätzen, zulässig.
2. Die Bereitstellung erfolgt nach der Verfügbarkeit entsprechender kantonaler Schutzbauten und auf Gesuch der Partnerorganisation hin. Das Gesuch ist an keine besondere Form gebunden.

### **Art. 12** Zuständigkeiten kantonale Schutzanlagen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--576.150--12}

1. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist betreffend die kantonalen Schutzanlagen unter Einbezug von Immobilien Basel-Stadt für folgende Aufgaben zuständig:
   a) Erstellung sowie betrieblicher und baulicher Unterhalt;
   b) Bewirtschaftung sowie Vermietung;
   c) Durchführung und Begleitung von Projektentwicklungen im Zusammenhang mit den kantonalen Schutzanlagen auf bebauten und unbebauten Parzellen.
2. Für die Kontrolle und Sicherstellung der medizinischen Ausrüstung in den geschützten Spitälern ist das Gesundheitsdepartement zuständig.