576.170
# Gebührenverordnung für den Zivil- und Kulturgüterschutz
(GebVZK)
Vom 22.08.2023 (Stand 01.09.2023)

### **Art. 1** Ansätze für Personal {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--576.170--1}

1. Die zuständigen Stellen stellen ihren Aufwand für Personal nach folgenden Ansätzen (pro Stunde / pro angefangene Viertelstunde) in Rechnung:
   a) Offizierin / Offizier
   b) Unteroffizierin / Unteroffizier
   c) übriges Personal

### **Art. 2** Ansätze für Fahrzeuge, Anhänger, Wechselladebehälter {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--576.170--2}

1. Der Zivilschutz stellt seinen Aufwand für Fahrzeuge, Anhänger und Wechselladebehälter nach folgenden Ansätzen (ohne Personalkosten) in Rechnung:
   a) Fahrzeuge mit Anschaffungskosten bis Fr. 100'000:
   Grundgebühr pro Einsatz
   pro angefangene Viertelstunde
   b) Fahrzeuge mit Anschaffungskosten ab Fr. 100'001:
   Grundgebühr pro Einsatz
   pro angefangene Viertelstunde

### **Art. 3** Umtriebsgebühr periodische Schutzraumkontrolle {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--576.170--3}

1. Die zuständige Stelle erhebt bei periodischen Schutzraumkontrollen eine Umtriebsgebühr in der Höhe von Fr. 200 für jeden vergeblichen Kontrollgang, wenn sie vorgängig einen Termin für eine periodische Schutzraumkontrolle vereinbart hat und ihr zu diesem Zeitpunkt die Kontrolltätigkeit in der zu kontrollierenden Liegenschaft verunmöglicht wird.

### **Art. 4** Beratungen Schutzbauten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--576.170--4}

1. Beratungen zu Schutzbauten, die nicht im Rahmen von hängigen Baubewilligungsverfahren erbracht werden, stellen die zuständigen Stellen nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung.
2. Keine Rechnungsstellung erfolgt bei einem geringen zeitlichen Aufwand bis gesamthaft 15 Minuten.

### **Art. 5** Schulungen und Vorträge im Auftrag von privaten Dritten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--576.170--5}

1. Schulungen und Vorträge im Auftrag von privaten Dritten stellen die zuständigen Stellen nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung. Sie erstellen vorab eine Offerte.

### **Art. 6** Einsätze {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--576.170--6}

1. Einsätze des Zivilschutzes, die nicht im Rahmen von Veranstaltungen erfolgen, stellt der Zivilschutz nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung.
2. Einsätze des Zivilschutzes im Rahmen von Veranstaltungen stellt der Zivilschutz nach Massgabe von § 18d der Verordnung betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeiverordnung, PolV) vom 3. Juni 1997 in Rechnung.

### **Art. 7** Mehrwertsteuer {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--576.170--7}

1. Die Gebührenansätze berücksichtigen keine Mehrwertsteuer. Untersteht eine Leistung der Mehrwertsteuer, so wird diese zuzüglich erhoben.

### **Art. 8** Zahlungsfrist, Verzugszins, Mahngebühren {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--576.170--8}

1. Die Zahlungsfrist für Gebühren beträgt 30 Tage.
2. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann ein Verzugszins von 5% erhoben werden.
3. Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen erhoben werden. Diese betragen:
   a) erste Mahnung
   b) Mahngebühren ab zweiter Mahnung
   c) Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen
4. Vorbehalten bleibt die Einforderung von weiteren Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfahren.