576.900
# Vereinbarung zwischen dem Regierungspräsidium Freiburg und dem Kanton Basel-Stadt über die gegenseitige Information bei Gefahren und Schäden, die sich auf das Hoheitsgebiet des Nachbarstaates auswirken können
Vom 09.04.1990 (Stand 09.04.1990)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--576.900--1}

1. Die Unterzeichnenden verpflichten sich, die grenzüberschreitende Information bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen, deren mögliche Auswirkungen die Katastrophenschutzbehörden des Nachbarstaates zu Massnahmen veranlassen könnten, sicherzustellen. Darüber hinaus wird auf Anfrage hin jederzeit Auskunft erteilt.
2. Dafür werden beiderseits der Grenze Meldeköpfe mit 24-stündigem Betrieb eingerichtet.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--576.900--2}

1. Bereits bestehende Vereinbarungen (z.B. zum Schutze des Rheins oder bei radiologischen Auswirkungen) bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--576.900--3}

1. Meldeköpfe sind: – Für den Landkreis Lörrach und die Polizeidirektion Lörrach aus der Schweiz: Telefon 0049/7621/17 62 60 Telex 77305/pdloed Telefax 0049/7621/17 62 20 oder 17 62 75 aus Deutschland: Telefon 07621/17 62 60 Telex 77305/pdloe Telefax 07621/17 62 20 oder 17 62 75 – Für den Kanton Basel-Stadt und die Polizeieinsatzzentrale Basel- Stadt aus der Schweiz: Telefon 061/267 73 01 Telex 96 55 11 Telefax 061/267 73 02 aus Deutschland: Telefon 0041/61/267 73 01 Telex 045/96 55 11 Telefax 0041/61/267 73 02
2. Zwischen den Meldeköpfen wird je eine direkte Telefonstandleitung mit der Möglichkeit der Telefaxübertragung eingerichtet. Jede Seite trägt die Kosten für die Leitung auf ihrem Gebiet. Die Verbindungen sollen dem jeweils neuesten Stand der Technik entsprechen.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--576.900--4}

1. Die Meldeköpfe nehmen Meldungen im Sinne von Art. 1 entgegen. Sie stellen die innerstaatlich notwendigen Weiteralarmierungen sicher. Sie informieren sich gegenseitig unverzüglich über Meldungen aus Drittländern.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--576.900--5}

1. Meldungen über Informationen sollen alle verfügbaren Angaben enthalten, welche für die Beurteilung der Gefährdung von Belang sind, insbesondere:
   a) Art und Zeitpunkt des Ereignisses;
   b) geographischer Ort der Emission;
   c) bei Chemieunfällen beispielsweise Art, chemische und physikalische Form, sowie, wenn möglich, die Menge der emittierten Stoffe;
   d) voraussichtliches zeitliches Verhalten der Emissionsquelle;
   e) Angaben über die im eigenen Land getroffenen und beabsichtigten Schutzmassnahmen.
2. Die Erstmeldung ist telefonisch voranzukündigen und, wenn möglich, mit dem als Anhang beigefügten Formular per Telefax zu übermitteln.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--576.900--6}

1. In ergänzenden Meldungen werden später verfügbare Angaben sowie Veränderungen der Lage und die Beendigung der Schadenssituation mitgeteilt.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--576.900--7}

1. Jede Seite ist berechtigt, einen von der Katastropheneinsatzleitung bezeichneten Beobachter mit der notwendigen Ausstattung zur Einsatzleitung zu entsenden. Dieser ist berechtigt, Informationen an die Entsendestelle weiterzugeben.

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--576.900--8}

1. Vertrauliche Informationen sind als solche besonders zu bezeichnen.

### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--576.900--9}

1. Die Informationsabsprache zwischen dem Regierungspräsidium Freiburg und dem Polizeidepartement des Kantons Basel-Stadt vom 15. August 1979 / 22. August 1979 tritt mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung ausser Kraft.