576.950
# Vereinbarung zwischen dem Präfekten des Departements Haut-Rhin und dem Kanton Basel-Stadt über die gegenseitige Information über Gefahren und Schäden, die sich auf das Hoheitsgebiet des Nachbarstaates auswirken können
Vom 25.11.1987 (Stand 24.12.1987)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--576.950--1}

1. Die Unterzeichnenden verpflichten sich, die grenzüberschreitende Information bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen, deren mögliche Auswirkungen die Katastrophenschutzbehörden des Nachbarstaates zu Massnahmen veranlassen könnten, sicherzustellen. Darüberhinaus wird auf Anfrage hin jederzeit Auskunft erteilt.
2. Zu diesem Zweck werden beiderseits der Grenze Meldeköpfe eingerichtet.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--576.950--2}

1. Bereits bestehende Vereinbarungen (z.B. zum Schutze des Rheins oder bei radiologischen Auswirkungen) bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--576.950--3}

1. Meldeköpfe sind: – Für die nordwestschweizerischen Kantone die Polizeieinsatzzentrale der Kantonspolizei Basel-Stadt aus der Schweiz: Telefon 061/267 73 01 Telex 96 55 11 Telefax 061/267 73 02 aus Frankreich: Telefon 0041/61/267 73 01 Telex 045/96 55 11 Telefax 0041/61/267 73 02 – Für das Departement Haut-Rhin das Centre de Secours in St-Louis aus der Schweiz: Telefon 068/67 10 33 Telex – Telefax 89 67 50 15 aus Frankreich: Telefon 67 10 33 Telex – Telefax 67 50 15
2. Zwischen den Meldeköpfen wird je eine direkte Telefonstandleitung mit der Möglichkeit der Telefaxübertragung eingerichtet.
3. Jede Seite trägt die Kosten für die Leitung auf ihrem Gebiet.
4. Die Verbindungen sollen dem jeweils neuesten Stand der Technik entsprechen.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--576.950--4}

1. Beide Seiten stellen die Verbindung zwischen den Meldeköpfen, die in 24-stündigem Betrieb erreichbar sind, sicher.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--576.950--5}

1. Die Meldeköpfe nehmen Meldungen im Sinne von Art. 1 entgegen. Sie stellen die innerstaatlich notwendigen Weiteralarmierungen sicher. Sie informieren sich gegenseitig unverzüglich über Meldungen aus Drittländern.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--576.950--6}

1. Meldungen oder Informationen sollen alle verfügbaren Angaben enthalten, welche für die Beurteilung der Gefährdung von Belang sind. Insbesondere:
   a) Art und Zeitpunkt des Ereignisses,
   b) geographischer Ort der Emission,
   c) bei Chemieunfällen beispielsweise Art, chemische und physikalische Form sowie, wenn möglich, die Menge der emittierten Stoffe,
   d) voraussichtliches zeitliches Verhalten der Emissionsquelle,
   e) Angaben über die im eigenen Land getroffenen und beabsichtigten Schutzmassnahmen.
2. Die Erstmeldung ist mit dem als Anhang beigefügten Formular per Telefax zu übermitteln und wenn möglich telefonisch zu bestätigen.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--576.950--7}

1. In ergänzenden Meldungen werden später verfügbare Angaben sowie Veränderungen der Lage und die Beendigung der Schadenssituation mitgeteilt.

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--576.950--8}

1. Jede Seite ist berechtigt, einen von der Katastropheneinsatzleitung bezeichneten Beobachter mit der notwendigen Ausstattung zur Einsatzleitung zu entsenden. Dieser ist berechtigt, Informationen an die Entsendestelle weiterzugeben.

### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--576.950--9}

1. Vertrauliche Informationen sind als solche besonders zu bezeichnen.

### **Art. 10** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--576.950--10}

1. Die Informationsabsprache zwischen dem Präfekten des Departements Haut-Rhin und den Regierungspräsidenten der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft vom 4. November 1986 tritt mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung ausser Kraft.