590.100
# Gesetz betreffend die Feuerwehr des Kantons Basel-Stadt
(Feuerwehrgesetz, FWG)
Vom 06.06.2012 (Stand 01.01.2013)

## I. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Aufgaben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--590.100--1}

1. Die Kernaufgabe der Feuerwehr des Kantons Basel-Stadt ist die Intervention bei Bränden, Naturereignissen, Explosionen, Einstürzen, Unfällen oder ABC-Ereignissen zum Schutz von Mensch, Tier, Umwelt und Sachwerten.
2. Unter Aufrechthaltung der Einsatzbereitschaft kann sie für weitere Aufgaben wie technische Hilfeleistungen, Sicherheitswachen, Beratungen und Instruktionen eingesetzt werden.
3. Für sicherheitspolizeiliche Aufgaben wird die Feuerwehr nicht eingesetzt. Zur Unterstützung der Polizeikräfte bei der Bewältigung sicherheitspolizeilicher Aufgaben darf sie beigezogen werden.

### **Art. 2** Organisation {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--590.100--2}

1. Die Feuerwehr des Kantons Basel-Stadt umfasst:
   a) die Berufsfeuerwehr;
   b) die Milizfeuerwehr;
   c) staatlich anerkannte Feuerwehren.
2. Die weitere Organisation richtet sich nach dem Organisationsgesetz.

### **Art. 3** Beiträge der Gebäudeversicherung und der privaten Feuerversicherungsgesellschaften {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--590.100--3}

1. Die Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Stadt und die privaten Feuerversicherungsgesellschaften haben an die Aufwendungen der Berufs- und Milizfeuerwehr einen jährlichen Beitrag zu leisten.
2. Die Höhe des Beitrages der Gebäudeversicherung wird durch das Gebäudeversicherungsgesetz und die in Ausführung dieses Gesetzes erlassene Verordnung bestimmt.
3. Die Höhe des Beitrages der privaten Feuerversicherungsgesellschaften beträgt 0,05 ‰ des im Kanton versicherten Kapitals. Die Feuerversicherungsgesellschaften sind verpflichtet, jeweils am Jahresende das versicherte Kapital anzugeben.

### **Art. 4** Kostentragung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--590.100--4}

1. Hilfeleistungen der Feuerwehr namentlich zur Rettung von Menschen und Tieren in Not sind unentgeltlich.
2. Ausgenommen von Abs. 1 sind die Aufwendungen der Feuerwehr, die vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden.
3. Die Feuerwehr kann für die Aufwendungen, die nicht unter Abs. 1 fallen, Rechnung stellen.
4. Der Regierungsrat erlässt eine Gebührenverordnung.
5. Der Regierungsrat kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist.

## II. Berufsfeuerwehr

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--590.100--5}

1. Die Berufsfeuerwehr leistet im Kanton Basel-Stadt grundsätzlich den Ersteinsatz. § 10 bleibt vorbehalten.
2. Die Berufsfeuerwehr kann für Hilfeleistungen ausserhalb des Kantons eingesetzt werden.

## III. Milizfeuerwehr

### **Art. 6** Einsatz und Organisation {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--590.100--6}

1. Die Milizfeuerwehr unterstützt die Berufsfeuerwehr. Bei Bedarf kann sie selbständig eingesetzt werden.
2. Die Milizfeuerwehr kann für Hilfeleistungen ausserhalb des Kantons eingesetzt werden.
3. Näheres, insbesondere bezüglich Organisation, Besoldung, Funktionsvergütungen und Beförderungen, wird in den Ausführungsbestimmungen geregelt.

### **Art. 7** Feuerwehrdienst {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--590.100--7}

1. Der Feuerwehrdienst in der Milizfeuerwehr ist freiwillig.
2. Der Feuerwehrdienst wird grundsätzlich von Personen im Alter zwischen 20 und 45 Jahren geleistet.
3. Der Eintritt kann frühestens am 1. Januar nach dem erfüllten 18. Altersjahr erfolgen.
4. Ein Verbleiben in der Milizfeuerwehr über das 45. Altersjahr hinaus ist möglich.
5. Für eine Aufnahme und den Verbleib sind die beruflichen und persönlichen Verhältnisse massgebend.

### **Art. 8** Disziplinarmassnahmen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--590.100--8}

1. Gegen Angehörige der Milizfeuerwehr, welche gegen die Ausführungsbestimmungen dieses Gesetzes verstossen, können folgende Disziplinarmassnahmen verfügt werden:
   a) Verweis,
   b) Ausschluss.
2. Näheres wird in den Ausführungsbestimmungen geregelt.

## IV. Betriebsfeuerwehren

### **Art. 9** Bildung und staatliche Anerkennung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--590.100--9}

1. Betriebe sind befugt, Feuerwehren einzurichten. Diese können staatlich anerkannt werden, sofern sie den Ausführungsbestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.
2. Über Gesuche um staatliche Anerkennung einer Betriebsfeuerwehr entscheidet das zuständige Departement.
3. Für Betriebe, die gestützt auf Bundes- oder kantonales Recht zur Bildung einer staatlich anerkannten Betriebsfeuerwehr verpflichtet worden sind, legt das für das Feuerwehrwesen zuständige Departement die personellen und technischen Mittel fest.
4. Die staatliche Anerkennung kann einer Betriebsfeuerwehr entzogen werden, sofern diese den Anforderungen dieses Gesetzes oder seinen Ausführungsbestimmungen nicht mehr entspricht.

### **Art. 10** Einsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--590.100--10}

1. Die staatlich anerkannten Betriebsfeuerwehren leisten innerhalb ihres eigenen Betriebsareals den Ersteinsatz. Ereignisse, welche Einwirkungen über das eigene Betriebsareal hinaus haben können, sind der Berufsfeuerwehr unverzüglich zu melden.
2. Die Berufsfeuerwehr kann eine staatlich anerkannte Betriebsfeuerwehr anfordern, sofern sich deren Einsatz ausserhalb des Betriebsareals zur Unterstützung als notwendig erweist.
3. Bei Bedarf kann die Berufsfeuerwehr eine staatlich anerkannte Betriebsfeuerwehr auch selbständig ausserhalb des Betriebsareals einsetzen.

## V. Rechtsmittel

### **Art. 11** Rechtsmittel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--590.100--11}

1. Gegen auf dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen gestützte Verfügungen kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt Rekurs erhoben werden.

## VI. Vollzugs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 12** Ausführungsbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--590.100--12}

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

### **Art. 13** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--590.100--13}

1. Mit Wirksamkeit dieses Gesetzes wird das Gesetz betreffend die Feuerwehr des Kantons Basel-Stadt (Feuerwehrgesetz) vom 5. Juni 1980 aufgehoben.

### **Art. 14** Wirksamkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--590.100--14}

1. Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum. Nach Eintritt der Rechtskraft bestimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt der Wirksamkeit.