590.200
# Verordnung über die von der Feuerwehr zu erhebenden Gebühren
(FWGeV)
Vom 03.09.2013 (Stand 01.01.2020)

### **Art. 1** Gebührenerhebung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--590.200--1}

1. Die Feuerwehr stellt ihren Aufwand nach folgenden Ansätzen zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung: Personalkosten pro Std. / pro angefangene 1/4 Std.
   1. Offizier/Offizierin
   2. Unteroffizier/Unteroffizierin
   3. Personal der Mannschaft
   4. Administrative Mitarbeiter/Mitarbeiterin
2. Fahrzeuge, Anhänger, Wechselladebehälter (ohne Personalkosten)
   5. Anschaffungskosten des Fahrzeugs bis Fr. 100'000
   Grundgebühr pro Einsatz
   pro angefangene 1/4 Std.
   6. Anschaffungskosten des Fahrzeugs von Fr. 100'001 bis Fr. 300'000
   Grundgebühr pro Einsatz
   pro angefangene 1/4 Std.
   7. Anschaffungskosten des Fahrzeugs von Fr. 300'001 bis Fr. 800'000
   Grundgebühr pro Einsatz
   pro angefangene 1/4 Std.
   8. Anschaffungskosten des Fahrzeugs ab Fr. 800'001
   Grundgebühr pro Einsatz
   pro angefangene 1/4 Std.
3. Wasserfahrzeuge
   9. Feuerlöschboot
   Grundgebühr pro Einsatz
   pro angefangene 1/4 Stunde
   10. Beiboot zu Feuerlöschboot
   Grundgebühr pro Einsatz
   pro angefangene 1/4 Stunde
   11. Mehrzweckboot
   Grundgebühr pro Einsatz
   pro angefangene 1/4 Stunde
4. Retablierungen/Revisionen
   12. Pumpe/Sauger
   13. Chemikalien Pumpe/Sauger
   14. Chemievollschutzanzug
   15. Chemieschutzanzug leicht
   16. Atemschutzgeräte
   17. Kreislaufgeräte
   18. Pressluftatmer und Filtermasken
   19. Bindemittel
   20. Pulverfüllungen
5. Automatische Gefahrenmeldeanlagen (GMA)
   21. Erstellung eines Einsatzplanes
   22. Anschluss inkl. Datenaufnahme
   23. Schlüsseldepot
   24. Fehlalarmeinsatz bei GMA
   nach 30 Min. Wartezeit pro angef. 1/4 Std.
   25. Abnahme einer GMA
6. Instruktionen/Führungen/Besichtigungen
   26. Instruktion Handfeuerlöscher
   bis 10 teilnehmende Personen
   ab 11. teilnehmende Person pro
   27. Führungen Wache
   bis 20 Personen
   bis 40 Personen
   für Feuerwehren und staatl. Institutionen
   28. Besichtigung Löschboot
   pauschal
   für Feuerwehren und staatl. Institutionen
   29. Fahrt mit Löschboot
   pauschal
   für Feuerwehren und staatl. Institutionen
   30. diverse Instruktionen und Kursangebote
7. Raummieten
   31. Theoriesaal gross
   ganzer Tag
   halber Tag
   32. Theoriesaal klein
   ganzer Tag
   halber Tag
8. Diverses
   33. Wärmebildkamera
   34. Werkzeuge/Material
   35. Materialentsorgung
   36. Insektenbekämpfung pro Einsatz
   37. Feuersicherheitswachen
   38. Unfugalarm
   39. Abnahme von bewilligungspflichtigen In- und Outdoor Feuerwerken
   40. Beratungen und Vorträge
   41. Evakuierungsübungen

### **Art. 1a** Sport- und Konzertveranstaltungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--590.200--1a}

1. Leistungen der Feuerwehr im Zusammenhang mit Sport- und Konzertveranstaltungen werden nach Massgabe von § 18 Abs. 1 Ziff. 7 der Verordnung betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeiverordnung, PolV) vom 3. Juni 1997 in Rechnung gestellt.

### **Art. 2** Gebührenbefreiung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--590.200--2}

1. Für folgende Hilfe- und Dienstleistungen werden gestützt auf § 4 Abs. 5 des Gesetzes keine Gebühren erhoben:
   1. Bewässerung von öffentlichen Grünanlagen durch die Milizfeuerwehr ab Gefahrenstufe 5 im Bereich Wald (sehr grosse Waldbrandgefahr)
   2. Hilfeleistungen im Zoologischen Garten oder im Tierpark Lange Erlen
   3. Hilfeleistungen bei gemeinnützigen Anlässen
   4. Transporte für Museen des Kantons Basel-Stadt

### **Art. 3** Kaution {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--590.200--3}

1. Die Feuerwehr kann eine Kaution im Betrag der mutmasslich zu erwartenden Gebührenhöhe erheben, wenn die Bezahlung der Gebühren als nicht gesichert erscheint oder wenn die gebührenpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz hat.

### **Art. 4** Verzugszins, Mahngebühren {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--590.200--4}

1. Die Zahlungsfrist von Gebühren beträgt 30 Tage.
2. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann ein Verzugszins von 5% erhoben werden.
3. Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen erhoben werden. Diese betragen:
   a) erste Mahnung
   b) ab zweiter Mahnung
   c) Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen
4. Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfahren.