650.500
# Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge
Vom 17.11.1966 (Stand 01.01.2018)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--650.500--1}

1. Jeder Halter eines Fahrzeuges, dem im Kanton Basel-Stadt ein Fahrzeugausweis ausgestellt wird, hat ausser den durch Verordnung festgesetzten Gebühren für sein Fahrzeug von der Inbetriebnahme an eine Steuer zu entrichten.
2. Fahrzeuge, die den Fahrzeugausweis eines anderen Kantons für das laufende Jahr besitzen und deren Standort in den Kanton Basel-Stadt verlegt wird, unterliegen der hiesigen Besteuerung vom Beginn des Monats an, in welchem der Standortwechsel erfolgt.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--650.500--2}

1. Die jährliche Steuer bemisst sich bzw. beträgt:

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--650.500--3}

1. …
2. …
3. …
4. Für Lieferwagen, die der neuesten obligatorisch anzuwendenden EURO-Abgasnorm entsprechen, werden für das Jahr der ersten Inverkehrsetzung und für die folgenden drei Jahre Steuerrabatte gewährt.
5. Für Lieferwagen, die nicht der neuesten obligatorisch anzuwendenden EURO-Abgasnorm entsprechen, wird jährlich ein Steuerzuschlag erhoben.
6. Steuerrabatte und Zuschläge können bis Fr. 250 betragen. Der Regierungsrat regelt Höhe und Abstufung der Rabatte und Zuschläge sowie weitere Einzelheiten. Er kann diese Steuerrabatte und -zuschläge auf weitere Motorfahrzeugkategorien ausdehnen.
7. Der Regierungsrat kann den CO2-Emissionsgrenzwert aufgrund der technologischen Entwicklung senken.
8. Steuerrabatte werden auch auf Fahrzeuge gewährt, die in einem anderen Kanton oder im Ausland erstmals in Verkehr gesetzt wurden. Die Steuerrabatte werden ab Beginn der Steuerpflicht im Kanton Basel-Stadt für die restliche Zeitspanne nach Abs. 2 und 4 zugesprochen. Zur Berechnung dieser Frist gilt das Datum der ersten Inverkehrsetzung des Fahrzeuges ausserhalb des Kantons Basel-Stadt. Ist dieses nicht feststellbar, werden keine Rabatte gewährt.
9. Elektrisch betriebene Personenwagen ohne Verbrennungsmotor erhalten einen Steuerrabatt von 50%, solange der Marktanteil dieser Fahrzeuge weniger als 5% beträgt. Der Steuerrabatt gilt erstmals für das Jahr 2018 und wird während höchstens zehn Jahren ausgerichtet.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--650.500--4}

1. Keine Steuer ist zu entrichten für Fahrzeuge:
   a) des Bundes und der Bundesanstalten sowie der Armee;
   b) des Kantons und der Gemeinden;
   c) der öffentlich-rechtlichen Korporationen, Anstalten und Stiftungen sowie der gemeinnützigen Unternehmen;
   d) von körperlich Behinderten, die zur Fortbewegung auf die Benützung eines Motorfahrzeugs angewiesen sind, sofern die Vermögensverhältnisse des Behinderten ein Entgegenkommen rechtfertigen;
   e) die nicht im Verkehr stehen und deren Kontrollschilder deshalb abgegeben worden sind;
   f) mit Fahrzeugausweis von einer Gültigkeitsdauer von höchstens einer Woche.
2. Über Gewährung der Steuerbefreiung entscheidet das zuständige Departement.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--650.500--5}

1. Bei Veräusserung eines Fahrzeugs ist die bereits bezahlte Steuer dem neuen Halter im Einverständnis mit dem Veräusserer anzurechnen.
2. Ferner ist die bereits bezahlte Steuer bei Übertragung eines Fahrzeugausweises von einem Fahrzeug auf ein anderes anzurechnen. Erfolgt die Übertragung von einem schwächeren auf ein stärkeres Fahrzeug, so ist die entsprechende Steuerdifferenz nachzuzahlen. Wird der Fahrzeugausweis von einem stärkeren auf ein schwächeres Fahrzeug übertragen, so wird die entsprechende Steuerdifferenz zurückvergütet.
3. Wenn der Anspruch des Staates vor Ablauf des Steuerjahres durch einen der in § 4 dieses Gesetzes vorgesehenen Steuerbefreiungsgründe dahinfällt, so ist die Steuer ab diesem Zeitpunkt zurückzubezahlen
4. Für Fahrzeuge, deren Standort in einen anderen Kanton verlegt wird, ist die bereits bezahlte Steuer für die Zeit, für welche sie im neuen Standortkanton erhoben wird, zurückzuerstatten.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--650.500--6}

1. Wird ein Motorfahrzeug oder Anhänger aus dem Verkehr zurückgezogen, so sind die Kontrollschilder durch den Halter der Ausgabestelle zurückzugeben. Das Fahrzeug gilt bis zur Rückgabe der Kontrollschilder als im Verkehr stehend.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--650.500--7}

1. Bei verspäteter Rückgabe der Kontrollschilder sowie bei unberechtigter Inverkehrsetzung eines Fahrzeuges sind die entsprechenden Motorfahrzeugsteuern unabhängig von allfälliger Bestrafung nachzuzahlen.
2. Überdies ist dem fehlbaren Steuerpflichtigen vom zuständigen Departement eine Strafsteuer bis zum fünffachen des umgangenen Steuerbetrages aufzuerlegen. Bei geringfügigem Verschulden kann von einer Strafsteuer abgesehen werden.
3. Die Steuerschuld verjährt in fünf, festgesetzte Nachzahlungen und Strafsteuern verjähren in zehn Jahren.

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--650.500--8}

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
   1. das Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge vom 15. Oktober 1937;
   2. der Grossratsbeschluss betreffend die Erhebung von Zuschlägen zur Motorfahrzeugsteuer vom 8. April 1948.