650.510
# Verordnung zum Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge
Vom 20.08.2012 (Stand 01.01.2018)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--650.510--1}

1. Für Personenwagen, unabhängig ihrer Antriebsart, setzt sich die jährliche Steuer aus den Komponenten Leergewicht und CO2-Emissionen zusammen. Können die CO2-Emissionen nicht festgestellt werden, bemisst die Behörde den gesamten zu bezahlenden Steuerbetrag auf der Berechnungsgrundlage von 250% des Leergewichtsansatzes.
1bis Für Fahrzeugarten, die ausschliesslich durch elektrische Energie angetrieben und nach Hubraum (cm³) besteuert werden, erfolgt die Berechnung des (theoretischen) Hubraums durch Umwandlung der Leistung (kW) aufgrund nachstehender Formel: H = L ÷ 0,045 H = Hubraum L = Motorleistung in Kilowatt (kW) 0,045 = Umwandlungskonstante
2. Für Hybridfahrzeuge, die mit einem Verbrennungs- und einem Elektromotor ausgerüstet sind sowie nach Hubraum (cm³) besteuert werden, wird für die Bestimmung des zu entrichtenden Steuerbetrags nur der Hubraum des Verbrennungsmotors berücksichtigt.
3. Für die Feststellung des prozentualen Anteils an Personenwagen mit ausschliesslichem Elektroantrieb gemäss § 3 Abs. 9 des Gesetzes über die Besteuerung der Motorfahrzeuge gilt als Stichtag jeweils der Stand vom 30. Juni. Allfällige Änderungen werden auf den 1. Januar des Folgejahres wirksam.

### **Art. 1a** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--650.510--1a}

1. Die Beweislast für die Steuerbemessungskriterien trägt die Fahrzeughalterin bzw. der Fahrzeughalter. Sind die Angaben für die Steuerberechnung nicht zweifelsfrei feststellbar, bleibt eine individuelle Steuerbemessung durch die Behörde vorbehalten.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--650.510--2}

1. …
2. …
3. Für umweltfreundliche Lieferwagen (EURO5–Abgasnorm und besser) wird ein Steuerrabatt von Fr. 250 gewährt, wobei die jährliche Steuer in jedem Fall mindestens Fr. 180 beträgt.
4. Für umweltunfreundliche Lieferwagen (EURO4–Abgasnorm und schlechter) wird ein Steuerzuschlag von Fr. 50 erhoben.
5. Für Motorräder mit elektrischem Antrieb wird die ordentliche Steuer um 20% ermässigt, die jährliche Steuer beträgt in jedem Fall mindestens Fr. 50.
6. Die Beweislast für die den Steuerrabatt auslösenden Kriterien trägt die Fahrzeughalterin bzw. der Fahrzeughalter. Für Fahrzeuge, bei denen die Steuerrabatt- bzw. die Steuerzuschlagskriterien nicht zweifelsfrei feststellbar sind, bleibt eine individuelle Steuerbemessung durch die Behörde sowie ein Steuerzuschlag von Fr. 250 vorbehalten.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--650.510--3}

1. Die Motorfahrzeugsteuer wird im Voraus für ein ganzes Kalenderjahr erhoben.
2. In begründeten Fällen kann die Entrichtung der Steuer ausnahmsweise in halbjährlichen Raten bewilligt werden. Pro Rate ist ein Zuschlag von Fr. 10 als Gebühr zu entrichten.
3. Die Motorfahrzeugsteuer für ein angebrochenes Jahr wird pro Tag berechnet. Der Tagessteuersatz beträgt ein Dreihundertfünfundsechzigstel der Jahressteuer.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--650.510--4}

1. Teilsteuerbeträge unter Fr. 10 werden der betreffenden Person beim nächsten Geschäftsfall verrechnet.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--650.510--5}

1. Für die Gewährung der Steuerbefreiung gemäss § 4 Abs. 2 des Gesetzes und die Erhebung der Strafsteuer gemäss § 7 Abs. 2 des Gesetzes ist das Justiz- und Sicherheitsdepartement zuständig.