660.200
# Verordnung über den Vollzug der Eidgenössischen Verrechnungssteuer im Kanton Basel-Stadt
Vom 19.09.1966 (Stand 24.06.2001)

## I. Behörden&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--660.200--1}

1. Der Steuerverwaltung obliegt der Vollzug des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer, soweit er dem Kanton Basel-Stadt übertragen ist. Die Steuerverwaltung steht unter der Aufsicht des Finanzdepartementes.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--660.200--2}

1. Rekurskommission im Sinne von Art. 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer ist die Steuerrekurskommission gemäss § 136 des kantonalen Steuergesetzes, die als letzte kantonale Instanz entscheidet.

## II. Steuerrückerstattung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--660.200--3}

1. Die an der Quelle abgezogenen Verrechnungssteuerbeträge werden mit den kantonalen Steuern auf dem Einkommen und dem Vermögen verrechnet.
2. In der Regel wird mit denjenigen Steuern verrechnet, die im Jahr nach der Fälligkeit der steuerbaren Leistung fällig werden. Indessen ist die Verrechnung mit früher fällig gewordenen oder noch offenen provisorisch veranlagten Steuern vorbehalten.
3. Ein verbleibender Verrechnungssteuerüberschuss wird in der Regel erst nach Zustellung der mit der Veranlagungsverfügung oder separat zugestellten Steuerabrechnung in bar zurückerstattet.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--660.200--4}

1. Der Rückerstattungsantrag ist in der Regel auf amtlichem Formular mit der kantonalen Steuererklärung einzureichen.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--660.200--5}

1. Der Entscheid wird in der Regel mit der kantonalen Veranlagung mitgeteilt.
2. Abweichungen vom Rückerstattungsantrag sind von der kantonalen Steuerverwaltung zu begründen.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--660.200--6}

1. Rückerstattungsanträge von Personen, die keine kantonale Steuererklärung abzugeben haben, sind bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--660.200--7}

1. Anträge auf vorzeitige Rückerstattung gemäss Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer sind bei der kantonalen Steuerverwaltung mit amtlichem Formular begründet einzureichen.
2. Die Bestimmungen von § 3 und § 5 Abs. 2 sind anwendbar.
3. Wer seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, hat seinen Antrag vor der Abreise zu stellen; die übrigen Personen können die Rückerstattung in der Regel einmal im Jahr verlangen.

## III. Rückforderung zurückerstatteter Verrechnungssteuern&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--660.200--8}

1. Beanstandet die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Rückerstattung durch den Kanton und kürzt sie vorsorglich den Anspruch des Kantons, fordert die kantonale Steuerverwaltung innert sechs Monaten seit der vorläufigen Kürzung mit besonderem Entscheid die zu Unrecht zurückerstattete Verrechnungssteuer von der seinerzeitigen Antragstellerin oder vom seinerzeitigen Antragsteller zurück.