685.360
# Kanalisationsreglement für die Dreispitzverwaltung Basel
Vom 11.09.1956 (Stand 01.01.2009)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--685.360--1}

1. Die Dreispitzverwaltung erstellt und unterhält auf dem gesamten Dreispitzareal ein Kanalisationsnetz zur Ableitung von Abwassern und Regenwasser in die Kanalisationsanlagen des Kantons Basel- Stadt.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--685.360--2}

1. Die Aufsicht über die Erstellung und den Unterhalt des Kanalisationsnetzes auf dem Dreispitzareal ist dem Tiefbauamt übertragen.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--685.360--3}

1. Für die Erstellung des Kanalisationsnetzes sind die Vorschriften der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft je für ihr Kantonsgebiet massgebend.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--685.360--4}

1. Die Anschlüsse an das Kanalisationsnetz und die Abwasserleitungen innerhalb der Parzellen haben die Niederlassungen auf ihre Kosten und nach den Vorschriften des Tiefbauamtes zu erstellen.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--685.360--5}

1. Die Anschlussbegehren sind der Dreispitzverwaltung in vierfacher Ausfertigung einzureichen. Die mit dem Kanalisationsbegehren einzureichenden Pläne sind beizulegen. Die Dreispitzverwaltung kann ihr nicht genehme Begehren zurückweisen oder nur in anderer Ausführung zulassen.
2. Die Dreispitzverwaltung stellt das Kanalisationsbegehren nach der kantonalen Gewässerschutzverordnung. Die Niederlassungen haben ihr die Prüfgebühren zu ersetzen.
3. Eine Ausfertigung der genehmigten Pläne verbleibt bei der Dreispitzverwaltung.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--685.360--6}

1. Zur Deckung der Kosten des Kanalisationsnetzes auf dem Dreispitzareal werden von den Niederlassungen einmalige Beiträge durch die Dreispitzverwaltung erhoben.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--685.360--7}

1. Die Kanalisationsbeiträge werden wie folgt berechnet: 1. Frontbeiträge Für die ersten 20 m Strassenfront einer Parzelle beträgt der Beitrag pro laufenden Meter Fr. 10.–. Für die dieses Mass überschreitende Strecke einer jeden Parzelle wird pro laufenden Meter ein Beitrag von Fr. 50.– erhoben. Die im jeweiligen Niederlassungsvertrag angegebene Dreispitzstrasse dient zur Ermittlung der Strassenfront. 2. Gebäudewertsbeiträge Es wird ein Beitrag von 4% des Gebäudewertes erhoben. Als Gebäudewert gilt A. im Kanton Basel-Stadt: a) der definitive Brandversicherungswert nach Angabe der Gebäudeversicherung Basel-Stadt für Gebäude auf Unterbaurechtsparzellen; b) der durch einen Fachmann zu schätzende Gebäudewert für Gebäude auf Mietparzellen. Der Schätzer hält sich an die Richtlinien der Gebäudeversicherung Basel-Stadt. Die Schatzungskosten gehen zu Lasten des Besitzers des geschätzten Gebäudes. B. im Kanton Basel-Landschaft: die definitive Brandlagerschatzung nach Angabe der Gebäudeversicherungsanstalt in Liestal.

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--685.360--8}

1. Wird der Gebäudewert infolge baulicher Veränderungen erhöht, ist der Mehrwert, sofern er Fr. 3'000.– oder mehr beträgt, gemäss § 7 Ziff. 2 beitragspflichtig.

### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--685.360--9}

1. Die Beiträge gemäss den §§ 7 und 8 werden nach erfolgtem Anschluss der Parzelle an das Kanalisationsnetz und Vorliegen des Gebäudewertes auf Rechnungsstellung der Dreispitzverwaltung fällig. Bei Bezahlung der Beiträge innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung wird ein Skonto von 4% gewährt.
2. Nach Fälligkeit nicht beglichene Beiträge sind vom Verfalltag an zu dem von der Finanzverwaltung Basel-Stadt für die Dreispitzverwaltung festgesetzten Zinsfuss zu verzinsen.
3. Die fälligen Beiträge müssen mit mindestens 10% der Beitragssumme jährlich amortisiert werden.

### **Art. 10** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--685.360--10}

1. Für die Sicherstellung der Kanalisationsbeiträge ist auf den Unterbaurechtsparzellen beim zuständigen Grundbuchamt ein allen anderen vorgehendes Grundpfandrecht zur Eintragung anzumelden. Der verpflichtete Unterbaurechtsberechtigte hat die Rücktrittserklärungen allfällig bestehender Hypothekargläubiger beizubringen. Die Kosten der Eintragung und Löschung im Grundbuch gehen zu Lasten der Unterbaurechtsberechtigten.

### **Art. 11** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--685.360--11}

1. Die Vorschriften dieses Reglementes finden auch Anwendung auf früher an das Kanalisationsnetz angeschlossene Dreispitzparzellen, sobald darauf ein Neubau erstellt oder Umänderungen im Sinne von § 8 vorgenommen werden.

### **Art. 12** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--685.360--12}

1. Bestehende Gebäude sind innert zwei Jahren nach Erstellung der jeweiligen Kanalisationsanlagen an diese anzuschliessen.
2. Erfolgt dieser Anschluss nicht, ist die Dreispitzverwaltung befugt, diesen Anschluss auf Kosten des Verpflichteten erstellen zu lassen.

### **Art. 13** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--685.360--13}

1. Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1956 in Wirksamkeit.