727.510
# Verordnung zum Gesetz über Strassenreinigungsbeiträge
Vom 18.12.1973 (Stand 01.01.1994)

### **Art. 1** Beitragsschuldner und Haftung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--727.510--1}

1. Der Beitrag ist vom Eigentümer des Grundstückes geschuldet, der im Zeitpunkt der Zustellung der Beitragsforderung im Grundbuch eingetragen ist.
2. Der Erwerber eines Gebäudes haftet für ausstehende Beitragsforderungen.
3. Ausserdem sind die Beitragsforderungen gemäss § 188 Ziff. 2 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch durch eine öffentlich-rechtliche Grundlast gesichert.

### **Art. 2** Beitragspflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--727.510--2}

1. Die Beitragspflicht beginnt mit der Festlegung der Versicherungspflicht durch die Gebäudeversicherung.
2. Besteht die Versicherung während eines Teils des Jahres, so ist der Beitrag nur für diese Zeit zu entrichten.
3. Angebrochene Monate werden voll berechnet.

### **Art. 3** Berechnungsgrundlage {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--727.510--3}

1. Der Beitrag wird von dem von der Gebäudeversicherung ermittelten Neuwert erhoben.
2. Die Beitragsforderungen sind auf den nächsten ganzen Franken aufzurunden.

### **Art. 4** Beitragserhebung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--727.510--4}

1. Die Gebäudeversicherung erhebt zuhanden der Finanzverwaltung den Beitrag für das laufende Jahr zu Beginn eines jeden Kalenderjahres.
2. Sie wird für die ihr hieraus erwachsenden Kosten entschädigt.

### **Art. 5** Zahlung des Beitrages {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--727.510--5}

1. Die Beitragsforderungen sind innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen.
2. Nach dieser Frist sind die säumigen Eigentümer zu mahnen.
3. Die Gebäudeversicherung verlangt einen Verzugszins von 5,4% seit Ablauf der Mahnfrist.

### **Art. 6** Rechtsmittel {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--727.510--6}

1. Gegen die Beitragsforderung kann innert 30 Tagen bei der Finanzverwaltung Einsprache erhoben werden.
2. Für die Weiterziehung gelten die Vorschriften für das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege