730.110
# Bau- und Planungsverordnung
(BPV)
Vom 19.12.2000 (Stand 05.02.2026)

## 1. Teil: Bauvorschriften

## 1. Kapitel: Baureife (§§ 2ff. BPG)

## 1. Zuständigkeit

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--1}

1. Für die Beurteilung der Baureife von Grundstücken ist die Dienststelle Städtebau und Architektur zuständig.
2. Seine Entscheide im Baubewilligungsverfahren sind für die Bewilligungsbehörde verbindlich.

## 2. Bodenordnungskommission

## a) Aufgaben

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--2}

1. Zur Prüfung der planungsrechtlichen Baureife wird der Dienststelle Städtebau und Architektur eine Bodenordnungskommission beigeordnet.
2. Die Kommission bezeichnet die Grundstücke, deren Lage, Form oder Grösse für die zulässige bauliche Nutzung nicht zweckmässig ist, und Grundstücke, deren Grenzen für die zulässige Nutzung des umliegenden Gebietes allenfalls verändert werden müssen.
3. Sie unterrichtet und berät die Eigentümerinnen oder Eigentümer dieser Grundstücke.
4. Sie prüft Bauvorhaben auf diesen Grundstücken auf ihre Baureife. Die Dienststelle Städtebau und Architektur, das Bau- und Gastgewerbeinspektorat, das Grundbuch- und Vermessungsamt und der zuständige Gemeinderat können ihr weitere Baubegehren zur Prüfung überweisen.

## b) Organisation

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--3}

1. Die Kommission besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Dienststelle Städtebau und Architektur, des Bau- und Gastgewerbeinspektorats, des Grundbuch- und Vermessungsamtes und einer nicht der Verwaltung angehörenden, von der Dienststelle Städtebau und Architektur im Einvernehmen mit den beteiligten Ämtern zu bestimmenden Fachperson.
2. Wenn Grundstücke oder Bauvorhaben in Riehen und Bettingen zu beurteilen sind, wird sie durch eine Delegierte oder einen Delegierten dieser Gemeinden ergänzt.
3. Die Kommission wird von der Dienststelle Städtebau und Architektur von Amts wegen oder auf Begehren eines beteiligten Amtes oder einer Gemeinde einberufen.

## c) Wirkungen der Entscheide

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--4}

1. Entscheide der Kommission im Baubewilligungsverfahren sind für die Dienststelle Städtebau und Architektur verbindlich.
2. Befunde, Bescheide und Auskünfte der Kommission ausserhalb des Baubewilligungsverfahrens begründen keine Rechte und Pflichten und können nicht angefochten werden.

## 2. Kapitel: Bebauung

## I. Nutzungsverlagerungen (§ 9 BPG)

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--5}

1. Gesuche um Bewilligung von Nutzungsverlagerungen sind im Baubegehren zu stellen und schriftlich zu begründen.
2. Für die Beurteilung ist die Dienststelle Städtebau und Architektur zuständig. Ihre Entscheide sind für die Bewilligungsbehörde verbindlich.

## II. Vorragende Bauteile (§ 17 BPG)

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--6}

1. Die Baulinie darf durch einzelne Gebäudeteile überschritten werden. Für den Verlauf der Bauflucht gilt § 28 BPG.
2. Nicht als Gebäudeteile im Sinne von § 17 BPG gelten Zufahrten, Bauten und Anlagen zur Ausstattung von Vorgärten sowie Aushängeschilder, Laternen und Reklamen. Ihre Zulässigkeit richtet sich nach § 55 BPG oder nach der Gesetzgebung über die Inanspruchnahme der Allmend.
3. …

## III. Einfriedungen (§ 57 BPG)

## (III.)1. Definition

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--7}

1. Einfriedungen im Sinne des Gesetzes sind Konstruktionen und Bepflanzungen zur Abgrenzung und Abschirmung von Grundstücken wie Mauern, Abschrankungen, Lärmschutzwände, Zäune und Hecken.
2. Nicht als Einfriedungen gelten Stellriemen und andere Abgrenzungen, die nicht höher als 20 cm sind und sich mit geringem Aufwand versetzen lassen.

## (III.)2. Höchsthöhe

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--8}

1. Einfriedungen von Grundstücken dürfen nicht höher als 2 m sein.
2. …
3. …

## (III.)3. Verankerung

### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--9}

1. Einfriedungen müssen so verankert werden, dass sie den Belastungen Stand halten, denen sie normalerweise ausgesetzt sind, namentlich bei Gartenarbeiten und durch Hangdruck.
2. Zur Vermeidung von Schäden bei Aufgrabungen müssen Mauern und Pfosten an der Grenze zur Allmend ein mindestens 60 cm tiefes Fundament aus armiertem Beton oder einem die gleiche Festigkeit gewährleistenden Material haben.

## (III.)4. Messung

### **Art. 10** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--10}

1. Die Höhe der Einfriedungen wird von der tiefer liegenden Seite aus bestimmt. Bei einem Höhenunterschied von mehr als 1 m darf die Höchsthöhe durch eine 1 m hohe Absturzsicherung überschritten werden.
2. Vereinbarte Höchsthöhen werden von der gleichen Linie aus gemessen wie die Höhe der an der Grenze zulässigen eingeschossigen Bauten.
3. Die Tiefe der Verankerungen von Einfriedungen an der Grenze zur Allmend wird von der Allmendoberfläche aus bestimmt.

## (III.)5. Beschaffenheit

### **Art. 11** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--11}

1. Einfriedungen von Grundstücken dürfen nicht mit Glasscherben und dergleichen bewehrt sein. Stacheldraht ist erst von einer Höhe von 2 m an zulässig.
2. Einfriedungen müssen für Kleintiere durchlässig sein.
3. Wenn Linien- oder Bebauungspläne Beschränkungen der Nutzung von Vorgärten verlangen, werden die dazu nötigen Vorschriften über Einfriedungen im Einzelfall verfügt.

## IV. Gestaltung von Bauten und Anlagen (§ 58 BPG)

## (IV.)1. Zuständigkeit

## (IV.1.)a) Stadt- und Ortsbildkommission

### **Art. 12** Stadtbildkommission {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--12}

1. Auf Stadtgebiet wird die Gestaltung von Bauten, Anlagen, Reklamen, Aufschriften und Bemalungen beurteilt:
   a) von der Stadtbildkommission in Fällen von grosser Tragweite oder grundsätzlicher Natur
   b) vom Fachsekretariat der Stadtbildkommission in allen übrigen Fällen.
   c) …
2. …
3. …
4. …

### **Art. 12a** Dorf- und Ortsbildkommission {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--12a}

1. Auf dem Gebiet der Gemeinden Bettingen und Riehen wird die Gestaltung von Bauten, Anlagen, Reklamen, Aufschriften und Bemalungen von der Dorf- bzw. Ortsbildkommission beurteilt.
2. Die Gemeinden können Regeln erlassen, in welchen Fällen die Beurteilung durch einen Ausschuss oder eine Begutachterin oder einen Begutachter erfolgen kann.

## (IV.1.)b) Denkmalschutz

### **Art. 13** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--13}

1. Die Zulässigkeit von Veränderungen und die Gestaltung von eingetragenen Denkmälern sowie von Bauten und Anlagen in der Stadt- und Dorfbild-Schutzzone beurteilen die nach der Gesetzgebung über den Denkmalschutz zuständigen Behörden nach den Vorschriften über den Denkmalschutz und den Zonenvorschriften.
2. Die Gestaltung von Bauten, Anlagen, Reklamen, Aufschriften und Bemalungen im näheren Sichtbereich von eingetragenen Denkmälern wird von der Denkmalpflege beurteilt.
3. Verfügungen der für den Denkmalschutz zuständigen Behörden während der Ausführung von Arbeiten an eingetragenen Denkmälern und in der Stadt- und Dorfbild-Schutzzone bleiben vorbehalten.

## (IV.1.)c) Abweichungen

### **Art. 14** Abweichungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--14}

1. Das Fachsekretariat der Stadtbildkommission und die Denkmalpflege können die Zuständigkeit durch Vereinbarung im Einzelfall ganz oder teilweise anders regeln.

## (IV.)2. Organisation des Stadt- und Ortsbildschutzes

### **Art. 15** Stadtbildkommission {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--15}

1. Die Stadtbildkommission besteht aus sieben vom Regierungsrat gewählten Fachleuten insbesondere aus den Bereichen Architektur, Städtebau, Landschaftsarchitektur, Gestaltung, Wirtschaft und Ge- bäude- und Energietechnik. Der Regierungsrat bestimmt die oder den Vorsitzenden. Die Kantonsbaumeisterin oder der Kantonsbaumeister und die Denkmalpflegerin oder der Denkmalpfleger wohnen den Sitzungen mit beratender Stimme bei.
2. Nach Einreichen eines Baubegehrens von grosser Tragweite oder grundsätzlicher Natur für das Stadtbild erhält die verantwortliche Fachperson in der Regel Gelegenheit, ihr Projekt mündlich vorzustellen.
3. …

### **Art. 15a** Fachsekretariat der Stadtbildkommission {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--15a}

1. Das Fachsekretariat untersteht der Aufsicht der Stadtbildkommission. Es ist administrativ beim Bau- und Verkehrsdepartement angegliedert. Die Stadtbildkommission und das Bau- und Verkehrsdepartement bestellen das Personal gemeinsam.
2. Das Fachsekretariat steht regelmässig für Sprechstunden zur Verfügung.
3. …

### **Art. 15b** Dorf- bzw. Ortsbildkommission {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--15b}

1. Die Mitglieder der Dorf- bzw. Ortsbildkommission werden von den Gemeinderäten bestimmt.
2. Die Gemeinden können weitere Vorschriften zur Organisation und zu den Verfahren der Dorf- bzw. Ortsbildkommission erlassen.

### **Art. 15c** Gemeinsame Bestimmung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--15c}

1. Die Entscheide der für den Stadt- und Ortsbildschutz zuständigen Behörden sind schriftlich zu begründen und zu eröffnen. Die Eröffnung erfolgt in der Regel im Bauentscheid.

## (IV.)3. Entscheide und Stellungnahmen&nbsp;<strong>*</strong>

## (IV.3.)a) &hellip;

### **Art. 16** Stadtbildkommission {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--16}

1. Die Stellungnahmen der Stadtbildkommission bzw. ihres Fachsekretariats werden eingeholt:
   a) In Planungsverfahren von der für die Planauflage zuständigen Behörde;
   b) in Bewilligungs- und Planzirkulationsverfahren von der verfahrensleitenden Behörde.
   c) …
2. Die Stellungnahmen der Stadtbildkommission sind für die Bewilligungsbehörden vorbehältlich § 3 Abs. 3 der Verordnung betreffend die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) vom 20. Dezember 2016 verbindlich, sofern sie:
   a) die Schonzone betreffen, oder
   b) in Fällen von grosser Tragweite oder grundsätzlicher Natur für das Stadtbild sind.
3. …
4. …

### **Art. 16a** Dorf- und Ortsbildkommission {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--16a}

1. Das Einholen der nötigen Entscheide der Dorf- bzw. Ortsbildkommission in Planungs-, Bewilligungs- und Planzirkulationsverfahren erfolgt gemäss § 16 Abs. 1 hiervor.

## (IV.3.)b) &hellip;

### **Art. 17** Denkmalschutz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--17}

1. Das Einholen der nötigen Entscheide der für den Denkmalschutz zuständigen Behörde erfolgt gemäss § 16 Abs. 1 hiervor. Zusätzlich werden ihre Entscheide von der Abteilung Verkehr der Kantonspolizei oder vom Gemeinderat in Verfahren nach der Gesetzgebung über den Strassenverkehr eingeholt.
2. Die Entscheide sind für die Bewilligungsbehörden, die Verkehrsabteilung der Kantonspolizei und den Gemeinderat verbindlich. Ausgenommen sind Entscheide über Objekte wie Bauinstallationen und Vergnügungsbetriebe, für die die Bewilligung aus besonderem Anlass für eine von vornherein beschränkte Zeit beantragt wird.
3. Auf Entscheide über Planentwürfe, die nicht oder nur teilweise berücksichtigt werden, ist bei der Antragstellung an die Plangenehmigungsbehörden hinzuweisen.
4. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartements kann Entscheide über die Beurteilung von Signalen und Markierungen für den Strassenverkehr ganz oder teilweise aufheben, wenn es die Verkehrssicherheit gebietet.

### **Art. 17a** Gemeinsame Bestimmung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--17a}

1. Über die Gestaltung von Bauten, Anlagen, Reklamen, Aufschriften und Bemalungen, die in keinem der vorstehend genannten Verfahren zu beurteilen sind, können die für den Ortsbild- und den Denkmalschutz zuständigen Behörden von sich aus entscheiden und den für den Vollzug zuständigen Behörden Antrag stellen.

## (IV.)4. Beschränkung von Fremdreklamen

### **Art. 18** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--18}

1. Fremdreklamen in Vorgärten sind unzulässig.

## 3. Kapitel: Bauweise und Ausstattung

## (3.)I. Technische Normen

### **Art. 19** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--19}

1. Wenn Gesetze und Verordnungen nichts anderes vorschreiben, müssen Bauten und Anlagen nach den anerkannten Regeln der Technik und der Baukunde erstellt, ausgestattet, betrieben und unterhalten werden.
2. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat führt eine Liste der Normen und Richtlinien, die es als dem Stand der Technik und der Baukunde entsprechend anerkennt. Es macht sie öffentlich zugänglich und gibt sie auf Verlangen ab.

## (3.)II. Behindertengerechtes Bauen (§ 62 BPG)

### **Art. 20** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--20}

1. Als Beratungsstelle für behindertengerechtes Bauen wird die Bauberatungsstelle der Pro Infirmis bezeichnet.

## (3.)III. Lüftung (§ 65 BPG)

### **Art. 21** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--21}

1. Die Abluft aus Lüftungsanlagen muss nach den Vorschriften über die Luftreinhaltung über Dach ausgestossen werden. Die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn übermässige Immissionen mit anderen Mitteln vermieden werden oder wegen der Zusammensetzung der Abluft oder der Lage der Abluftkanäle wenig wahrscheinlich sind.

## (3.)IV. Kennzeichnung der Gebäude (§ 76 BPG)

## (3.IV.)1. Strassennamen

### **Art. 22** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--22}

1. Über die Namen von Strassen in der Stadt Basel und von Kantonsstrassen entscheidet das Justiz- und Sicherheitsdepartement auf Antrag der Nomenklaturkommission.
2. Über die Namen von Gemeindestrassen in den Gemeinden Bettingen und Riehen entscheidet der Gemeinderat.

## (3.IV.)2. Hausnummern

### **Art. 23** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--23}

1. Das Grundbuch- und Vermessungsamt legt die Hausnummern fest. Andere Hausnummern dürfen nicht benutzt werden. Das Grundbuch- und Vermessungsamt informiert die interessierten Amtsstellen sowie die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und veranlasst die Nachführung der amtlichen Register.
2. Das Grundbuch- und Vermessungsamt beschafft die Nummernschilder und sorgt für eine Abgabe zu Selbstkosten an die Berechtigten.
3. Die Nummernschilder sind nach den Vorgaben des Bau- und Gastgewerbeinspektorats augenfällig an den Häusern anzubringen.
4. Von der Verwaltung veranlasste Änderungen der Hausnummerierung sind gebührenfrei.
5. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer tragen die Kosten für die von ihnen verursachten Änderungen der Hausnummerierung.

## 4. Kapitel: Abweichungen

## (4.)1. Befristete Bewilligungen (§§ 79 und 82 BPG)

### **Art. 24** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--24}

1. Wenn die Erstellung oder Veränderung von Bauten und Anlagen Mehrwerte schafft, die bei der Enteignung nicht ersetzt werden, sind dem Baubegehren die für ihre Berechnung nötigen Angaben beizufügen.

## (4.)2. Ausnahmebewilligungen (§ 80 BPG)

### **Art. 25** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--25}

1. Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind im Baubegehren zu stellen und schriftlich zu begründen.
2. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Bau- und Verkehrsdepartements kann Teile der Kompetenz zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen allgemein oder im Einzelfall nachgeordneten Verwaltungseinheiten delegieren.
3. Ausnahmebewilligungen für Bauten und Anlagen in den Gemeinden Bettingen und Riehen dürfen nur mit Zustimmung des Gemeinderates erteilt werden.

## 5. Kapitel: Vollzug

## (5.)A. Baubewilligungsverfahren

## (5.A.)I. Bewilligungspflicht

## (5.A.I.)1. Bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen

### **Art. 26** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--26}

1. Eine Baubewilligung ist erforderlich für die Erstellung, die Veränderung, die Erweiterung, den Wiederaufbau und die Beseitigung ober- und unterirdischer Bauten und Anlagen sowie für den Abbruch von Wohnraum.
2. Unter die Bewilligungspflicht fallen ferner:
   a) Zweckänderungen von Bauten und Anlagen, die nach den Vorschriften über die zulässigen Arten der baulichen Nutzung, nach der Gesetzgebung über den Umwelt- und Gewässerschutz und über die Energie oder für das Verkehrsaufkommen wesentlich sind.
   b) Arbeiten, die das Terrain verändern, wie Aushub, Aufschüttungen, Abgrabungen oder Bohrungen.
   c) Zweckentfremdungen von Wohnraum.

## (5.A.I.)2. Nicht bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen

## (5.A.I.2.)a) Meldepflichtige Bauten und Anlagen

### **Art. 27** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--27}

1. Bei geringfügigen Bauvorhaben genügt eine Meldung an die Bewilligungsbehörde.
2. Die Meldung ist der Bewilligungsbehörde mindestens zwei Wochen vor Arbeitsbeginn elektronisch zu erstatten. Vorhaben in der Stadt- und Dorfbild-Schutzzone und an eingetragenen Denkmälern sind zwei Monate vorher auch der Denkmalpflege zu melden.
3. …

## (5.A.I.2.)b) Ohne Bewilligung und Meldung zulässige Vorhaben

### **Art. 28** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--28}

1. Keiner Baubewilligung oder Anzeige bedürfen:
   a) Bauten und Anlagen, für die nach Bundesrecht kein kantonales Bewilligungsverfahren erforderlich ist.
   b) Bauten und Anlagen, für die ein anderes kantonales Bewilligungsverfahren vorgesehen ist, das eine umfassende Prüfung der Bauten und Anlagen sowie die Wahrung der Rechte Dritter ermöglicht.
   c) Bauvorhaben, bei denen ein schutzwürdiges Interesse an einer vorgängigen Kontrolle nicht besteht, insbesondere Bauten und Anlagen, die insgesamt nicht länger als zwei Wochen pro Jahr auf der gleichen Parzelle aufgestellt werden. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat führt eine Liste von weiteren Bauvorhaben, die dieser Anforderung genügen.
2. Die Befreiung von der Bewilligungspflicht entbindet nicht von der Pflicht, die Vorschriften des materiellen Rechts einzuhalten.

## (5.A.I.2.)c) Ausnahmen

### **Art. 29** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--29}

1. …
2. Veränderungen eingetragener Denkmäler, die keiner Baubewilligung bedürfen, sind der Denkmalpflege zur Bewilligung vorzulegen (§ 18 des Denkmalschutzgesetzes).
3. Vorbehalten bleiben weitere Vorschriften über die Zulassung von Vorhaben, die nicht der Koordinationspflicht nach dieser Verordnung unterliegen.

## (5.A.)II. Verfahrensarten

## (5.A.II.)1. Ordentliches Bewilligungsverfahren

### **Art. 30** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--30}

1. Im ordentlichen Bewilligungsverfahren werden die Vorhaben publiziert.

## (5.A.II.)2. Vereinfachtes Bewilligungsverfahren

### **Art. 31** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--31}

1. Im vereinfachten Bewilligungsverfahren ohne Publikation und mit beschränkter Abnahme werden Vorhaben von geringer Bedeutung geprüft.

## (5.A.II.)3. Generelles Baubegehren&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 32** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--32}

1. Zur Abklärung von Grundsatzfragen oder wesentlichen Teilfragen kann bei Vorhaben, deren Ausführung ein Baubegehren voraussetzt, ein generelles Baubegehren eingereicht werden.
2. Das Verfahren endet mit dem Vorentscheid; er ist anfechtbar.

## (5.A.)III. Zuständigkeit

## (5.A.III.)1. Bau- und Gastgewerbeinspektorat&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 33** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--33}

1. Wenn nichts anderes bestimmt ist, ist das Bau- und Gastgewerbeinspektorat für den Vollzug der Bauvorschriften zuständig.
2. Es sorgt für eine ausreichende Koordination der Verfahren und der Beurteilungen, wenn ein Vorhaben von mehreren Stellen zu prüfen ist.
3. Es überwacht die Bauausführung und die bestehenden Bauten und Anlagen.
4. Es erlässt die zur Erfüllung seiner Aufgaben nötigen Verfügungen.

## (5.A.III.)2. Abweichungen

### **Art. 34** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--34}

1. Die Stadtgärtnerei vollzieht die Vorschriften über Bäume und Sträucher an der Grenze zur Allmend (§ 61 Abs. 2 BPG).
2. Das Tiefbauamt oder die zuständige Gemeindeverwaltung leitet das Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen auf der Allmend, die nicht bereits im Verfahren der Nutzungsplanung genehmigt worden sind. Die Zuständigkeit in den Fällen, in welchen durch die Baute oder Anlage sowohl die Allmend als auch Privatparzellen betroffen sind, wird in den Ausführungsbestimmungen gemäss § 67 geregelt. Der Regierungsrat kann dem Tiefbauamt überdies die Leitung für das Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen auf Privatparzellen im Eigentum des Kantons oder der Einwohnergemeinde, welche wie Allmend genutzt werden, übertragen.
3. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat überweist Baubegehren für Vorhaben, die aufgrund der Energiegesetzgebung bewilligungspflichtig sind, an das Amt für Umwelt und Energie zur Behandlung und zum Entscheid, soweit über diese Vorhaben nicht im Baubewilligungsverfahren entschieden wird.
4. Baubegehren für Vorhaben, die aufgrund der Gewässerschutzgesetzgebung bewilligungspflichtig sind und über die nicht im Baubewilligungsverfahren entschieden wird, überweist es zur Behandlung und zum Entscheid an die zuständige Behörde.
5. Es kann weitere Baubegehren, die es selbst nicht zu beurteilen hat und gegen die keine Einsprachen erhoben werden, an eine mitwirkende Behörde zur Behandlung und zum Entscheid überweisen.
6. Die anstelle des Bau- und Gastgewerbeinspektorats handelnden Behörden haben die gleichen Aufgaben und Befugnisse wie das Bau- und Gastgewerbeinspektorat.

## (A.)IV. Verfahrenskoordination

## (A.IV.)1. Koordinationspflicht

### **Art. 35** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--35}

1. Alle für ein bestimmtes Vorhaben erforderlichen Bewilligungsverfahren sind gleichzeitig einzuleiten und durchzuführen, wenn eine gesamthafte Beurteilung möglich ist.
2. Soll für Bauten und Anlagen Allmend in Anspruch genommen werden, muss die Zustimmung der für das Planzirkulationsverfahren zuständigen Behörde zu den Anträgen auf Erteilung einer Nutzungsbewilligung oder zur Errichtung von Dienstbarkeiten und auf Erteilung derselben vor der Einleitung des Bewilligungsverfahrens eingeholt werden.

## (A.IV.)2. Ausnahmen

### **Art. 36** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--36}

1. Von der Koordinationspflicht ausgenommen sind Entscheide, die für die Zulässigkeit des Vorhabens nicht wesentlich sind. Dazu gehören namentlich Entscheide über die Zulässigkeit von:
   a) Abwasseranlagen in Gebäudeteilen oberhalb des Niveaus der Hausanschluss- und Grundleitungen;
   b) Hausanschlüssen und Hausinstallationen der Energie- und Wasserversorgung;
   c) unterirdischen Anlagen zur Erdwärmenutzung;
   d) Anlagen zur Wasserentnahme aus öffentlichen Gewässern und für Wasserrückgaben;
   e) Lagerbehältern für wassergefährdende Flüssigkeiten in Gebäuden.
2. Von der Koordinationspflicht ausgenommen sind auch Anlagen zur Heizung, Lüftung, Klimatisierung und Kühlung von Räumen, wenn die Gebäudehülle den Anforderungen der Energiegesetzgebung entspricht.
3. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von der Koordinationspflicht bezeichnen.

## (A.)V. Baubegehren

## (A.V.)1. Fachliche Anforderungen

### **Art. 37** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--37}

1. Wer Bauprojekte und Baubegehren verfasst, muss über die nötigen Fachkenntnisse verfügen und sich auf Verlangen der Bewilligungsbehörde darüber ausweisen.
2. Auf Baubegehren, die ohne genügende Fachkenntnisse verfasst worden sind, tritt die Bewilligungsbehörde nicht ein.

## (A.V.)2. Form

### **Art. 38** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--38}

1. Baubegehren, für die das Bau- und Gastgewerbeinspektorat zuständig ist, sind elektronisch einzureichen. Die zur Prüfung des Vorhabens nötigen Pläne und Beschreibungen sowie Anträge auf Ausnahmebewilligungen sind beizufügen.
2. Jedes Baubegehren muss genaue Angaben über die Eigentumsverhältnisse, die Verwendung der geplanten Bauten oder Anlagen und über die vorgesehenen Konstruktionen enthalten.
3. Das Unterschriftenblatt ist von der Bauherrschaft und der von ihr bezeichneten Fachperson zu unterzeichnen. Gehört das Grundstück nicht der Bauherrschaft, sind auch die Unterschriften der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder bei Baurechtsparzellen der Bauberechtigten erforderlich.
4. Dienstbarkeiten für Zufahrtsrechte (§ 3 Abs. 2 BPG), Nutzungsverlagerungen (§ 9 Abs. 3 BPG) und zur Sicherung des vorgeschriebenen Lichteinfalls (§ 64 Abs. 4 BPG) sind mit den Unterschriften der Grundpfandgläubiger einzureichen.
5. Die Anforderungen an Inhalt und Unterlagen des generellen Baubegehrens legt die Bewilligungsbehörde im Einzelfall fest. Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
6. Auf unvollständige Baubegehren tritt die Bewilligungsbehörde nicht ein.

### **Art. 38a** Dokumentation unterirdischer Anlagen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--38a}

1. Sofern der Untergrund vom Baubegehren betroffen ist, verlangt die Bewilligungsbehörde die Dokumentation der unterirdischen Anlagen gemäss § 46a des Gesetzes spätestens mit der Bauvollendungsmeldung.
2. Aus der Dokumentation gemäss Abs. 1 müssen die Lage und die Höhe sowie die Anzahl und Materialisierung der unterirdischen Anlagen gemäss § 46a des Gesetzes ersichtlich sein.
3. Die Bewilligungsbehörde leitet diese Dokumentation abschliessend an das Tiefbaumt weiter.

## (A.V.)3. Ausfertigungen

### **Art. 39** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--39}

## (A.V.)4. Beurteilung

## (A.V.4.)a) Zulassungs- und Prüfungsverfahren

### **Art. 40** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--40}

1. Die Bewilligungsbehörde führt eine Vorprüfung durch. Sind die Gesuchsunterlagen vollständig, überweist es das Baubegehren an die zur Mitwirkung zuständigen Behörden.
2. Die Bewilligungsbehörde kann zur Abklärung von Grundsatzfragen oder wesentlichen Teilfragen ein Zulassungsverfahren durchführen. Nach Abschluss des Zulassungsverfahrens wird das Prüfungsverfahren eingeleitet.
3. …

## (A.V.4.)b) Stellungnahmen mitwirkender Behörden

### **Art. 41** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--41}

1. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung über die Stellungnahmen mitwirkender Behörden. Ausgenommen sind Stellungnahmen, die eine Rechtsnorm als verbindlich bezeichnet.
2. Ablehnende Stellungnahmen sowie Anträge für Auflagen oder Bedingungen sind von den mitwirkenden Behörden zu begründen.

## (A.V.4.)c) Bearbeitungsfristen

### **Art. 42** &nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--42}

1. Im Zulassungsverfahren erfolgt die Prüfung durch die mitwirkenden Behörden in der Regel parallel je innerhalb von zwei Wochen.
2. Im Prüfungsverfahren bearbeiten die mitwirkenden Behörden die Baubegehren je innerhalb von zwei Wochen.
3. …
4. Die Frist zur Stellungnahme zu Pflichtenheften für die Erstellung von Umweltverträglichkeitsberichten beträgt zwei Monate.
5. Die Bearbeitungsfrist beträgt drei Monate für:
   a) Untersuchungen gemäss § 8 des Denkmalschutzgesetzes;
   b) die Beurteilung von Umweltverträglichkeitsberichten.
6. Bei komplizierten Bauvorhaben legt die Vorsteherin oder der Vorsteher des Bau- und Verkehrsdepartements die massgeblichen Bearbeitungsfristen im Einzelfall fest.

## (A.V.4.)d) Fristüberschreitung

### **Art. 43** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--43}

1. Werden Bearbeitungsfristen nicht eingehalten, kann das Bau- und Gastgewerbeinspektorat:
   a) die säumige Behörde nochmals zur Stellungnahme aufbieten,
   b) andere Behörden oder Sachverständige mit den Beurteilungen beauftragen, die es für seinen Entscheid braucht.

## (A.V.4.)e) Sachverständige

### **Art. 44** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--44}

1. Bei Vorhaben, deren Prüfung Sachwissen erfordert, über das die mitwirkenden Behörden selbst nicht verfügen, kann das Bau- und Gastgewerbeinspektorat auf Kosten der Bauherrschaft externe Sachverständige beiziehen.

## (A.V.)5. Auflage- und Einspracheverfahren

## (A.V.5.)a) Publikation

### **Art. 45** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--45}

1. Die Bewilligungsbehörde publiziert das ordentliche Baubegehren mit den notwendigen Gesuchsunterlagen sowie mit den Angaben zur Bauherrschaft und den Projektverfassenden während der Einsprachefrist im Kantonsblatt und im Internet.
1bis Die Bewilligungsbehörde kann ausnahmsweise auf die Publikation der Gesuchsunterlagen verzichten, wenn dies zum Schutz der öffentlichen Sicherheit notwendig ist.
2. Das vereinfachte Baubegehren wird nicht publiziert.
3. Das generelle Baubegehren wird publiziert.

## (A.V.5.)b) Hinweis im Gelände

### **Art. 46** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--46}

1. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat sorgt dafür, dass auf ordentliche Baubegehren während der Einsprachefrist mit einem oder mehreren Schildern im Gelände hingewiesen wird. Die Schilder müssen mindestens den Text der Publikation enthalten.
2. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat kann eine andere Form des Hinweises im Gelände vorschreiben, wenn sich Schilder als unzweckmässig erweisen.
3. Hinweise in Gelände können unterbleiben,
   a) wenn die bewilligungspflichtigen Bauten, Anlagen oder Veränderungen auf den benachbarten Strassen, Wegen und Grundstücken nicht wahrgenommen werden können und unzulässige Immissionen auszuschliessen sind;
   b) wenn auf andere Weise sichergestellt wird, dass die Einspracheberechtigten auf das Vorhaben aufmerksam werden.

## (A.V.5.)c) Einsichtnahme&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 47** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--47}

## (A.V.5.)d) Einsprachen

### **Art. 48** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--48}

1. Einsprachen sind innert 30 Tagen nach der Publikation im Kantonsblatt bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Sie müssen eine Begründung enthalten.
2. Privatrechtliche Ansprüche können nicht geltend gemacht werden.
3. Die Bewilligungsbehörde stellt die Einsprachen der Bauherrschaft zu. Sie setzt ihr eine Frist zur Stellungnahme, wenn die Einwände nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet sind.

## (A.V.5.)e) Beschränkung der Einsprachen

### **Art. 49** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--49}

1. Folgt einem Vorentscheid innerhalb von drei Jahren ein Baubegehren, so können mit einer Einsprache nur Einwendungen erhoben werden, die während der Auflage des generellen Baubegehrens nicht geltend gemacht werden konnten.

## (A.V.5.)f) Verspätete Einsprachen

### **Art. 50** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--50}

1. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat kann verspätete Einsprachen entgegennehmen, wenn die Verspätung auf ein unverschuldetes Hindernis zurückzuführen ist.

## (A.)VI. Bauentscheid

## (A.VI.)1. Form und Inhalt

### **Art. 51** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--51}

1. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat entscheidet über das Baubegehren in Verfügungsform.
2. Es eröffnet mit seinem Entscheid auch Entscheide, Bedingungen und Auflagen von übergeordneten und mitwirkenden eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden.

## (A.VI.)2. Einsprachebeantwortung

### **Art. 52** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--52}

1. Einspracheantworten sind zur gleichen Zeit wie der Entscheid über das Baubegehren zu eröffnen.
2. Bei einer grossen Zahl von Einsprecherinnen und Einsprechern können die Einsprachen durch Publikation im Kantonsblatt und im Internet beantwortet werden.
3. Bei Einsprachen mit mehreren Unterschriften wird die Einsprachebeantwortung nur der Erstunterzeichnerin oder dem Erstunterzeichner eröffnet.

## (A.VI.)3. Geltungsdauer der Baubewilligung

### **Art. 53** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--53}

1. Die Baubewilligung erlischt:
   a) wenn innerhalb von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft mit dem Abbruch des zu ersetzenden Bauwerkes oder mit der Erstellung der Baute oder Anlage nicht begonnen wird;
   b) wenn die Ausführung länger als ein Jahr eingestellt ist.
2. Ein Vorentscheid über ein generelles Baubegehren bindet die Behörden nur, wenn innerhalb von drei Jahren nach seiner Erteilung ein Bewilligungsverfahren eingeleitet wird und wenn sich das anwendbare Recht nicht ändert.
3. Ein begonnenes Bauwerk muss innerhalb angemessener Frist beendet werden. Die Bewilligungsbehörde kann Fristen setzen.

## (A.VI.)4. Erlöschen der Baubewilligung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 54** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--54}

1. Eine erloschene Baubewilligung kann nur durch ein neues Baubegehren erneuert werden.

## (A.VI.)5. Widerruf der Baubewilligung

### **Art. 55** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--55}

1. Bis zum Beginn der Arbeiten kann die Baubewilligung aus wichtigen Gründen widerrufen werden.
2. Die Baubewilligung kann aus wichtigen Gründen teilweise widerrufen werden, solange mit der Ausführung der Teile, auf die sich der Widerruf bezieht, nicht begonnen worden ist.
3. Nach dem Beginn dieser Arbeiten ist ein Widerruf zulässig, sofern überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern oder sofern die Bewilligung aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben erlangt wurde.

## (5.)B. Bauaufsicht

## (5.B.)I. Bauausführung

## (5.B.I.)1. Baubeginn

### **Art. 56** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--56}

1. Mit der Ausführung bewilligungspflichtiger Bauvorhaben darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung vollstreckbar geworden ist.
2. Soll während der Bauausführung wesentlich von den bewilligten Plänen abgewichen werden, ist vorher eine Bewilligung der Bewilligungsbehörde einzuholen.

## (5.B.I.)2. Verantwortliche Fachperson

### **Art. 57** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--57}

1. Die Arbeiten sind durch eine verantwortliche Fachperson zu leiten.
2. Fehlt bei der Ausführung eine verantwortliche Fachperson, so wird das Bauvorhaben eingestellt.
3. Die Bewilligungsbehörde kann verlangen, dass sich die Fachperson über die für die Bauausführung nötigen Kenntnisse ausweist.

## (5.B.I.)3. Anzeigen

### **Art. 58** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--58}

1. Die verantwortliche Fachperson oder die Bauherrschaft hat den Beginn der Bauausführung, die Vollendung des Rohbaus und die Fertigstellung der Bauten und Anlagen der Bewilligungsbehörde elektronisch zu melden.
2. Vor dem Beginn des Rohbaus sind die erforderlichen Absteckungen vom Grundbuch- und Vermessungsamt auszuführen oder kontrollieren zu lassen. Die erfolgte Kontrolle ist der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.
3. Die Bewilligungsbehörde legt im Bauentscheid fest, welche Phasenmeldungen erforderlich sind.
4. Bei Vorhaben, die der Meldepflicht unterliegen, sind keine Phasenmeldungen erforderlich.

## (5.B.)II. Abnahme und Freigabe

## (5.B.II.)1. Abnahmen

## (5.B.II.1.)a) Durch das Bau- und Gastgewerbeinspektorat&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 59** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--59}

1. Nach Eingang der Fertigstellungsanzeigen ordnet die Bewilligungsbehörde die erforderlichen Abnahmen an. Wenn nötig bietet es dazu die mitwirkenden Behörden auf.
2. Die Bewilligungsbehörde und die mitwirkenden Behörden können die Bauherrschaft vor Abnahme zu technischen Prüfungen verpflichten.

## (5.B.II.1.)b) Durch mitwirkende Behörden

### **Art. 60** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--60}

1. Wenn bei der Abnahme durch die Bewilligungsbehörde eine abschliessende Prüfung nicht möglich ist, können die mitwirkende Behörden weitere Abnahmen anordnen.

## (5.B.II.1.)c) Ausnahmen

### **Art. 61** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--61}

1. Bei Vorhaben, die dem vereinfachten Bewilligungsverfahren unterliegen, unterbleibt die Abnahme, sofern die Bewilligungsbehörde oder eine mitwirkende Behörde nichts anderes bestimmt.
2. …

## (5.B.II.)2. Fristen und Mängelbehebung

### **Art. 62** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--62}

1. Abnahmen sind innerhalb von zwei Wochen nach den angezeigten Fertigstellungsterminen oder dem Eingang zusätzlich verlangter Prüfberichte vorzunehmen.
2. Die Bewilligungsbehörde oder die mitwirkende Behörde, die eine weitere Abnahme angeordnet hat, verzeichnet festgestellte und gemeldete Mängel in einem Abnahmeprotokoll und setzt der Bauherrschaft Frist zu ihrer Behebung.
3. Für die Behebung von Mängeln, die nach der Abnahme festgestellt oder gemeldet werden, hat die sachlich zuständige Behörde zu sorgen.

## (5.B.II.)3. Freigabe

### **Art. 63** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--63}

1. Die Bewilligungsbehörde verfügt die Freigabe der Bauten und Anlagen, wenn sie bei der Abnahme keine wesentlichen Sicherheitsmängel aufweisen und den Anforderungen des Umwelt-, Gewässer- und Gesundheitsschutzes entsprechen.
2. Bauten und Anlagen dürfen erst bezogen oder in Betrieb genommen werden, wenn sie von der Bewilligungsbehörde freigegeben worden sind und wenn die nötigen Betriebsbewilligungen vorliegen.
3. Mit der Prüfung und Bewilligung einer Baute oder Anlage sowie mit der Abnahme und Freigabe der Bau- und Einrichtungsarbeiten übernimmt die Bewilligungsbehörde keine Verantwortung für den durch die Benutzung der Baute oder Anlage oder deren Betrieb entstehenden Schaden.

## (5.B.)III. Abwehrmassnahmen

## (5.B.III.)1. Gefahr

### **Art. 64** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--64}

1. Bei drohender Gefahr erlässt das Bau- und Gastgewerbeinspektorat sofort die nötigen mündlichen oder schriftlichen Verfügungen.

## (5.B.III.)2. Ausführung bewilligungspflichtiger Vorhaben ohne Bewilligung oder in Abweichung der Bewilligung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 65** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--65}

1. Sind bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder in wesentlicher Abweichung von einer erteilten Bewilligung ausgeführt worden, verfügt das Bau- und Gastgewerbeinspektorat die nachträgliche Durchführung des Baubewilligungsverfahrens. Gleichzeitig stellt es die Arbeiten ein und beschränkt oder verbietet die ungesetzmässige Verwendung von Bauten und Anlagen.
2. Bei offensichtlicher Gesetzwidrigkeit verfügt das Bau- und Gastgewerbeinspektorat die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes.

## (5.B.III.)3. Zwangsmittel

### **Art. 66** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--66}

1. Zur Vollstreckung von Verfügungen ergreift das Bau- und Gastgewerbeinspektorat folgende Massnahmen:
   a) Ersatzvornahme durch das Bau- und Gastgewerbeinspektorat selbst oder durch beauftragte Dritte auf Kosten der säumigen oder verhinderten Pflichtigen. Die Kosten sind durch besondere Verfügung festzusetzen.
   b) Einleitung eines Strafverfahrens wegen Widerhandlung gegen baupolizeiliche Bestimmungen sowie gegen Vorschriften über die Zweckentfremdung von Wohnraum.
   c) Einleitung eines Strafverfahrens wegen Ungehorsams nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937, soweit keine andere Strafbestimmung anwendbar ist.
2. Bevor die Bewilligungsbehörde zu Zwangsmitteln greift, droht sie dies den Pflichtigen an und räumt ihnen eine angemessene Erfüllungsfrist ein.
3. Bei der Ersatzvornahme kann die Bewilligungsbehörde auf die Androhung und die Einräumung einer Erfüllungsfrist verzichten, wenn Gefahr im Verzuge ist.

## (5.)C. Ausführungsbestimmungen

### **Art. 67** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--67}

1. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat kann Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften über das Baubewilligungsverfahren und die Bauaufsicht erlassen. Sie bedürfen der Genehmigung durch das Bau- und Verkehrsdepartement.

## (5.)D. Anmerkungen im Grundbuch und Führung im ÖREB-Kataster&nbsp;<strong>*</strong>

## (5.D.)1. Anmerkungen

### **Art. 68** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--68}

1. Die Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch wird angeordnet:
   a) Beschränkungen bei der Bewilligung von Bauten und Anlagen (§ 3 Abs. 2, § 9 Abs. 3, § 64 Abs. 4, § 75 Abs. 1, § 79 Abs. 1 und § 82 Abs. 3 BPG, Art. 44 RPV): vom Bau- und Gastgewerbeinspektorat;
   b) die Haftung des Grundstücks für die Kosten der Ersatzvornahme (§ 90 Abs. 3 BPG): von der für die Ersatzvornahme zuständigen Behörde;
   c) …
   d) die Grundstückshaftung für Abgaben (§ 123 Abs. 1, § 156 Abs. 2, § 173 Abs. 3 BPG): von der für die Festsetzung der Abgabe zuständigen Behörde;
   e) im Umlegungsverfahren (§ 131 Abs. 3 und 145 Abs. 1 BPG): von der Umlegungskommission oder einer von ihr beauftragten Person;
   f) Beschränkungen bei der Bewilligung von Zweckentfremdungen von Wohnraum (§ 8 Abs. 5 des Gesetzes über die Wohnraumförderung): vom Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
2. Die Behörde, die für die Anordnung von Anmerkungen zuständig ist, veranlasst auch ihre Löschung.
3. Die für die Verbuchung der Zahlung von Abgaben zuständige Stelle unterrichtet die zur Löschung von Anmerkungen zuständige Behörde über Zahlungseingänge.
4. Die Anmerkung des Umlegungsbanns kann von Amtes wegen gelöscht werden, wenn der Gebietsabgrenzungsplan aufgehoben wird oder wenn der Umlegungsbeschluss rechtskräftig geworden ist.
5. Das Bau- und Verkehrsdepartement kann die Zuständigkeit allgemein oder im Einzelfall anders ordnen. Die gleiche Befugnis steht den Gemeinderäten zu, soweit das Gemeindegesetz dafür Raum lässt.

## (5.D.)2. Führung im ÖREB-Kataster (§ 119 BPG)&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 69** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--69}

1. Die Linien werden im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen durch die Behörde geführt, die mit der Planauflage beauftrag ist.

## 2. Teil: Planung, Bodenordnung, Erschliessung

## (2.)1. Kapitel: Planung

## (2.)A. Richtpläne (§ 94 BPG)

## (2.A.)I. Der kantonale Richtplan

## (2.A.I.)1. &hellip;

### **Art. 70** Zweck, Form und Inhalt des kantonalen Richtplans&nbsp;<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--70}

1. Der kantonale Richtplan zeigt auf, wie sich der Kanton räumlich entwickeln soll und wie die raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander abgestimmt werden.
2. Der kantonale Richtplan setzt sich zusammen aus einer kantonalen Raumentwicklungsstrategie sowie Aussagen insbesondere zu folgenden Sachgebieten:
   a) Siedlung;
   b) Natur und Landschaft;
   c) Agglomeration;
   d) Mobilität;
   e) Ver- und Entsorgung.
3. Die Planungen des Bundes, der Gemeinden, der benachbarten Kantone und Länder sind zu berücksichtigen.
   a) …
   b) …
   c) …
   d) …

## (2.A.I.)2. Teilpläne

### **Art. 71** Zuständigkeiten&nbsp;<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--71}

1. Für die Erarbeitung der Inhalte ist die Dienststelle Städtebau & Architektur zuständig. Einbezogen werden die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten kantonalen Ämter, Fachstellen und Betriebe sowie die Gemeindebehörden.
2. Eine Richtplankommission prüft die Richtplaninhalte. Sie wirkt darauf hin, dass diese vollständig, aktuell und klar sind und dass sie in sich und untereinander keine Widersprüche enthalten. Auf verbleibende räumliche Zielkonflikte ist im kantonalen Richtplan und im Erläuterungsbericht hinzuweisen. Sie berichtet dem Regierungsrat über den wesentlichen Inhalt der Änderungen und über die wichtigsten Ergebnisse des öffentlichen Mitwirkungsverfahrens.
3. Die Richtplankommission setzt sich zusammen aus der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle Städtebau & Architektur (Vorsitz), den Vertretungen der Departemente sowie der Gemeinden Bettingen und Riehen.
4. Die Richtplankommission kann einen Ausschuss zur Vorbereitung ihrer Arbeiten einsetzen. Er wird geleitet von der Kantonsplanerin oder dem Kantonsplaner.
5. Bei Bedarf können die Richtplankommission oder sein Ausschuss Vertretende von Interessengruppen anhören sowie Sachverständige beiziehen.

## (2.A.I.)3. &hellip;

## (2.A.I.3.)a) &hellip;

### **Art. 72** Begehren um Anpassung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--72}

1. Die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten kantonalen Ämter, Fachstellen und Betriebe sowie die Gemeindebehörden, das für die Raumplanung zuständige eidgenössische Departement und die benachbarten Kantone und Länder können Anpassungen des kantonalen Richtplans beantragen.

## (2.A.I.3.)b) &hellip;

### **Art. 73** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--73}

## (2.A.I.)4. &hellip;

### **Art. 74** Information und Mitwirkung der Bevölkerung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--74}

1. Der kantonale Richtplan wird jeweils in seiner aktuellen Fassung veröffentlicht.
2. Bei Änderungen des kantonalen Richtplans orientiert das Bau- und Verkehrsdepartement im Namen des Regierungsrats die Bevölkerung über die Ziele und Inhalte der vorgesehenen Planungen und sorgt dafür, dass zu den vorgesehenen Inhalten schriftliche Anregungen unterbreitet werden können.
3. Zu den Anregungen wird in einem Bericht Stellung genommen, der veröffentlicht wird.

### **Art. 74a** Überprüfung und Berichterstattung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--74a}

1. Die Dienststelle Städtebau & Architektur führt die Überprüfung des kantonalen Richtplans gemäss Art. 9 Abs. 1 RPV durch. Sie berichtet hierüber der Richtplankommission zuhanden des Regierungsrates und unterbreitet bei Bedarf einen Vorschlag zur Anpassung des Richtplans.

## (2.A.I.)5. &hellip;

### **Art. 75** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--75}

## (2.A.I.)6. &hellip;

### **Art. 76** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--76}

## (2.A.I.)7. &hellip;

### **Art. 77** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--77}

## (2.A.)II. Weitere Richtpläne

### **Art. 78** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--78}

1. Für weitere Richtpläne des Regierungsrates gelten die Vorschriften über den kantonalen Richtplan sinngemäss.
2. Die Gemeinden bestimmen das Verfahren der kommunalen Richtplanung. Information und Mitwirkung der Bevölkerung sind zu gewährleisten.

## (2.)B. Verfahren der Nutzungsplanung (§§ 109–118 BPG)

## (2.B.)1. Einleitung

### **Art. 79** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--79}

1. Das Verfahren der Nutzungsplanung wird durch Anordnung der Planauflage eingeleitet. Zuständig ist die Vorsteherin oder der Vorsteher des Bau- und Verkehrsdepartements oder der Gemeinderat.
2. Wird durch die Planauflage eine Planungszone begründet, ist in den Bekanntmachungen darauf aufmerksam zu machen und festzuhalten, dass sich Einsprachen auch gegen die Planungszone richten können.

## (2.B.)2. Vorprüfung

### **Art. 80** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--80}

1. Vor der Planauflage unterbreiten die Gemeinden Bettingen und Riehen ihre Entwürfe von Zonen-, Linien- und Bebauungsplänen und der nach Art. 47 RPV zu erstattenden Berichte der Dienststelle Städtebau und Architektur zur Vorprüfung.
2. Die Vorprüfung von Planänderungen kann unterbleiben, wenn keine Interessen der Allgemeinheit oder schutzwürdige Interessen Privater, die der Änderung nicht zugestimmt haben, berührt werden.

## (2.B.)3. Planungszonen

### **Art. 80 a** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--80a}

1. Über die Vereinbarkeit von Bauvorhaben mit den Vorschriften über Planungszonen entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Antrag der planenden Behörden.
2. Bei Verfügungen über Grundstücke ausserhalb des Baubewilligungsverfahrens entscheidet die Dienststelle Städtebau und Architektur und bei Planungen der Gemeinden der Gemeinderat.
3. Ohne Zustimmung zulässig ist die Veräusserung oder Verpfändung von Grundstücken.

## (2.B.)4. Öffentlichkeit der Pläne

### **Art. 80 b** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--80b}

1. Die Gemeinden Bettingen und Riehen koordinieren mit der kantonalen Fachstelle für Raumplanung die Nachführung der Zonenpläne für den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen.

## (2.)C. Ausgleich, Entschädigung, Heimschlag

## (2.C.)I. Mehrwertabgaben (§§ 120ff. BPG)

## (2.C.I.)1. Berechnungsgrundlagen

### **Art. 81** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--81}

1. Die Mehrwertabgabe wird aufgrund der Differenz der Verkehrswerte des Bodens mit und ohne zusätzliche Nutzung berechnet.
2. Berücksichtigt werden nur Nutzungsmöglichkeiten, von denen Gebrauch gemacht wird.
3. Massgebend ist der Differenzwert bei Baubeginn.

## (2.C.I.)2. Festsetzung

### **Art. 82** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--82}

1. Mehrwertabgaben werden festgesetzt,
   a) wenn ein Baubegehren eingereicht wird, das von der vergrösserten zulässigen Geschossfläche Gebrauch macht;
   b) wenn durch eine Ausnahmebewilligung zusätzliche Geschossflächen zugelassen werden.
2. Ist die Mehrnutzung durch einen Nutzungsplan oder Zonenvorschriften zugelassen worden, wird die Festsetzung der Mehrwertabgabe aufgeschoben, wenn nicht mehr als 10% der zusätzlich zugelassenen Bruttogeschossfläche in Anspruch genommen werden und der dadurch entstehende Bodenmehrwert Fr. 5000.– nicht übersteigt.
3. Die Festsetzungsverfügung wird in der Regel mit der Baubewilligung eröffnet.

## (2.C.I.)3. Zuständigkeit

### **Art. 83** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--83}

1. Wenn es nicht anders geregelt ist, erlässt das Bau- und Verkehrsdepartement Verfügungen über die dem Kanton zustehenden und der Gemeinderat über die einer Gemeinden Bettingen und Riehen zustehenden Mehrwertabgaben.
2. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Bau- und Verkehrsdepartements kann die Verfügungskompetenz ganz oder teilweise nachgeordneten Verwaltungseinheiten übertragen.

## (2.C.I.)4. Zahlungstermin

### **Art. 84** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--84}

1. Die Mehrwertabgabe wird am Tage des Baubeginns fällig.
2. Auf den Fälligkeitstermin und die Verzugsfolgen ist in der Festsetzungsverfügung hinzuweisen.
3. Ist die Festsetzungsverfügung bei Baubeginn noch nicht rechtskräftig, sind die Pflichtigen zu Vorauszahlungen berechtigt.

## (2.C.I.)5. Bezug

### **Art. 85** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--85}

1. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat orientiert die für den Bezug der Abgabe zuständigen Stelle des Bau- und Verkehrsdepartements oder der Gemeinde über den Baubeginn.
2. Ist die Zahlung bei Baubeginn nicht nachgewiesen, wird den Pflichtigen eine Nachfrist gesetzt und der Verzugszinssatz bekannt gegeben. Ist die grössere Geschossfläche durch eine Ausnahmebewilligung zugestanden worden, wird die Abgabepflicht im Grundbuch angemerkt.
3. Die Erhebung von Verzugszinsen kann unterbleiben, wenn die Verspätung geringfügig und entschuldbar ist.

## (2.C.I.)6. Verwendung des Ertrags

### **Art. 86** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--86}

1. Als öffentliche Grünräume, die mit dem Ertrag der auf Grundstücke in der Stadt Basel entfallenden Mehrwertabgaben neu geschaffen oder aufgewertet werden können, gelten namentlich:
   a) Grünanlagen in der Grünzone (§ 40 BPG), insbesondere Parkanlagen.
   b) Öffentlich zugängliche Grünanlagen auf Freiflächen und auf Dachterrassen in anderen Zonen.
   c) Wälder auf Stadtgebiet.
   d) Grünanlagen, Alleen und andere mit Bäumen bestockte Flächen auf Allmend, die sich für den Aufenthalt der Bevölkerung im Freien eignen oder das Wohnumfeld verbessern.
   e) Fuss- und Wanderwege ausserhalb der Bauzonen.
2. Das Bau- und Verkehrsdepartement legt Rechnung über den Ertrag und die Verwendung der Mehrwertabgaben. Es berichtet in seinen Kreditbegehren für Grünanlagen über die zur Verfügung stehenden zweckgebundenen Mittel.

## (2.C.)II. Minderwertentschädigung (§§ 125f. BPG)

### **Art. 87** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--87}

1. Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen kantonaler Behörden sind beim Bau- und Verkehrsdepartement und für Eigentumsbeschränkungen kommunaler Behörden beim zuständigen Gemeinderat zu beantragen.
2. Das Bau- und Verkehrsdepartement oder der Gemeinderat entscheidet über die Anerkennung der Begehren oder bestimmt, wer an seiner Stelle zu entscheiden hat.

## (2.C.)III. Heimschlag (§ 127 BPG)

## (2.C.III.)1. Zuständigkeit

### **Art. 88** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--88}

1. Das Bau- und Verkehrsdepartement ist für den Landerwerb für Strassen und Wege des Kantons und der Einwohnergemeinde der Stadt Basel zuständig.
2. Das Finanzdepartement ist für den Erwerb von Grundstücken zuständig, die für andere öffentliche Bauten und Anlagen des Kantons freigehalten werden müssen.
3. Die Zuständigkeit für den Landerwerb für Bauten und Anlagen der Gemeinden richtet sich nach dem Gemeindegesetz.

## (2.C.III.)2. Umfang

## (2.C.III.2.)a) Strassen und Wege

### **Art. 89** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--89}

1. Das Heimschlagsrecht für Strassen und Wege erstreckt sich in der Regel auf Grundstücksteile, die nach den Nutzungsplänen zur Allmend abzutreten sind. Auf der neuen Grenze zur Allmend stehende Bauten und Anlagen sind vorher abzubrechen.
2. Wenn die Voraussetzungen für die Ausdehnung der Enteignung (§ 7 des Enteignungsgesetzes) erfüllt sind, gilt das Heimschlagsrecht auch für bebaute Grundstücke.
3. Die für Teile öffentlicher Strassen oder Wege unter Arkaden benötigten Rechte sind zu erwerben, wenn der dafür bestimmte Raum freigelegt ist.

## (2.C.III.2.)b) Grundstücke ausserhalb der Bauzonen

### **Art. 90** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--90}

1. Das Heimschlagsrecht für Grundstücke und Grundstückteile ausserhalb der Bauzonen ist auf die zu beseitigenden Bauten und Anlagen und ihren nicht selbständig verwertbaren Umschwung beschränkt.

## (2.)2. Kapitel: Bodenordnung

## (2.)1. Gesuche um Verfahrenseinleitung (§ 129 BPG)

### **Art. 91** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--91}

1. Gesuche um Einleitung von Umlegungsverfahren sind an den Regierungsrat oder an den zuständigen Gemeinderat zu richten. Sie sind schriftlich zu begründen.
2. Wenn der Regierungsrat oder der Gemeinderat zur Einleitung eines Umlegungsverfahrens verpflichtet werden soll, sind die zur Überprüfung der Berechtigung nötigen Angaben beizubringen.
3. Kostenvorschüsse oder Sicherstellungen sind nach Weisung des Grundbuch- und Vermessungsamtes oder der Gemeindeverwaltung zu erbringen.

## (2.)2. Festsetzung des Gebietsabgrenzungsplans (§ 130 BPG)

### **Art. 92** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--92}

1. Die Umlegungskommission lädt die Beteiligten vor der Festsetzung des Gebietsabgrenzungsplans zu einer Orientierungsversammlung und zur Stellungnahme ein.
2. Wer die Umlegung beantragt hat, muss schriftlich bestätigen, die möglichen Kostenfolgen (§ 146 BPG) zu kennen.
3. Wenn sich die Beteiligten über die für die Zuteilung massgebenden Verkehrswerte nicht einigen können, ordnet die Umlegungskommission die amtliche Ermittlung durch die Bewertungskommission an.

## (2.)3. Umlegungsbann (§ 131 BPG)

### **Art. 93** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--93}

1. Gegen Entscheide der Umlegungskommission über die Zulässigkeit von Verfügungen über Grundstücke, die dem Umlegungsbann unterstehen, kann beim Regierungsrat oder beim zuständigen Gemeinderat Rekurs erhoben werden.
2. …

## (2.)4. Kosten (§ 146 BPG)

### **Art. 94** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--94}

1. Zu den Umlegungskosten gehören sämtliche Kosten, die der Bildung baureifer Grundstücke dienen, namentlich:
   a) die Kosten der Verhandlungen, des Gebietsabgrenzungsplanes, des Zuteilungsplans mit Einschluss der Vorarbeiten;
   b) die Kosten für das Abstecken, Verpflocken und Vermarken der Grundstücke;
   c) die Kosten für die Beseitigung von Grundstückbestandteilen;
   d) die Kosten von Streitigkeiten, die der Umlegungsgenossenschaft auferlegt werden;
   e) die Kosten des grundbuchlichen Vollzugs und die Eintragung in die Planwerke der amtlichen Vermessung.

## (2.)5. Ausnahmen von der Zugangspflicht (§ 152 Abs. 3 BPG)

### **Art. 94 a** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--94a}

1. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Bau- und Verkehrsdepartements entscheidet über Ausnahmebewilligungen von der Zugangspflicht auf Antrag der Bodenordnungskommission (§ 2).

## (2.)3. Kapitel: Erschliessung

## (2.3.)I. Kantonsstrassen (§ 154 BPG)

### **Art. 95** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--95}

1. Folgende Strassen in den Gemeinden Bettingen und Riehen werden vom Kanton projektiert, gebaut, ausgebaut und unterhalten:
   a) In Riehen: Äussere Baselstrasse, Baselstrasse, Lörracherstrasse, Weilstrasse, Inzlingerstrasse, Bettingerstrasse, Rauracherstrasse zwischen Äussere Baselstrasse und Kohlistieg, Hörnliallee zwischen Grenzacherstrasse und Kohlistieg, Kohlistieg zwischen Rauracherstrasse und Hörnliallee, Grenzacherstrasse.
   b) In Bettingen: Strassenzug Hauptstrasse–Chrischonarain–Hohe Strasse (ohne Abzweigung nach St. Chrischona).

## (2.3.)II. Rechtserwerb und Impropriation (§ 158 BPG)

## (2.3.II.)1. Landabtretungsbeschlüsse

### **Art. 96** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--96}

1. Das Grundbuch- und Vermessungsamt vollzieht die Änderungen der Grundbucheinträge und Pfandtitel, die wegen Landabtretungsbeschlüssen nötig werden.
2. Die Verwaltung kann die Entschädigungen nach den Regeln über die Verteilung (§ 43ff. des Enteignungsgesetzes) selbst auszahlen oder dem Betreibungs- und Konkursamt zur Verteilung überweisen.

## (2.3.II.)2. Verträge

### **Art. 97** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--97}

1. Der Abschluss von Landabtretungs- und Impropriationsverträgen sowie der Erwerb, die Änderung und die Löschung von Dienstbarkeiten ist Sache der für den Baubeschluss zuständigen Behörde.
2. Das Tiefbauamt ist für den Erwerb, die Änderung und die Löschung von Rechten zur Durchleitung von Abwasser zuständig, das der Kanton zu beseitigen hat.
3. Wenn keine Einigung über die Impropriationsbedingungen zustande kommt, ist das Impropriationsverfahren nach § 53ff. des Enteignungsgesetzes vom 26. Juni 1974 einzuleiten.

## (2.3.)III. Finanzierung

## (2.3.III.)1. Strassenbeiträge

## (2.3.III.1.)a) Einheitssätze (§ 166 BPG)

### **Art. 98** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--98}

1. Die Beiträge an die Baukosten von Strassen werden aufgrund eines Vergleichsprojekts einer 10 m breiten Strasse mit beiderseitigen Trottoirs festgelegt.
2. Als Strassenbreite gilt der Abstand der Strassenlinien
3. Die weiteren kostenbestimmenden Eigenschaften des Vergleichsprojekts wie Fahrbahn- und Trottoirbreiten, Unterbau, Beläge, Trottoirrandsteine, Strassenentwässerung, Strassenbeleuchtung, Parkbuchten und Grünstreifen werden im Einzelfall festgelegt. Massgebend ist der quartierübliche Ausbaustandard oder jener der neuen Strasse.
4. Durch Verordnung festgelegte pauschale Beitragssätze sind vor ihrer Anwendung zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen, wenn sich die Berechnungsgrundlagen wesentlich geändert haben.

## (2.3.III.1.)b) Verteilung des Ertrags

### **Art. 99** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--99}

1. Wenn die IWB die Kosten der öffentlichen Beleuchtungsanlagen tragen, ist ihnen der darauf entfallende Anteil am Ertrag der Beiträge gutzuschreiben.
2. Soweit die Gemeinden Bettingen und Riehen die Kosten von Anlagen der öffentlichen Beleuchtung und der Entwässerung von Kantonsstrassen tragen, ist der darauf entfallende Anteil am Ertrag der Beiträge ihnen gutzuschreiben.

## (2.3.III.)2. Zuständigkeit

### **Art. 100** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--100}

1. Der Erlass von Verfügungen über Beiträge ist Sache der für den Baubeschluss zuständigen Behörde.

## (2.3.III.)3. Kanalisationsbeiträge und Abwassergebühren (§§ 166 und 174 BPG)

### **Art. 101** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--101}

1. Die nötigen Ausführungsbestimmungen über Kanalisationsbeiträge und Abwassergebühren werden in den Vollzugsverordnungen zu den Gesetzen über den Gewässerschutz erlassen.
2. Durch Verordnung festgelegte pauschale Beitragssätze sind vor ihrer Anwendung zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen, wenn sich die Berechnungsgrundlagen wesentlich geändert haben.

## (2.3.)IV. Strassenunterhalt (§ 161 BPG)

## (2.3.IV.)1. Beseitigung von Verunreinigungen

### **Art. 102** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--102}

1. Verunreinigungen auf Strassen und Wegen hat zu beseitigen, wer sie verursacht hat.
2. Als Verunreinigungen gelten auch Bemalungen, liegen gelassene oder weggeworfene Gegenstände, Scherben, Streumittelresten und dergleichen.
3. Als Verursacherin oder Verursacher gilt auch, wer etwas veranstaltet, anbietet oder verteilt und damit rechnen muss, dass dies Verunreinigungen zur Folge hat.
4. Vorbehalten bleibt die Pflicht zur Beseitigung von Verunreinigungen nach der Gesetzgebung über den Strassenverkehr.

## (2.3.IV.)2. Winterdienst für den Fussgängerverkehr

### **Art. 103** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--103}

1. Bei Schnee und Eis müssen Trottoirs begehbar gehalten werden. Für Trottoirs auf dem Gebiet der Stadt Basel ist das Tiefbauamt zuständig.
2. Begehbar zu halten ist die dem Fussgängerverkehr durchgehend zur Verfügung stehende Breite der Trottoirs, soweit sie nicht zur Ablagerung der weggeräumten Schnee- und Eismasse benötigt wird, mindestens aber 1 m.
3. Der Abfluss von Schmelzwasser in die Strassenschale und in die Einlaufschächte darf nicht erschwert werden.
4. …

## 3. Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen

## (3.Teil).I. Übergangsbestimmungen

## (3.I.)1. Stadtbildkommission

### **Art. 104** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--104}

1. Bis zum Ende der Amtsperiode 1997–2001 führt die Kantonsbaumeisterin oder der Kantonsbaumeister vom Amtes wegen den Vorsitz der Stadtbildkommission.

## (3.I.)2. Vorzeitig entrichtete Beiträge (§ 182 BPG)

### **Art. 105** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--105}

1. Das Tiefbauamt ist für die Rückzahlung vorzeitig entrichteter Beiträge für die Korrektion von Kantonsstrassen und von Strassen in der Stadt Basel zuständig, die nicht mehr erhoben werden können. Es macht das Rückforderungsrecht öffentlich bekannt.

## (3.I.)3. Altrechtliche Eintragungen und Anmerkungen im Grundbuch

### **Art. 106** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--106}

1. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat ist für Verfügungen über Bauverbote und andere Dienstbarkeiten zuständig, deren Änderung oder Löschung der Zustimmung des Bau- und Verkehrsdepartements bedarf.
2. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat lässt nach altem Recht verfügte Anmerkungen von Beseitigungs- und Mehrwertreversen im Grundbuch löschen:
   a) wenn sie wegen Beseitigung des gegen Revers bewilligten Gebäudes gegenstandslos werden;
   b) wenn seit Beginn eines gegen Revers bewilligten Umbaus 25 Jahre verstrichen sind;
   c) wenn die gegen Revers erteilte Baubewilligung durch eine dem neuen Recht (§ 79 Abs. 1 oder § 82 Abs. 2 BPG) entsprechende Bewilligung ersetzt wird.
3. Befristete Reverse können nach Ablauf der Frist auch von Amtes wegen im Grundbuch gelöscht werden.
4. Anmerkungen von Beschlüssen, mit denen Strassen als korrektionsbedürftig bezeichnet wurden, und der gestützt darauf ausgestellten Reverse werden auf Antrag des Tiefbauamtes, des Bau- und Gastgewerbeinspektorats oder des zuständigen Gemeinderates im Grundbuch gelöscht.
5. Das Bau- und Verkehrsdepartement veranlasst die Löschung von Dienstbarkeiten, die die Zahlung von Minderwertsentschädigungen an Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften in der Grünzone zum Gegenstand haben.
6. Das Tiefbauamt oder der zuständige Gemeinderat veranlasst die Löschung von Haftungsanmerkungen und Grundlasten für Beiträge, die nicht mehr erhoben werden können.

## (3.Teil)II. Aufgehobene Erlasse

### **Art. 107** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.110--107}

1. Folgende Erlasse werden aufgehoben:
   1. Verordnung betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 vom 22. Dezember 1981.
   2. Verordnung zum Strassengesetz vom 16. Januar 1979.
   3. Verordnung über die Baupolizei vom 22. März 1882.
   4. Verordnung betreffend Strassenreinigung und Kehrichtabfuhr in der Stadt vom 24. Dezember 1891.
   5. Ausführungsbestimmungen zur Bauverordnung vom 26. Januar 1996.
   6. Verordnung betreffend den Entwurf und die Berechnung von Baukonstruktionen vom 19. April 1994.
   7. Bekanntmachung betreffend Zulassung von Durisol-Mauerwerk vom 31. Dezember 1970.
   8. Verordnung über Blitzschutzanlagen vom 31. August 1993.
   9. Kaminfegerordnung vom 20. Juni 1972.
   10. Verordnung über Hausnummern vom 11. März 1980.
   11. Verordnung über die Mehrwertabgaben gemäss § 8a des Hochbautengesetzes vom 9. Januar 1996.
   12. Verordnung betreffend die Entschädigung der Eigentümer von Liegenschaften in der Grünzone vom 28. Mai 1963.
   13. Verordnung betreffend Aufstellen von Wohnwagen und Autos auf privatem Grund vom 29. März 1966.
   14. Verordnung betreffend den Arbeiterschutz und die Unfallverhütung bei Bauten vom 27. Juni 1914

## (3.Teil)III. Geänderte Erlasse