730.320
# Verordnung über die Erstellung von Abstellplätzen für Velos und Mofas
(Veloparkplatzverordnung, VeloPPV)
Vom 24.01.2017 (Stand 29.01.2017)

### **Art. 1** Zweck und Anwendungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.320--1}

1. Die Verordnung legt die erforderliche Anzahl Abstellplätze für Velos und Mofas fest und macht Angaben zu deren Lage, Zugänglichkeit und Ausstattung.
2. Es sind Abstellplätze für das Kurzzeitparkieren wie für das Langzeitparkieren anzulegen und auszugestalten.
3. Die Anzahl Abstellplätze gemäss §§ 2-4 enthält den Bedarf an Abstellplätzen für Velos, inklusive Spezialvelos wie insbesondere Lastenvelos, E-Bikes, Tandems sowie für Mofas.
4. Die Verordnung ist vollständig anzuwenden bei Neubauten mit weniger als 4'000 m² Bruttogeschossfläche sowie bei allen wesentlichen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen, die einer Baubewilligung bedürfen. Sie gilt nicht für Abstellplätze auf Allmend.
5. Für Neubauten mit mehr als 4'000 m² Bruttogeschossfläche sind die §§ 5-7 anzuwenden.

### **Art. 2** Berechnung der erforderlichen Anzahl Abstellplätze für Velos und Mofas bei gewerblicher Nutzung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.320--2}

1. Als Berechnungsgrundlage bei Ladengeschäften dient die Bruttogeschossfläche der Verkaufsfläche sowie die Fläche aller für den Betrieb des Ladens genutzten Nebenräume.
2. Pro folgende Bruttogeschossflächen (BGF) ist mindestens ein Abstellplatz für das Kurzzeitparkieren erforderlich:
   | Verkauf des täglichen Bedarfs | 50 m² |
   | kundschaftsintensive Dienstleistungen und Gastronomie | 75 m² |
   | Sonstiger Verkauf | 200 m² |
   | Sonstige Dienstleistung | 400 m² |
   | Gewerbe und Industrie | 1'000 m² |
3. Pro folgende Bruttogeschossflächen (BGF) ist mindestens ein Abstellplatz für das Langzeitparkieren erforderlich:
   | Dienstleistung und Gastronomie | 100 m² |
   | Verkauf | 150 m² |
   | Gewerbe und Industrie | 250 m² |

### **Art. 3** Berechnung der erforderlichen Anzahl Abstellplätze für Velos und Mofas bei Wohnnutzungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.320--3}

1. Bei Wohnnutzungen sind pro Zimmer ein Abstellplatz, jedoch höchstens vier pro Wohnung zu erstellen.

### **Art. 4** Berechnung der erforderlichen Anzahl Abstellplätze für Velos und Mofas bei weiteren Nutzungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.320--4}

1. Für weitere Nutzungen wie namentlich Einkaufszentren, Spitäler, Heime, Schulen, Hotels, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen ist die Anzahl der Abstellplätze durch Erhebung oder auf der Grundlage des Standardbedarfs der VSS-Norm zu Bedarfsermittlung und Standortwahl von Veloparkierungsanlagen zu ermitteln.

### **Art. 5** Standort, Zugänglichkeit und Ausgestaltung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.320--5}

1. Bei Standort, Zugänglichkeit und Ausgestaltung sowie namentlich dem Platzbedarf pro Abstellplatz je nach Fahrzeugart sind die massgebenden VSS-Normen zu berücksichtigen.
2. Die Abstellplätze sind so anzulegen, dass diese erreicht werden können, ohne dass die Fahrzeuge getragen werden müssen.

### **Art. 6** Ausnahmen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.320--6}

1. Aus wichtigen Gründen, namentlich beim Nachweis eines reduzierten Bedarfs kann von der Anzahl der Abstellplätze abgewichen werden.
2. Die Erstellungspflicht entfällt,
   a) bei einer Gesamtanzahl von weniger als 5 zu erstellenden Abstellplätzen;
   b) wenn das Gebäude mit den Fahrzeugen nur erreicht werden kann, indem diese getragen werden;
   c) bei Umbauten, wenn für die Erstellung von Abstellplätzen im Erdgeschoss bestehende Nutzungen entfallen würden.
3. Die Erstellungspflicht entfällt oder kann reduziert werden,
   a) wenn der Erstellung überwiegende Interessen, insbesondere aus dem Bereich des Denkmal-, Ortsbild-, Natur- oder Landschaftsschutzes entgegenstehen;
   b) wenn die Erstellung unzumutbar ist.

### **Art. 7** Übergangsbestimmung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--730.320--7}

1. Bei Wirksamwerden der neuen Vorschriften hängige Verfahren unterstehen dem neuen Recht.
2. Rechtsmittelverfahren unterstehen dem Recht, das für den erstinstanzlichen Entscheid massgebend war.