739.500
# Verordnung betreffend die Ausleihe von Bauakten
Vom 20.10.1981 (Stand 21.05.2006)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--739.500--1}

1. Die beim Staatsarchiv aufbewahrten Baupläne und statischen Berechnungen können von den Eigentümern der Bauten und ihren Bevollmächtigten, Fassadenpläne auch von bauwilligen Nachbarn und ihren Architekten ausgeliehen oder eingesehen werden.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--739.500--2}

1. Die Ausleihegebühr beträgt CHF 20 pro Aktenstück. Ausserdem ist für je fünf Aktenstücke ein Pfandgeld von CHF 200 zu hinterlegen. Bei umfangreichen Dossiers können pauschale Gebühren und Pfandgelder festgesetzt werden.
2. Für die Einsichtnahme in Bauakten an Ort und Stelle wird eine Pauschalgebühr von CHF 20 erhoben.
3. Für Kopien ist eine Gebühr von CHF 20 pro Aktenstück zu bezahlen. Bei Erledigung durch eine externe Kopieranstalt wird zusätzlich eine Pauschale von CHF 30 je Auftrag in Rechnung gestellt.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--739.500--3}

1. Die Ausleihefrist beträgt in der Regel sechs Monate. Bei Bedarf sind die Akten vorher innerhalb von fünf Tagen zurückzugeben, auf Verlangen Privater jedoch frühestens einen Monat nach der Ausleihe. Säumige Entleiher werden gegen eine Gebühr von CHF 20 gemahnt.
2. Die Ausleihefrist kann auf Antrag verlängert werden. In diesem Fall sind die Gebühren erneut zu entrichten.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--739.500--4}

1. Für verlorene und beschädigte Akten ist Schadenersatz zu leisten.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--739.500--5}

1. Die Verordnung vom 30. Januar 1973 betreffend die Erhebung von Depotgeldern und Gebühren für die Ausleihe von Bauakten ist aufgehoben.