771.710
# Vereinbarung betreffend Sicherung des Vollzugs des Staatsvertrages vom 16./25. August 1756 zwischen der Stadt Basel und dem Markgrafen Karl Friedrich von Baden über Wasserbenützung aus der Wiese
Vom 19.10.1894 (Stand 01.06.1895)

## B. Anlage zum Protokoll vom 19. Oktober 1894

### **Art. Ziffer 1** {#art_ziffer1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--771.710--Ziffer 1}

1. Die Zeit des vollen Wassers, während deren es nach Ziffer 4 der Übereinkunft von 1756 gestattet ist, aus dem Weiler Mühlkanal zur Bewässerung der Weiler und Friedlinger Wiesen Wasser abzuleiten, wird dann als eingetreten angenommen, wenn der Riehenteich (Klein-Basler Teich) unterhalb seiner Vereinigung mit dem Basler Einlauf eine Wassermenge von mindestens 5,15 m³ in der Sekunde führt.
2. Der dieser Wassermenge entsprechende Wasserstand wird am Riehenteich im Benehmen der beiderseits zuständigen Behörden und auf gemeinschaftliche Kosten durch eine allgmein zugängliche Eichmarke gekennzeichnet, derart, dass deren unterhalb der Buchstaben E. M. befindliche Querrippe diesen Wasserstand angibt. Die Regierung von Basel-Stadt wird für deren gute Instandhaltung und für Abwendung etwaiger Störungen sorgen.
3. Auch ausserhalb der Zeiten des vollen Wassers darf das Wasser des Weiler Mühlkanals zur Bewässerung der Weiler und Friedlinger Wiesen abgeleitet werden:
   a) von jedem Samstage mittags 12 Uhr an bis zum Montag morgens 4 Uhr,
   b) in jeder Woche in zwei Nächten am Mittwoch und Donnerstag von abends 7 Uhr bis morgens 4 Uhr,
   c) in der Zeit, wo der Riehenteich zum Zwecke der Reinigung abgeschlagen ist,
   d) solange noch Wasser über das Basler Wehr hinunterfliesst oder durch den Wildschutz in die Wiese zurückgeleitet wird.
4. Die Ortsbehörde in Weil hat unter Aufsicht der zuständigen badischen Behörden dafür zu sorgen, dass die Schleusen an der Weiler Mühle zur Ableitung von Wasser auf die Weiler und Friedlinger Wiesen nur in den oben unter Absatz 3, lit. a bis d, bezeichneten Zeiten und ausserdem nur dann und soweit geöffnet werden, als die obige Eichmarke vom Wasser überstiegen wird. Sobald das Wasser unter die Eichmarke fällt, hat die Ortsbehörde in Weil die Schleuse in einer Weise zu stellen, dass dem Riehenteich das volle Wasser wieder gesichert wird, nötigenfalls die Schleusen zu schliessen. Zu diesem Zwecke hat sich die Ortsbehörde jeweils über den Stand des Wassers an der Eichmarke zu unterrichten.
5. Die zuständigen Basler Beamten sind befugt, sich an Ort und Stelle über das diesen Bestimmungen entsprechende Stellen der Schleusen zu vergewissern. Die badische Aufsichtsbehörde wird dafür sorgen, dass etwaigen begründeten Beschwerden der Basler Behörden und Beteiligten wegen vorschriftswidriger Offenhaltung der Schleusen an der Weiler Mühle sofort Rücksicht getragen wird.

### **Art. Ziffer 2** {#art_ziffer2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--771.710--Ziffer 2}

1. Die Zeit «grosser Dürre und Wassermangels», während deren nach Ziffer 5 der Übereinkunft von 1756 die Bewässerung der Wiesen von Basel bis nach Schopfheim einzustellen und sämtliches Wasser in diesem Gebiet zum Nutzen der Klein-Basler Gewerbe in die Wiese zu leiten ist, wird dann als eingetreten angenommen, wenn der Riehenteich unterhalb seiner Vereinigung mit dem Basler Einlauf eine Wassermenge von bloss 1,85 m³ oder weniger als 1,85 m³ in der Sekunde führt.
2. Der der Wassermenge von 1,85 m³ entsprechende Wasserstand wird am Riehenteich in gleicher Weise wie nach Ziffer 1, Absatz 2, durch eine Eichmarke gekennzeichnet.
3. Die polizeiliche Anordnung, dass die Wässerung der Wiesen von der Landesgrenze bis aufwärts nach Schopfheim einzustellen sei, wird von den Bezirksämtern Lörrach und Schopfheim auf Antrag des Vertreters der Klein-Basler Gewerbsinteressenten im Wege öffentlicher Bekanntmachung erlassen werden, wenn amtlich nachgewiesen ist, dass das Wasser im Riehenteich unter dieser Eichmarke steht und dass auch für die im Basler Gebiete aus dem Wiesenfluss wässerbaren Wiesen die Wässerung eingestellt ist. Die Anordnung ist nicht zu erlassen für die Zeit von Samstag abends 4 Uhr bis Montag morgens 4 Uhr. Das Verbot der Wässerung tritt ausser Wirksamkeit, sobald der Wasserstand im Ansteigen die obige Eichmarke zu überschreiten beginnt; in diesem Falle werden die Bezirksämter von Amts wegen oder auf Antrag der Beteiligten eine Bekanntmachung über die Aufhebung des Wässerungsverbotes erlassen.
4. Von dem Erlasse und der Aufhebung der Anordnung werden die Bezirksämter Lörrach und Schopfheim dem Vertreter der Klein-Basler Gewerbsinteressenten sofort Nachricht geben, ebenso unter Mitteilung der Gründe davon, wenn einem Antrage auf Anordnung des Verbots wegen Mangels der dafür massgebenden Voraussetzungen nicht stattgegeben wird.

### **Art. Ziffer 3** {#art_ziffer3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--771.710--Ziffer 3}

1. Die Regierung des Kantons Basel-Stadt und die badische Regierung verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass innerhalb desjenigen Teils ihres Staatsgebiets, für den die Bestimmungen unter Ziffer 1 und 2 von Bedeutung sind, sämtliche im Wiesenfluss, sowie in den zugehörigen Werkkanälen und Wassergräben befindliche Wehre und Schleusen, welche die Wasserstände im Weiler Mühlkanal und im Riehenteiche beeinflussen, in gutem Stande gehalten und jeder unnötige Wasserverbrauch tunlichst vermieden werde.
2. Dies gilt innerhalb des schweizerischen Gebiets insbesondere für das sogenannte Basler Wehr, für die Leerlauf-Schleuse (am Wildschutz) und für die Wässerungsschleusen im Riehener Bann.

### **Art. Ziffer 4** {#art_ziffer4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--771.710--Ziffer 4}

1. Die Regierung des Kantons Basel-Stadt und die badische Regierung werden, soweit es zum Vollzuge der Übereinkunft von 1756 und der in Ziffer 1 bis 3 enthaltenen Bestimmungen erforderlich ist, polizeiliche Vorschriften über die Benützung des Wassers, die Wasserverteilung und die Instandhaltung der Benützungsanlagen erlassen. Der Entwurf solcher polizeilicher Vorschriften ist vor der endgültigen Beschlussfassung der Regierung des andern Staats zur Einsichtnahme mitzuteilen, damit sie rechtzeitig in die Lage kommt, etwaige sich auf die Übereinkünfte gründende Einwendungen geltend zu machen.

### **Art. Ziffer 5** {#art_ziffer5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--771.710--Ziffer 5}

1. Die beiderseitigen Regierungen werden sich über die Behörden und Beamten, welche zu amtlichen Verrichtungen im Vollzuge dieser Übereinkunft zuständig sind, Mitteilung machen.