771.920
# Verordnung betreffend die Wässerungsverhältnisse am Riehenteich
Vom 30.04.1895 (Stand 01.07.2020)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--771.920--1}

1. Die vorliegende Verordnung bezieht sich in erster Linie auf die Strecke des Riehenteiches von der schweizerisch-badischen Grenze bis zur Vereinigung des Riehenteiches mit dem Basler Einlauf in den Langen Erlen.
2. Die §§ 5–9 gelten auch für den Weiler Mühleteich, soweit dieser das Gebiet der Gemeinde Riehen durchfliesst.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--771.920--2}

1. Für die Benützung des Wassers des Riehenteiches zur Wässerung sind massgebend:
   1. Der Staatsvertrag vom 16./25. August 1756 zwischen der Stadt Basel und dem Markgrafen Karl Friedrich von Baden.
   2. Die Vereinbarung vom 19. Oktober 1894 zur Sicherung des Vollzugs des genannten Staatsvertrages.
   3. Die Vereinbarung der Korporation der Gewerbsinteressenten am Kleinbasler Teich mit der Gemeinde Riehen vom 20. November / 3. Dezember 1894.

### **Art. 3** ... {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--771.920--3}

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--771.920--4}

1. Massgebend für die Gestaltung und für das Verbot der Wässerung in dem unter diese Verordnung fallenden Gebiete ist der jeweilige Wasserstand des Teiches an den in der Vereinbarung vom 19. Oktober 1894 vorgesehenen Eichmarken. Die darauf bezüglichen Verfügungen werden von dem Wassermeister der Kleinbasler Teichkorporation dem Gemeindepräsidenten von Riehen beförderlichst zugestellt und sind von diesem sofort in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--771.920--5}

1. Die Wässerung darf nur vermittelst der zurzeit am Teich bestehenden Wässerungseinrichtungen geschehen. Jede andere Wässerungsart ist untersagt. Pfosten und ähnliche Einrichtungen im Teichbette sind verboten.
2. Auch bedarf jede andere Verwendung des Wassers aus dem Teiche als zur Mattenwässerung der besondern Genehmigung durch die Kleinbasler Teichkorporation.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--771.920--6}

1. Die Stellfallen und sonstigen Wässerungseinrichtungen sind so herzustellen und im Stande zu halten, dass sie in geschlossenem Zustande kein Wasser aus dem Teich in die Wässergraben durchlassen. Stellfallen und Zungenbretter sind mit Verschlüssen zu versehen, zu denen der Wasserknecht den Schlüssel hat; ein Doppel dieses Schlüssels hat der Gemeindepräsident von Riehen in Verwahrung. Sollte eine am Teich liegende Wässereinrichtung der Reparatur bedürfen, so ist sie auf Verlangen des Wassermeisters von dem anliegenden Mattenbesitzer auf eigene Kosten sofort auszuführen; es steht ihm der Rückgriff auf die an der betreffenden Wässerung beteiligten übrigen Mattenbesitzer zu.
2. Wird die Reparatur innert der gestellten Frist nicht vorgenommen, so steht der Teichkorporation das Recht zu, nach eingeholter Bewilligung des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt die Reparatur selber besorgen zu lassen und die Kosten von den betreffenden Mattenbesitzern einzufordern.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--771.920--7}

1. Der Gemeinderat von Riehen hat über die Ausübung der Wässerung, über die Verteilung der Kosten der Wasserzuleitungsanlagen und über die Reinigung des Teichbettes nach Anhörung der betreffenden Wässermattenbesitzer eine Ordnung aufzustellen, welche der Genehmigung des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt unterliegt.

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--771.920--8}

1. Beim jedesmaligen zu diesem Zweck erfolgenden Teichabschlage haben die wässerungsberechtigten Mattenbesitzer die Reinigung der sie betreffenden Strecke des Teiches vorzunehmen und für gehörige Instandstellung der Landvesten zu sorgen.
2. Nach Vollendung dieser Arbeiten hat ein Teichumgang stattzufinden, an welchem Vertreter der Teichkorporation und des Gemeinderats von Riehen und des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt teilnehmen, um von dem Zustande der gesamten Teichanlage Einsicht zu nehmen.
3. Die Teichufer sind beidseitig von Hindernissen, welche die Begehung zum Zweck der Aufsicht erschweren, freizuhalten.

### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--771.920--9}

1. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der in § 2 dieser Verordnung aufgeführten Verträge oder gegen diese Verordnung unterliegen der Bestrafung gemäss § 14 des Übertretungsstrafgesetzes (ÜStG) vom 13. Februar 2019.