772.310
# Verordnung betreffend Organisation der Energie- und Trinkwasserversorgung
Vom 19.09.1989 (Stand 01.01.2010)

## 1. Zuständigkeit auf Departementsebene

## 2. Zuständigkeit der IWB

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--772.310--2}

1. Die IWB sind in allen vom Gesetz oder in anderen Verordnungen ausdrücklich bezeichneten Bereichen sowie für folgende Aufgaben zuständig:
   a) Planung der Energie- und Trinkwasserversorgung;
   b) Erstellung und Unterhalt der Versorgungsnetze und -anlagen, der Anschlussleitungen bis zur Übergabestelle und der Messeinrichtungen;
   c) Verfügung des Anschlusses an das Netz der Fernwärmeversorgung (§ 15 Abs. 1 IWB-Gesetz);
   d) Verfügung des Anschlusses an die Gasversorgung zu Heizzwecken ausserhalb des Nahbereichs der Fernwärmeversorgung (§ 15 Abs. 2 IWB-Gesetz);
   e) Verfügung von Ausnahmen von der Pflicht zum Anschluss an die Fernwärme- oder Gasversorgung (§ 16 Abs. 1 IWB-Gesetz);
   f) Lieferung von Energie und Trinkwasser;
   g) Vorkehren für die Aufrechterhaltung der Versorgung im Falle von Lieferungsschwierigkeiten, unter Vorbehalt der Beschlüsse übergeordneter Organe;
   h) Lieferung, Installation und Unterhalt der Messapparate;
   i) Festsetzung der Gebühren für Anschluss und Bezug durch Rechnungsstellung sowie Erlass von Verfügungen im Falle von Einsprachen gegen die Rechnungsstellung;
   k) Erstellung, Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Beleuchtung, der öffentlichen Uhren und öffentlichen Brunnen in der Stadt Basel und ausserhalb, soweit die Aufgabe nicht den Gemeinden Bettingen und Riehen übertragen ist.

## 3. Zuständigkeit des Kantonalen Laboratoriums

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--772.310--3}

1. Zuständige kantonale Behörde für Meldungen nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung des Eidgenössischen Departement des Innern über Trink-, Quell- und Mineralwasser vom 23. November 2005 über Erstellung oder Änderung von Wasserversorgungsanlagen ist das Kantonale Laboratorium.

## 4. Koordination

## 5. Aufhebung bisherigen Rechts

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--772.310--5}

1. Die Verordnung betreffend Einführung des IWB-Gesetzes vom 19. Juli 1988 wird aufgehoben.