772.350
# Verordnung betreffend die von den IWB Industrielle Werke Basel zu entrichtende Konzessionsgebühr
Vom 21.12.2010 (Stand 01.03.2018)

### **Art. 1** Zweck der Verordnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--772.350--1}

1. Diese Verordnung regelt die Aufteilung, Überwälzung und Ablieferung der von den IWB Industrielle Werke Basel für die Konzession zur Nutzung der Allmend für die Leitungen und Bauten der Versorgungsnetze zu entrichtenden Gebühr.

### **Art. 2** Aufteilung der Konzessionsgebühr auf die Sparten&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--772.350--2}

1. Die Anteile der Sparten Gas, Strom, Wasser und Fernwärme an der Konzessionsgebühr werden aufgrund der je Sparte genutzten Allmendfläche im Kanton Basel-Stadt bestimmt. In der Sparte Strom wird zusätzlich ein Konzessionsgebührenanteil je Netzebene berechnet. Dieser bemisst sich nach der anteilsmässigen Nutzung der Allmend im Kanton Basel-Stadt durch die verschiedenen Netzebenen und der gemäss der Stromversorgungsverordnung (StromVV) vom 14. März 2008 für die Nutzung für ein Netz der höheren Netzebene anzulastenden Kosten.

### **Art. 3** Überwälzung der Konzessionsgebühr auf die Kundinnen und Kunden der IWB&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--772.350--3}

1. Die Überwälzung der Konzessionsgebühr auf die Kundinnen und Kunden der IWB erfolgt gemäss ihrem individuellen Verbrauch mittels eines Konzessionsgebührenansatzes (Rappen pro Verbrauchseinheit).
2. Für die Sparten Gas, Wasser und Fernwärme wird der jeweilige Konzessionsgebührenansatz anhand der mittleren Gesamtabsatzmenge der vergangenen drei Jahre im Kanton Basel-Stadt festgelegt.
3. Für die Sparte Strom wird ein Konzessionsgebührenansatz je Netzebene anhand der mittleren Gesamtabsatzmenge je Netzebene der vergangenen drei Jahre im Kanton Basel-Stadt festgelegt.

### **Art. 4** Ablieferung der Konzessionsgebühr {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--772.350--4}

1. Die IWB entrichten bis spätestens Ende März des Folgejahres, erstmals Ende März 2011 für das Jahr 2010, die gesamte für das Vorjahr gemäss § 2 geschuldete Konzessionsgebühr an den Kanton.
2. Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt kann zur Überprüfung der Verrechnung der Konzessionsgebühr an die Kundinnen und Kunden der IWB alle notwendigen Auskünfte verlangen und in sämtliche Unterlagen der IWB Einsicht nehmen.
3. Die Gemeinden Bettingen und Riehen erhalten jährlich einen fixen Anteil an der Konzessionsgebühr in Höhe von 0,5% (Bettingen) beziehungsweise 5% (Riehen).