772.630
# Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel betreffend Fernwärme
Vom 06.09.2010 (Stand 01.10.2025)

### **Art. 1** Fernwärmetarif {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--772.630--1}

1. Für alle Fernwärmeanwendungen gilt ein Tarif nach Massgabe der folgenden Absätze 2 und 3. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach § 2 (Spezialtarife).
2. Der Energiepreis besteht aus einem Einheitspreis pro bezogene Kilowattstunde und aus einem Grundpreis, der sich nach der Netzbelastung der angeschlossenen Apparate richtet. Es gilt:
   a) Einheitspreis = 11,60 Rp. / kWh, inkl. Kosten für die Teilnahme am Emissionshandelssystem gemäss Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) vom 23. Dezember 2011.
   b) Grundpreis = CHF 20 / kW / Jahr, im Minimum CHF 180 / Jahr.
3. Besondere Bestimmungen:
   a) Die Abrechnung erfolgt in der Regel jährlich.
   b) Zusätzlich sind Akontozahlungen zu leisten.

### **Art. 2** Spezialverträge {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--772.630--2}

1. Bei einer speziellen Bezugsstruktur, bei Bandbezug, bei unterbrechbarer Lieferung oder bei einem speziellen Verwendungszweck kann der Fernwärmepreis durch einen Spezialvertrag festgelegt werden.

### **Art. 3** Allgemeine Bestimmungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--772.630--3}

1. Der Fernwärmebezug wird in Kilowattstunden verrechnet. Die Verrechnung beruht auf dem gemessenen Volumenstrom des Heizmediums und der gemessenen Vor- und Rücklauftemperatur des Heizmediums.
2. Der Grundpreis ist auch für die Zeit zu bezahlen, in der keine Fernwärme bezogen wird.
3. Ab 1. Januar 1995 wird auf allen Energiepreisen die Mehrwertsteuer erhoben.
4. Ab 1. Januar 2008 wird auf fossilen Energieträgern die CO₂-Abgabe gemäss Bundesgesetz über die Reduktion der CO₂-Emissionen vom 8. Oktober 1999 erhoben.
5. Es wird zusätzlich eine Konzessionsgebühr gemäss § 30 Abs. 3 IWB-Gesetz erhoben.