782.420
# Verordnung betreffend Strassenmusik und Strassenkunst
Vom 10.01.2012 (Stand 01.07.2020)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--782.420--1}

1. Die Darbietung von Strassenmusik bzw. von Strassenkunst, das heisst das mit einer Geldsammlung verbundene Musizieren oder Darbieten von Strassenkunst durch Einzelpersonen oder Gruppen bis maximal vier Personen ist auf dem Gebiet der Stadt Basel nur zu folgenden Zeiten gestattet: Montag bis Samstag, 11.00–12.30 Uhr; 16.00–20.30 Uhr.
1bis Die Darbietung von Strassenmusik bzw. von Strassenkunst in Gruppen von mehr als vier Personen richtet sich nach dem NöRG.
2. An Sonn- und Feiertagen ist die Darbietung von Strassenmusik bzw. von Strassenkunst verboten mit Ausnahme der verkaufsoffenen Sonntage von 13.00–18.30 Uhr.
3. Die Darbietungen dürfen erst zur vollen Stunde innerhalb der bewilligten Zeiten beginnen und müssen nach maximal 30 Minuten beendet werden. Zwischen der halben und der vollen Stunde sind Darbietungen verboten.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--782.420--2}

1. Am gleichen Ort darf pro Tag und darbietende Einheit nicht mehr als eine halbe Stunde Strassenmusik bzw. -kunst dargeboten werden. Der darauffolgende neue Spielort muss ausserhalb der Hörweite (Radius) des vorangegangenen Spielortes und/oder anderer Darbietungen liegen.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--782.420--3}

1. An den Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel ist das Musizieren bzw. die Darbietung von Strassenkunst gänzlich verboten. In der Nähe von Boulevard-Restaurationsbetrieben bedarf es zur Ausübung von Strassenmusik bzw. von Strassenkunst der ausdrücklichen Zustimmung der verantwortlichen betrieblichen Fachperson.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--782.420--4}

1. Lautstarke Instrumente (wie z.B. laut gespielte Schlag- und Blasinstrumente), überlauter Gesang sowie elektronische Tonverstärker sind nicht zulässig.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--782.420--5}

1. Die Polizei ist befugt, Strassenmusizierende oder Strassenkünstlerinnen und -künstler wegzuweisen, wenn sie sich nicht an diese Vorschriften halten oder wenn deren Spielweise resp. Lautstärke zu berechtigten Klagen Anlass geben. Ebenso kann die Polizei Personen wegweisen, wenn deren Darbietung zu einer Menschenansammlung mit Verkehrsbehinderung führt.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--782.420--6}

1. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach den einschlägigen Bestimmungen des Übertretungsstrafgesetzes bestraft.