784.740
# Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Wieseverband, Sitz in Lörrach, betreffend das Durchleitungsrecht für den Abwasserhauptsammler im Gebiet des Schlipf, auf dem rechten Ufergelände der Wiese im Kanton Basel-Stadt (Gemeinde Riehen) und den Anschluss der Kanalisation des rechtsuferigen Wiesegeländes der Gemeinde Riehen, mit Ausnahme der Zollfreien Strasse Lörrach-Weil, an den Abwasserhauptsammler und Reinigung des Abwassers in der Abwasserreinigungsanlage Bändlegrund des Wieseverbandes
Vom 24.07.1996 (Stand 06.11.2001)

## I. Durchleitungsrecht

### **Art. Ziff. 1** {#art_ziff.1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--784.740--Ziff. 1}

1. Der Kanton gestattet dem Wieseverband, das Schlipf-Gebiet, vom Grenzstein Nr. 33 bis zum Grenzstein Nr. 40a, längs dem rechten Wieseufer in der Gemeinde Riehen gemäss den im Anhang als integrierender Bestandteil dieses Vertrages aufgeführten Plänen in der letztgültigen, genehmigten Fassung und der am 12. August 1993 erteilten Bewilligung des Gewässerschutzamtes Basel-Stadt mit einem Hauptsammler zu durchqueren. Dieser ist bestimmt zur Ableitung der Abwässer des Wieseverbandes zur Kläranlage Bändlegrund.

### **Art. Ziff. 2** {#art_ziff.2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--784.740--Ziff. 2}

1. Der Wieseverband erhält das Durchleitungsrecht für die Allmend. Der Kanton Basel-Stadt verzichtet auf die Erhebung einer Gebühr für dieses Durchleitungsrecht. Der Wieseverband verzichtet auf Anschluss- und Benutzungsgebühren für Einleitungen von Abwasser aus dem rechts der Wiese gelegenen Gebiet der Gemeinde Riehen und verpflichtet sich, die Eigentümer von Grundstückparzellen gemäss den mit diesen abzuschliessenden Vereinbarungen zur Errichtung von entsprechenden Dienstbarkeiten zu entschädigen. Hingegen sind dem Wieseverband Reinigungskosten gemäss Ziff. 13 zu entrichten.

### **Art. Ziff. 3** {#art_ziff.3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--784.740--Ziff. 3}

1. Sämtliche Abänderungen des Hauptsammlers und dessen Nebenanlagen (z.B. Sicherheitsvorrichtungen zugunsten des Zolls etc.) auf baselstädtischem Gebiet bedürfen der Genehmigung durch den Kanton. Das Einholen der Zustimmung von betroffenen privaten Grundeigentümern ist Sache des Wieseverbandes. Die in der Planzirkulation von den baselstädtischen Verwaltungen angebrachten Vorbehalte und Auflagen sind einzuhalten und die Weisungen dieser Verwaltungen zu befolgen. Das gleiche Weisungsrecht kommt der Zolldirektion Basel zu, welche vom Gewässerschutzamt Basel-Stadt vor Erteilung von Bewilligungen anzufragen ist. Das Gewässerschutzamt Basel-Stadt überwacht die Bauarbeiten des Hauptsammlers auf Schweizer Gebiet. Es ist zu Dichtheitsproben einzuladen. Nachträgliche Projektänderungen dürfen nur mit der Genehmigung des Gewässerschutzamtes Basel-Stadt vorgenommen werden.

### **Art. Ziff. 4** {#art_ziff.4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--784.740--Ziff. 4}

1. Der Hauptsammler ist den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften für Grundwasserschutzzonen anzupassen. Dabei sind vor allem besondere, nach dem neuesten Stand der Technik gebotene Schutzmassnahmen zur Verhinderung von Leckverlusten vorzunehmen.

### **Art. Ziff. 5** {#art_ziff.5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--784.740--Ziff. 5}

1. Der Wieseverband unterhält den Hauptsammler derart, dass weder Abwasser versickern, noch Grundwasser eindringen kann. Er kontrolliert die Leitung jährlich. Das Gewässerschutzamt Basel-Stadt ist zu diesen Kontrollen einzuladen. Die Untersuchungsrapporte sind dem Gewässerschutzamt Basel-Stadt zur Verfügung zu stellen. Dichtheitsprüfungen sind entsprechend den kantonalen Vorschriften oder bei Verdacht auf Undichtheit durchzuführen.

### **Art. Ziff. 6** {#art_ziff.6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--784.740--Ziff. 6}

1. Sämtliche mit der Herstellung, Erneuerung, Veränderung, dem Unterhalt oder der Beseitigung des Hauptsammlers im Zusammenhang stehenden Kosten gehen zulasten des Wieseverbandes. Dies bezieht sich auch auf die vom Gewässerschutzamt Basel-Stadt verlangten Dichtheitsproben (Ziff. 5).

### **Art. Ziff. 7** {#art_ziff.7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--784.740--Ziff. 7}

1. Für Personen- und Sachschäden, welche mit der Herstellung, Erneuerung, Veränderung, dem Bestand, Betrieb sowie Unterhalt oder einer Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung des Hauptsammlers an öffentlichem oder privatem Eigentum im Zusammenhang stehen, haftet der Wieseverband nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Rahmen haftet der Wieseverband insbesondere der Gemeinde Riehen gegenüber für alle Personen- und Sachschäden, die in oder an der Badeanstalt Riehen entstehen.

## II. Anschlussrecht und Reinigungspflicht

### **Art. Ziff. 8** {#art_ziff.8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--784.740--Ziff. 8}

1. Der Wieseverband verpflichtet sich, bestehende Anschlüsse an den neuen Hauptsammler anzuschliessen. Kanalisationsprojekte für noch nicht erschlossene Gebiete und deren Anschluss an den Hauptsammler sind dem Wieseverband vorzulegen. Er bezeichnet die ein bis zwei zusätzlichen Anschlussschächte und erteilt die erforderlichen Bewilligungen.

### **Art. Ziff. 9** {#art_ziff.9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--784.740--Ziff. 9}

1. Die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, der Unterhalt und die Beseitigung von Anschlussleitungen, der Einlauf- und Entlastungsbauwerke, ist Sache des Kantons bzw. der Gemeinde Riehen und erfolgt auf deren Kosten. Ausgenommen davon ist das Umhängen bestehender Anschlüsse gemäss Ziff. 8. Der Kanton verpflichtet sich, dem Wieseverband vollständige Pläne der rechtsufrigen öffentlichen Kanalisationsanlagen auf Schweizergebiet, einschliesslich der Liegenschaftsanschlüsse, zu übergeben.

### **Art. Ziff. 10** {#art_ziff.1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--784.740--Ziff. 10}

1. Die Abwassermenge, die aus den Kanalisationen des rechts der Wiese gelegenen Gebietes der Gemeinde Riehen in den Hauptsammler eingeleitet werden darf, besteht in maximal zehn Sekundenliter Schmutzwasser und zwanzig Sekundenliter Regenwasser, entsprechend einer Regenspende von 30 l/s × ha. Das übrige Regenwasser ist in die Wiese zu leiten.

### **Art. Ziff. 11** {#art_ziff.1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--784.740--Ziff. 11}

1. Die Beschaffenheit von eingeleitetem Abwasser muss dem schweizerischen und deutschem Recht genügen. Der Wieseverband ist berechtigt, im Beisein des Gewässerschutzamtes Basel-Stadt, von Einleitungen auf Schweizer Gebiet Abwasserproben zu entnehmen.

### **Art. Ziff. 12** {#art_ziff.1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--784.740--Ziff. 12}

1. Der Kanton haftet für alle Schäden, welche nachweisbar aus der Nichteinhaltung von Ziff. 10 und 11 im Hauptsammler, dessen Nebenanlagen oder in der Kläranlage Bändlegrund entstehen. Er haftet auch für Schäden, die infolge von Arbeiten gemäss Ziff. 9 entstehen.

### **Art. Ziff. 13** {#art_ziff.1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--784.740--Ziff. 13}

1. Der Wieseverband verpflichtet sich, das vom Kanton in den Hauptsammler abgegebene Abwasser in der Kläranlage Bändlegrund zu reinigen. Der Kanton verpflichtet sich zur Zahlung eines der Abwasserreinigungsgebühr des Wieseverbandes entsprechenden Betrages pro Kubikmeter gereinigtes Abwasser. Zur Bemessung der Abwasserreinigungsgebühr dient der gemessene Trinkwasserverbrauch und der Verbrauch aus Grundwasserfassungen, soweit dieses Wasser dem Hauptsammler zugeleitet wird.

## III. Schlussbestimmungen

### **Art. Ziff. 14** {#art_ziff.1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--784.740--Ziff. 14}

1. Änderungen des schweizerischen öffentlichen Rechts bleiben vorbehalten.

### **Art. Ziff. 15** {#art_ziff.1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--784.740--Ziff. 15}

1. Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern aus diesem Vertrag sollen möglichst unter Ausschluss des Rechtsweges beigelegt werden. Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht. Jede Partei bezeichnet von Fall zu Fall einen Richter, welche zusammen ihren Obmann bestimmen. Können sie sich hierüber nicht einigen, so wird der Obmann vom Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichts bestimmt. Es kommt schweizerisches Recht zur Anwendung.

### **Art. Ziff. 16** {#art_ziff.1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--784.740--Ziff. 16}

1. Jede Änderung dieses Vertrages bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Der Vertrag wird auf 25 Jahre fest abgeschlossen. Danach läuft er ohne Kündigung auf unbestimmte Zeit weiter. Eine Kündigung kann mit einer Kündigungsfrist von fünf Jahren, jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres, erfolgen, erstmals somit auf den 31. Dezember 2019. Der vorliegende Vertrag ersetzt denjenigen vom 5. Dezember 1963 / 5./16. März 1964.

### **Art. Ziff. 17** {#art_ziff.1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--784.740--Ziff. 17}

1. Der Vertrag wird vierfach ausgefertigt. Für jeden Vertragspartner sind zwei Exemplare bestimmt.