786.150
# Verordnung über Abfallsammlungen in der Stadt Basel
(ASV)
Vom 04.11.2025 (Stand 01.01.2026)

### **Art. 1** Gegenstand und Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--786.150--1}

1. Diese Verordnung regelt die Sammlung von Siedlungsabfällen in der Stadt Basel sowie deren Finanzierung.

### **Art. 2** Zweck {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--786.150--2}

1. Diese Verordnung bezweckt die umweltgerechte und wirtschaftliche Sammlung der Siedlungsabfälle zur Verwertung und Beseitigung.

### **Art. 3** Zuständigkeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--786.150--3}

1. Die zuständige Behörde ist dem Bau- und Verkehrsdepartement zugeordnet.

### **Art. 4** Aufgaben {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--786.150--4}

1. Der zuständigen Behörde obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
   a) die Sammelstellen und Verwertungsanlagen für die Siedlungsabfälle zu bestimmen, sofern dies nicht kantonal vorgegeben ist;
   b) stofflich verwertbare Siedlungsabfälle separat zu sammeln und der Verwertung zuzuführen;
   c) stofflich nicht verwertbare Siedlungsabfälle zu sammeln und der Beseitigung zuzuführen;
   d) die Abfallrechnung zu führen;
   e) jährlich den Abfuhrplan bekanntzugeben;
   f) Beratung zur Sammlung der Siedlungsabfälle anzubieten;
   g) das Bereitstellen der gebührenpflichtigen Gebinde und Vignetten für die Abfallsammlungen sowie der öffentlichen Sammelinfrastruktur.
2. Die zuständige Behörde kann Aufgaben an private Anbieter mittels Konzession übertragen.

### **Art. 5** Abfuhrplan {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--786.150--5}

1. Der Abfuhrplan enthält Bestimmungen über Zeit und Ort der Sammlungen der Siedlungsabfälle sowie deren Bereitstellung.

### **Art. 6** Sammlungen und Sammelstellen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--786.150--6}

1. Es werden in der Regel folgende Sammlungen durchgeführt:
   a) zweimal wöchentlich Kehricht und Kleinsperrgut;
   b) wöchentlich Grünabfälle;
   c) monatlich Altpapier, Karton, Grobsperrgut und Unbrennbares;
   d) vierteljährlich Metall.
2. Es werden in der Regel mindestens folgende Sammelstellen bereitgestellt:
   a) 50 Sammelstellen für Wertstoffe (Glas, Blech/Alu, Batterien);
   b) ein Recyclingpark;
   c) 25 dezentrale Sonderabfallannahmestellen;
   d) eine zentrale Sonderabfallannahmestelle.
3. Die zuständige Behörde kann weitere Sammlungen oder Sammelstellen für Siedlungsabfälle anbieten.

### **Art. 7** Pflichten der Verursacherinnen und Verursacher von Abfällen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--786.150--7}

1. Siedlungsabfälle müssen den von der zuständigen Behörde bezeichneten Sammlungen oder Sammelstellen übergeben werden.
2. Die im Abfuhrplan vorgegebenen Gebinde und Anforderungen an die Bereitstellung der Siedlungsabfälle sind einzuhalten.
3. Bereitgestellte Gebinde dürfen nicht mehr als 20 kg wiegen. Ausgenommen davon sind Container.
4. Sammelstellen dürfen nur zu den angegebenen Zeiten benutzt werden.
5. Siedlungsabfälle, welche für die Sammlung bestimmt sind, dürfen ausschliesslich in der Zeit zwischen frühestens um 19.00 Uhr des Vorabends und spätestens um 7.00 Uhr des Tages der Sammlung bereitgestellt werden.
6. Die für die Sammlung bereitgestellten Siedlungsabfälle müssen für das Abfuhrpersonal gut zugänglich sein und dürfen den Verkehr nicht behindern. Sie müssen auf nicht eingefriedetem privaten Grund an der Allmendgrenze bereitgestellt werden. Ist dies nicht möglich, dürfen die Abfälle auf Allmend bereitgestellt werden.
7. Die zuständige Behörde kann andere Bereitstellungsplätze für die Sammlungen bestimmen.

### **Art. 8** Spezifische Anforderungen an Container {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--786.150--8}

1. Die zuständige Behörde legt die Spezifikationen für die Container fest.
2. Container sind in funktionsfähigem und sauberem Zustand zu halten.
3. Rollcontainer müssen gut sichtbar mit Namen, Adresse sowie dem Entsorgungsbetrieb beschriftet sein und mit geschlossenem Deckel zur Leerung bereitgestellt werden.
4. Auf Allmend bereitgestellte Rollcontainer müssen nach der Entleerung innerhalb von höchstens zwei Stunden wieder an ihren üblichen Standort zurückgestellt werden.

### **Art. 9** Pflichten der Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--786.150--9}

1. Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer haben ihre Mieterinnen oder Mieter, Pächterinnen oder Pächter oder andere Nutzungsberechtigte zur Einhaltung der Vorschriften über die Bereitstellung von Siedlungsabfällen anzuhalten.
2. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass Siedlungsabfälle aus Überbauungen mit 20 oder mehr Wohneinheiten oder aus Betrieben in Rollcontainern bereitgestellt werden.
3. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass Siedlungsabfälle aus Überbauungen mit 200 oder mehr Wohneinheiten oder aus Betrieben in Roll- oder Unterflurcontainern bereitgestellt werden.

### **Art. 10** Finanzierung der Abfallrechnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--786.150--10}

1. Für sämtliche Aufwendungen und Erträge im Bereich Abfallentsorgung wird eine Kostenrechnung geführt.

### **Art. 11** Verursachergerechte Finanzierung der Sammlung und Entsorgung der Siedlungsabfälle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--786.150--11}

1. Die Kosten der Sammlung und Entsorgung der Siedlungsabfälle, mit Ausnahme derjenigen im öffentlichen Raum namentlich Littering und öffentliche Abfalleimer, werden mittels mengenabhängigen Gebühren den Verursacherinnen und Verursachern der Abfälle auferlegt.
2. Die mengenabhängigen Gebühren sind mit gebührenpflichtigen Sammelsäcken, Vignetten oder nach Gewicht zu erheben.
3. Werden die Gebühren nach Gewicht erhoben, wird für die Leerung der Container eine Mindestgebühr erhoben.
4. Für Spezialabholungen auf Bestellung wird ein Zuschlag erhoben.

### **Art. 12** Entsorgung nach Gewicht mittels Container {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--786.150--12}

1. Gebühr pro Kilogramm inkl. Mehrwertsteuer:
   | Kehricht | Fr. 0.42 |
   | Grünabfall | Fr. 0.24 |
2. Mindestgebühr inkl. Mehrwertsteuer pro Leerung eines Containers, falls die Gebühr gemäss Abs. 1 diesen Betrag nicht überschreitet:
   | Rollcontainer | Fr. 6.85 |
   | Unterflurcontainer | Fr. 53.90 |

### **Art. 13** Entsorgung nach Volumen mittels Sammelsack {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--786.150--13}

1. Gebührenpflichtige Sammelsäcke inkl. Mehrwertsteuer sowie Herstellungs- und Vertriebskosten:
   | Kehricht | 10 | Fr. 0.75 |
   |  | 17 | Fr. 1.30 |
   |  | 35 | Fr. 2.70 |
   |  | 60 | Fr. 4.65 |
   | Rüst- und Speiseabfälle | 10 | Fr. 0.70 |

### **Art. 14** Entsorgung nach Volumen und Gewicht mittels Vignette {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--786.150--14}

1. Vignetten inkl. Mehrwertsteuer sowie Herstellungs- und Vertriebskosten:
   | Sperrgut | Pro 10 Kilogramm | Fr. 5.00 |
   | Unbrennbare Abfälle | Pro 10 Kilogramm | Fr. 5.00 |
   | Grünabfälle | Bis 60 Liter | Fr. 4.15 |
   | Äste im Bündel | Maximal: 2 Meter Länge und 60 cm Umfang | Fr. 4.15 |

### **Art. 15** Gebühren für Abholung ausserhalb des Abfuhrplans {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--786.150--15}

1. Abholungen auf Bestellung (Extrafahrt) inkl. Mehrwertsteuer:
   | Sperrgut | Fr. 40.00 |
   | Metall | Fr. 40.00 |
   | Papier und Karton | Fr. 15.00 |
   | Kehricht | Fr. 15.00 |