786.360
# Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Regierungsrat, einerseits, und der Stadt Weil am Rhein, vertreten durch den Bürgermeister, anderseits, betreffend die Verwertung und Vernichtung von Abfallstoffen
Vom 10.06.1970 (Stand 14.07.1970)

### **Art. Ziff. I** Abfallstoffe {#art_ziff.i omnilex-key=ch-lexwork-bs--786.360--Ziff. I}

1. Sämtliche Abfallstoffe aus Haus, Hof, Gewerbe und Industrie der Stadt Weil am Rhein werden in der neuen Kehrichtverbrennungsanlage in Basel (KVA Basel) verwertet oder vernichtet.
2. Von der Annahme in der KVA Basel ausgenommen sind alle Stoffe, welche aus technischen, hygienischen oder Sicherheitsgründen nicht in der KVA Basel verarbeitet werden können.
3. Die Rückweisung solcher Stoffe ist dem Lieferanten und der Stadt Weil am Rhein jeweils schriftlich zu melden.

### **Art. Ziff. II** Beseitigung von Schlacken {#art_ziff.i omnilex-key=ch-lexwork-bs--786.360--Ziff. Ii}

1. Die Stadt Weil am Rhein verpflichtet sich, dem Kanton Basel-Stadt geeignete Deponien für die Ablagerung von 26'000 m³ Schlacken zur Verfügung zu stellen und für deren Ausfuhr nach Deutschland in zolltechnischer Hinsicht zu sorgen.

### **Art. Ziff. III** Annahmesperren oder -beschränkungen {#art_ziff.i omnilex-key=ch-lexwork-bs--786.360--Ziff. Iii}

1. Bei Betriebsstörungen, Revisionsarbeiten oder in anderen Notfällen ist der Kanton Basel-Stadt berechtigt, vorübergehende Sperren oder Beschränkungen der Abfallannahme anzuordnen. Die Stadt Weil am Rhein hat für solche Fälle vorsorglich für die Bereitstellung der erforderlichen Deponien für die Abfälle aus ihrem Gebiet zu sorgen.

### **Art. Ziff. IV** Antransport {#art_ziff.i omnilex-key=ch-lexwork-bs--786.360--Ziff. Iv}

1. Der Antransport der Abfälle zur KVA ist Sache der Stadt Weil am Rhein und der in Weil am Rhein ansässigen Industriebetriebe; diese werden dem Baudepartement des Kantons von der Stadt Weil am Rhein gemeldet.
2. Die Transportmittel haben den Anforderungen der KVA, der allgemeinen Hygiene und der Strassenverkehrsgesetzgebung zu entsprechen.
3. Die Ablieferung hat nach den in der KVA geltenden Betriebsvorschriften zu erfolgen.

### **Art. Ziff. V** Vernichtungsgebühr {#art_ziff.v omnilex-key=ch-lexwork-bs--786.360--Ziff. V}

1. Zur Deckung der nach Abzug des Erlöses aus dem Verkauf von Wärme, Energie, Altmaterial usw. verbleibenden jährlichen Vernichtungskosten (bestehend aus Verzinsung, Amortisation, Betrieb und Unterhalt der KVA) erhebt die KVA Basel eine Vernichtungsgebühr.
2. Für die Verwertung oder Vernichtung von gewerblichen und industriellen Abfällen wird entsprechend dem hiefür erforderlichen Mehraufwand ein Zuschlag erhoben.
3. Die Vernichtungsgebühren werden aufgrund der Betriebsrechnungen des Vorjahres und der angelieferten Abfallmengen jeweils per 1. April für das laufende Betriebsjahr festgelegt. Allfällige Gewinne oder Verluste des Vorjahres sind bei der Festsetzung der Gebühren zu berücksichtigen.
4. Die Vernichtungsgebühr wird auf der Preisbasis Juni 1966 auf Fr. 27.60 (siebenundzwanzig Franken sechzig) pro Tonne festgesetzt. Führt die Teuerung zu einem Anstieg der Selbstkosten von mehr als 5%, so wird die Gebühr entsprechend erhöht.
5. Die Rechnungsstellung der KVA Basel für die von der Stadt Weil am Rhein gelieferten Abfälle erfolgt an die Stadt Weil am Rhein. Für die von den Industriebetrieben gelieferten Abfälle erfolgt die Rechnungsstellung direkt an den betreffenden Industriebetrieb. Soweit eine Zollgebühr zu entrichten ist, ist diese von jeder Firma direkt am Zoll zu entrichten. Einzelheiten werden zwischen dem Baudepartement des Kantons und der Stadt Weil am Rhein direkt vereinbart.

### **Art. Ziff. VI** Vertragsdauer und -kündigung {#art_ziff.v omnilex-key=ch-lexwork-bs--786.360--Ziff. Vi}

1. Dieser Vertrag wird auf die Dauer von 15 (fünfzehn) Jahren abgeschlossen.
2. Mit dem Ablauf von 10 (zehn) Jahren seit Inkrafttreten kann der Vertrag jeweils auf Jahresende unter Beachtung einer Frist von 5 (fünf) Jahren gekündigt werden. Wird die Kündigungsmöglichkeit nicht benützt, so gilt der Vertrag jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr zuzüglich Kündigungsfrist als verlängert.

### **Art. Ziff. VII** Streitigkeiten {#art_ziff.v omnilex-key=ch-lexwork-bs--786.360--Ziff. Vii}

1. Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung dieses Vertrages sollen möglichst unter Ausschluss des Rechtsweges beigelegt werden.
2. Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht endgültig.
3. Jede Partei bezeichnet von Fall zu Fall einen Richter, welche zusammen ihren Obmann bestimmen. Können sie sich hierüber nicht einigen, so wird der Obmann vom Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes bestimmt.

### **Art. Ziff. VIII** Schlussbestimmungen und Inkrafttreten {#art_ziff.v omnilex-key=ch-lexwork-bs--786.360--Ziff. Viii}

1. Jede Änderung dieses Vertrages bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
2. Dieser Vertrag tritt sofort in Kraft.
3. Der vorstehende Vertrag wird vierfach ausgefertigt. Die Vertragsparteien erhalten je zwei Exemplare.