810.140
# Verordnung über die vom Amt für Wirtschaft und Arbeit zu erhebenden Gebühren
(Gebührenverordnung AWA)
Vom 13.01.1998 (Stand 01.02.2021)

## I. Arbeitnehmerschutz

### **Art. 1** Überzeit, Nacht- und Sonntagsarbeit, Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit, zwei- oder mehrschichtiger Betrieb {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--810.140--1}

1. Die Gebühren für Arbeitszeitbewilligungen betragen:
   a) für einen Tag oder eine Nacht
   b) für mehrere Tage/Nächte innerhalb eines Monats
   c) für jeden weiteren Monat oder Teile davon
   d) pro Gesuch aber maximal
2. Änderungen während der Bewilligungsdauer sind der Bewilligungsbehörde umgehend und unaufgefordert mitzuteilen.
3. Eine mehrjährige Bewilligung wird nur bei stabilen Verhältnissen erteilt.
4. Die Bewilligung ist im Betrieb anzuschlagen oder ist den Arbeitnehmenden auf geeignete Weise bekannt zu geben.

### **Art. 2** Beschäftigung von noch nicht 15 Jahre alten Jugendlichen (§ 10 EG-ArG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--810.140--2}

1. Die Gebühren für die Bewilligung der Beschäftigung von noch nicht 15 Jahre alten Jugendlichen betragen:
   a) für eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten
   b) für eine Gültigkeitsdauer von mehr als drei Monaten

### **Art. 3** Errichtung und Umgestaltung eines industriellen Betriebes (Plangenehmigung gemäss Art. 7 Abs. 1 und 2 ArG) {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--810.140--3}

1. Die Gebühren für Plangenehmigungen werden gemäss dem umbauten Raum berechnet und betragen:
   a) von 0 bis 2'499 m³
   b) von 2'500 bis 4'999 m³
   c) von 5'000 bis 7'499 m³
   d) von 7'500 bis 9'999 m³
   e) von 10'000 bis 14'999 m³
   f) von 15'000 bis 19'999 m³
   g) von 20'000 bis 39'999 m³
   h) von 40'000 bis 79'999 m³
   i) ab 80'000 m³
2. Je nach Arbeitsaufwand oder nach der besonderen Natur der Bauten kann die Gebühr um maximal 30% erhöht oder reduziert werden.
3. Die Gebühren für die Bewilligung der Einrichtung bestehender Räumlichkeiten sowie für Nachtragsvorlagen betragen je nach Arbeitsaufwand Fr. 200.- bis Fr. 1'500.-.
4. Die Gebühr für die Bewilligung zur Aufstellung und Inbetriebnahme von Dampfkesseln und Druckbehältern beträgt einheitlich Fr. 300.-.

### **Art. 4** Betriebseröffnung (Betriebsbewilligungen gemäss Art. 7 Abs. 3 ArG) {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--810.140--4}

1. Die Gebühr für die provisorische oder die definitive Betriebsbewilligung beträgt 50% der gemäss § 3 für die Plangenehmigung zu erhebenden Gebühr, im Minimum jedoch Fr. 200.-.

### **Art. 5** Planbegutachtung (gemäss § 5 des EG-ArG) {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--810.140--5}

1. Die Gebühren für die Planbegutachtung betragen je nach Arbeitsaufwand Fr. 200.- bis Fr. 1'000.-.

### **Art. 5 a** Begutachtung von technischen Einrichtungen und Geräten (gemäss § 3 Verordnung zum UVG) {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--810.140--5a}

1. Die Gebühren für die Begutachtung von technischen Einrichtungen und Geräten betragen je nach Arbeitsaufwand Fr. 100.- bis Fr. 1'000.-.

## II. Ruhetags- und Ladenschlussgesetzgebung

### **Art. 6** Ausnahmebewilligungen für Ruhetage und Werktage {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--810.140--6}

1. Die Gebühren für Ausnahmebewilligungen gemäss § 5 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 des Ruhetags- und Ladenschlussgesetzes betragen:
   a) für einen Tag
   b) für mehrere Tage innerhalb eines Monates
2. Für die Bewilligung von Ausnahmen für mehr als einen Monat wird pro zusätzlichen Monat oder Teile davon ein Zuschlag erhoben von Fr. 30.-.

### **Art. 7** Offene Verkaufsstellen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--810.140--7}

1. Die Gebühren für Ausnahmebewilligungen gemäss § 6 dieser Verordnung können für offene Verkaufsstellen je nach Situation, Anlass und Grösse um maximal 50% reduziert werden.

### **Art. 7 a** Ausnahmebewilligungen für Familienbetriebe {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--810.140--7a}

1. Die Gebühren für Ausnahmebewilligungen gemäss § 5 Abs. 4 und § 9 Abs. 2 des Ruhetags- und Ladenschlussgesetzes betragen:
   a) für die Bewilligungserteilung
   b) für jede Änderung

### **Art. 7 b** Bewilligungen für Betriebe an ausserordentlichen örtlichen Verhältnissen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--810.140--7b}

1. Die Gebühren für Bewilligungen gemäss § 11 Abs. 2 des Ruhetags- und Ladenschlussgesetzes betragen:
   a) pro Betrieb

## III. Konsumkreditgesetzgebung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 7 c** Bewilligung zur Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--810.140--7c}

1. Die Gebühren für die Bewilligungserteilung bemessen sich nach den in der kantonalen Verordnung zum Bundesgesetz über die Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten festgelegten Bestimmungen.

## III.bis Messgesetzgebung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 7 d** Gebühren für Verfügungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--810.140--7d}

1. Die Gebühren für Verfügungen gemäss § 5 der Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen vom 12. Januar 2021 betragen je nach Aufwand Fr. 100 bis Fr. 300.

## IV. Zuständigkeit&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--810.140--8}

1. Für die Erhebung der in dieser Verordnung festgelegten Gebühren ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit zuständig. Wird eine Verfügung beantragt, so erlässt diese das Amt für Wirtschaft und Arbeit.

## V. &nbsp;<strong>*</strong>