815.110
# Verordnung über die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und Tagesfamilien
(Kindertagesstätten- und Tagesfamilienverordnung, KTV)
Vom 24.08.2021 (Stand 01.08.2024)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--815.110--1}

1. Für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und Tagesfamilien regelt diese Verordnung die Bewilligungspflicht, die Aufsicht, die Anforderungen für Plätze mit Betreuungsbeiträgen sowie die Förderung von Angebot und Qualität.

### **Art. 2** Zuständigkeiten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--815.110--2}

1. Das Erziehungsdepartement oder die zuständigen Stellen der Gemeinden sind für den Vollzug der Aufgaben dieser Verordnung zuständig.
2. Die Fachstelle Tagesbetreuung ist die zuständige kantonale Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde.
3. Das Erziehungsdepartement kann die Erfüllung einzelner Aufgaben nach dieser Verordnung durch Vertrag Dritten übertragen.
4. Es kann Aufgaben der Aufsicht über Tagesfamilien, insbesondere die Abklärung von Tagesfamilien und die jährlichen Aufsichtsbesuche, mittels Leistungsvereinbarung an geeignete Tagesfamilienorganisationen übertragen.

### **Art. 3** Begriffe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--815.110--3}

1. Die folgenden Begriffe werden im Rahmen dieser Verordnung gemäss den nachstehenden Definitionen verwendet:
   a) «Leitungsperson» ist die verantwortliche Leiterin oder der verantwortliche Leiter einer Kindertagesstätte;
   b) «Tagesmutter» oder «Tagesvater» ist die verantwortliche Betreuungsperson einer Tagesfamilie;
   c) «Kindertagesstätten von Unternehmen» sind Kindertagesstätten, die ihre Betreuungsplätze vorrangig oder ausschliesslich für Kinder von Mitarbeitenden eines privaten oder öffentlichen Unternehmens bereitstellen.

### **Art. 4** Pflicht zur Zusammenarbeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--815.110--4}

1. Behörden und Private, die Aufgaben im Bereich der Tagesbetreuung von Kindern wahrnehmen, arbeiten im Interesse des Kindeswohls zusammen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Schweigepflichten und den Datenschutz.

### **Art. 5** Pflicht zur Meldung von Kindeswohlgefährdungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--815.110--5}

1. Mitarbeitende in Kindertagesstätten sowie die Tagesmutter und der Tagesvater sind verpflichtet, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Meldung zu erstatten, wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, dass die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet ist, und sie der Gefährdung nicht im Rahmen ihrer Tätigkeit Abhilfe schaffen können.
2. Die Meldepflicht erfüllt auch, wer die Meldung an die vorgesetzte Person richtet.

### **Art. 6** Pflicht zur Mitwirkung bei der Datenerhebung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--815.110--6}

1. Kindertagesstätten und Tagesfamilienorganisationen melden der Fachstelle Tagesbetreuung auf Aufforderung die für die Planung und Berichterstattung notwendigen Daten, einschliesslich Personendaten zu den betreuten Kindern und zum Personal.

### **Art. 7** Amtshilfe und Einholung von Auskünften {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--815.110--7}

1. Die Fachstelle Tagesbetreuung ist berechtigt, bei kantonalen Behörden, Ämtern und Diensten sowie öffentlichen Spitälern die für die Bewilligung und Aufsicht erforderlichen Auskünfte einzuholen über:
   a) Leitungspersonen und Mitarbeitende von Kindertagesstätten;
   b) Tagesmütter und Tagesväter sowie über weitere im gleichen Haushalt lebende Personen.

## 2. Bewilligung von Kindertagesstätten und Tagesfamilien

### **Art. 8** Bewilligungspflicht und Bewilligungsinhaberin oder -inhaber {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--815.110--8}

1. Eine Bewilligung benötigt, wer ein Kind oder mehrere Kinder unter zwölf Jahren:
   a) während mehr als 16 Stunden pro Woche in einer Kindertagesstätte oder einer Tagesfamilie betreut;
   b) unabhängig von der Dauer der Betreuung, wenn hierfür Betreuungsbeiträge ausgerichtet werden.
2. Die Bewilligung wird der Leitungsperson der Einrichtung und bei Tagesfamilien der Tagesmutter oder dem Tagesvater erteilt.

### **Art. 9** Ausnahmen von der Bewilligungspflicht {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--815.110--9}

1. Nicht bewilligungspflichtig sind:
   a) die Grosseltern und die Geschwister der Kinder;
   b) die Geschwister der Eltern;
   c) im gleichen Haushalt lebende Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner;
   d) im gleichen Haushalt lebende oder im Haushalt der Eltern angestellte Personen.

### **Art. 10** Bewilligungsvoraussetzungen für Kindertagesstätten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--815.110--10}

1. Die Bewilligung wird erteilt, wenn ergänzend zu den Voraussetzungen von Art. 15 PAVO:
   a) die Kindertagesstätte über ein pädagogisches Konzept und ein Betriebskonzept verfügt;
   b) die Leitungsperson und das pädagogische Personal ausreichend qualifiziert sind;
   c) die Mitarbeitenden für ihre Aufgabe geeignet sind;
   d) der Betreuungsschlüssel eingehalten wird;
   e) die Kindertagesstätte über eine Finanzplanung und falls erforderlich einen Finanzierungsnachweis sowie über die notwendigen Registereinträge und Versicherungen für Personal und Betrieb verfügt und
   f) die Räumlichkeiten den Anforderungen entsprechen und zur Betreuung von Kindern geeignet sind sowie die Bewilligung der zuständigen Behörden für die Nutzung der Räumlichkeiten als Kindertagesstätte vorliegt.

### **Art. 11** Bewilligungsvoraussetzungen für Tagesfamilien {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--815.110--11}

1. Die Bewilligung wird erteilt, wenn ergänzend zu den Voraussetzungen von Art. 5 PAVO:
   a) die Tagesmutter oder der Tagesvater sowie die weiteren im Haushalt der Tagesfamilie lebenden Personen für ihre Aufgabe geeignet sind und
   b) die Räumlichkeiten zur Betreuung von Kindern geeignet sind.

### **Art. 12** Bewilligungsgesuch {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--815.110--12}

1. Das Bewilligungsgesuch für Kindertagesstätten und Tagesfamilien hat alle Angaben, die zur Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen notwendig sind, zu enthalten. Die Fachstelle Tagesbetreuung stellt entsprechende Formulare zur Verfügung.
2. Das Bewilligungsgesuch ist mindestens drei Monate vor der geplanten Eröffnung der Kindertagesstätte bzw. der Aufnahme eines Kindes in einer Tagesfamilie einzureichen.

### **Art. 13** Bewilligungserteilung für Kindertagesstätten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--815.110--13}

1. Die Bewilligung wird in der Regel unbefristet erteilt. Sie kann befristet erteilt werden:
   a) im ersten Jahr nach Betriebsgründung;
   b) bei einem Wechsel der Leitungsperson;
   c) wenn sie mit Auflagen und Bedingungen verbunden wird.
2. Sie legt die maximale Anzahl Betreuungsplätze und die Altersspanne der Kinder fest.

### **Art. 14** Bewilligungserteilung für Tagesfamilien {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--815.110--14}

1. Die Bewilligung wird in der Regel auf drei Jahre befristet erteilt. Sie kann auf eine kürzere Zeit befristet erteilt werden:
   a) bei einer für eine Tagesmutter oder einen Tagesvater erstmaligen Bewilligung;
   b) wenn sie mit Auflagen und Bedingungen verbunden wird.
2. Sie legt die maximale Anzahl der betreuten Kinder und die Altersspanne der Kinder fest.

### **Art. 15** Meldung bei Änderung der Verhältnisse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--815.110--15}

1. Die Leitungsperson der Kindertagesstätte und die Tagesfamilienorganisation melden der Fachstelle Tagesbetreuung Änderungen der Verhältnisse, welche die Bewilligungsvoraussetzungen berühren, unverzüglich. Die Tagesmutter oder der Tagesvater meldet die Änderungen der Tagesfamilienorganisation.
2. Wechselt die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber oder bei sonstigen wesentlichen Änderungen, ist eine neue Bewilligung einzuholen.

## 3. Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen

### **Art. 16** Aufnahme von Kindern {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--815.110--16}

1. Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen sind verpflichtet, Kinder, die von der zuständigen Beratungs- und Vermittlungsstelle vermittelt werden, innerhalb von drei Monaten aufzunehmen.
2. Kindertagesstätten von Unternehmen sind von der Aufnahmepflicht befreit. Werden sie nicht vom Unternehmen selber, sondern von einer externen Trägerschaft in dessen Auftrag geführt, müssen sie nachweisen können, dass der Bedarf an Betreuungsplätzen für Kinder von Mitarbeitenden einer Aufnahme entgegensteht.

### **Art. 17** Mindestöffnungszeiten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--815.110--17}

1. Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen bieten eine Betreuung an mindestens fünf Tagen pro Woche und während mindestens zwölf Stunden pro Tag an.

### **Art. 18** Maximal- und Minimalpreis {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--815.110--18}

1. Der Maximalpreis pro Vollzeitplatz und Monat liegt maximal Fr. 100 über, der Minimalpreis maximal Fr. 300 unter den Modellkosten für Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Betreuungsbeiträge in Kindertagesstätten und Tagesfamilien und die Leistungen an Eltern (Tagesbetreuungsbeitragsverordnung, TBV) vom 24. August 2021.
2. Für Kinder unter 18 Monaten kann ein Zuschlag erhoben werden. Der Zuschlag entspricht maximal dem Zuschlag nach § 14 Abs. 1 lit. a TBV.
3. Für Geschwister kann ein Rabatt gewährt werden.

### **Art. 19** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--815.110--19}

### **Art. 19a** Entlöhnung des Betreuungspersonals {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--815.110--19a}

1. Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen entlöhnen das Betreuungspersonal in der Bandbreite der massgeblichen Lohnklassen und berücksichtigen dabei die Berufserfahrung.

### **Art. 20** Betreuung von Kindern mit besonderem Betreuungsbedarf {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--815.110--20}

1. Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen definieren die Grundsätze und Vorgaben zur Förderung und Integration im pädagogischen Konzept und sorgen für eine entsprechende Schulung und Weiterbildung des Betreuungspersonals.

### **Art. 21** Betreuung von Kindern mit Bedarf an früher Deutschförderung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--815.110--21}

1. Die Betreuung von Kindern mit Bedarf an früher Deutschförderung findet vorrangig in deutschsprachigen Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen statt.
2. Zweisprachige Kindertagesstätten können Kinder mit Bedarf an früher Deutschförderung betreuen, sofern die Einrichtung über ein Konzept für die frühe Deutschförderung verfügt und Personal mit genügenden Deutschkenntnissen beschäftigt.
3. Für die Betreuung von Kindern mit obligatorischer Deutschförderung gelten folgende Voraussetzungen:
   a) die Betreuung findet in deutschsprachigen Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen statt;
   b) die Kindertagesstätte verfügt über ein Konzept zur Umsetzung der obligatorischen Deutschförderung und
   c) mindestens eine Betreuungsperson hat eine qualifizierte Weiterbildung absolviert.

### **Art. 22** Übermittlung von Angaben für das Informationssystem {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--815.110--22}

1. Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen melden die Angaben für das vom Erziehungsdepartement betriebene Informationssystem. Diese umfassen insbesondere:
   a) Preis für die Betreuung;
   b) freie Plätze;
   c) Öffnungszeiten;
   d) Betriebsferien;
   e) Altersspanne der Kinder;
   f) Kontaktangaben;
   g) Sprachen (bei zweisprachigen Einrichtungen);
   h) weitere Qualifikationen.
2. Sie melden der Fachstelle Tagesbetreuung Änderungen dieser Angaben sofort.

### **Art. 23** Übermittlung von finanziellen Angaben {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--815.110--23}

1. Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen stellen der Fachstelle Tagesbetreuung auf Aufforderung die für die Überprüfung der langfristigen Finanzierung und der Modellkosten notwendigen finanziellen Angaben zur Verfügung.

### **Art. 24** Investitionsbeiträge, Beiträge an die Liegenschaftskosten und Anschubfinanzierung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--815.110--24}

1. Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen können Beiträge gewährt werden:
   a) für Investitionen, im Rahmen des Budgets, insbesondere wenn eine anhaltende Nachfrage im entsprechenden Quartier besteht;
   b) an die Liegenschaftskosten, sofern diese nachgewiesen und begründet überdurchschnittlich hoch sind;
   c) zur Anschubfinanzierung, im Rahmen des Budgets, sofern der Bund keine Finanzhilfen mehr leistet.
2. Beiträge werden ausschliesslich auf Gesuch hin gewährt.
3. Das Erziehungsdepartement erlässt Richtlinien über die weiteren Kriterien und die Modalitäten der Beitragsgewährung und -bemessung.

### **Art. 24a** Teuerungsausgleich {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--815.110--24a}

1. Das Erziehungsdepartement oder die zuständigen Stellen der Gemeinden gewähren den Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen einen Teuerungsausgleich auf die in den Modellkosten hinterlegten Lohnkosten.
2. Den Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen wird zu Jahresbeginn mitgeteilt, ob ein Teuerungsausgleich gewährt wird.
3. Der Teuerungsausgleich wird monatlich gemäss effektiver Belegung der Kindertagestätte mit Betreuungsbeiträgen zusammen mit den Betreuungsbeiträgen ausbezahlt.

## 4. Tagesfamilien mit Betreuungsbeiträgen und Tagesfamilienorganisationen mit Leistungsvereinbarung

### **Art. 25** Anforderungen an Tagesfamilien mit Betreuungsbeiträgen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--815.110--25}

1. Die Anforderungen an Tagesfamilien mit Betreuungsbeiträgen werden in einer Leistungsvereinbarung zwischen dem Erziehungsdepartement oder der zuständigen Stelle der Gemeinden mit einer Tagesfamilienorganisation geregelt.

### **Art. 26** Anforderungen an Tagesfamilienorganisationen mit Leistungsvereinbarung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--815.110--26}

1. Tagesfamilienorganisationen mit Leistungsvereinbarung erbringen folgende Leistungen:
   a) Auswahl und Begleitung von geeigneten Tagesfamilien;
   b) Information und Beratung von Eltern sowie die Vermittlung von Betreuungsverhältnissen;
   c) Administration und Finanzen für Tagesfamilien;
   d) Durchführung oder Organisation von Aus- und Weiterbildungen für Tagesfamilien.
2. Sie arbeiten mit den zuständigen Beratungs- und Vermittlungsstellen zusammen.

## 5. Aufsicht

### **Art. 27** Verzeichnis der Minderjährigen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--815.110--27}

1. Kindertagesstätten und Tagesfamilienorganisationen führen das nach Art. 17 PAVO verlangte Verzeichnis der Minderjährigen.

### **Art. 28** Aufsichtsbesuche {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--815.110--28}

1. Die Fachstelle Tagesbetreuung führt in Kindertagesstätten mindestens alle zwei Jahre, in Tagesfamilien mindestens einmal jährlich, einen Aufsichtsbesuch durch oder stellt sicher, dass in Tagesfamilien mindestens einmal jährlich ein Aufsichtsbesuch durchgeführt wird.
2. Der Fachstelle Tagesbetreuung sind auf Verlangen Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

### **Art. 29** Überprüfung der Bewilligung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--815.110--29}

1. Eine unbefristete Bewilligung für Kindertagesstätten wird von der Fachstelle Tagesbetreuung nach spätestens vier Jahren überprüft. Eine auf drei Jahre befristete Bewilligung für Tagesfamilien wird nach spätestens drei Jahren überprüft und erneuert.

### **Art. 30** Behebung von Mängeln und Entzug der Bewilligung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--815.110--30}

1. Werden Mängel festgestellt, welche die Voraussetzungen der Bewilligung und allfällige Auflagen und Bedingungen berühren, fordert die Fachstelle Tagesbetreuung die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber auf, unverzüglich die zur Behebung der Mängel nötigen Massnahmen zu treffen.
2. Die Fachstelle Tagesbetreuung kann gegenüber einer Bewilligungsinhaberin oder einem Bewilligungsinhaber ausserordentliche Kontroll- oder sonstige Aufsichtsmassnahmen anordnen.
3. Sie entzieht die Bewilligung, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Pflichten schwer verletzt.

## 6. Förderung des Angebots und der Qualität

### **Art. 31** Förderung der Qualität {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--815.110--31}

1. Kindertagesstätten und Tagesfamilienorganisationen überprüfen und dokumentieren laufend die Qualität ihrer Arbeit.
2. Sie stellen die regelmässige Fort- oder Weiterbildung der Betreuungspersonen in angemessenem Umfang sicher.
3. Das Erziehungsdepartement oder die zuständigen Stellen der Gemeinden können Beiträge an Projekte der Qualitätsentwicklung gewähren.
4. Das Erziehungsdepartement oder die zuständigen Stellen der Gemeinden können Fachveranstaltungen sowie Fort- und Weiterbildungen organisieren oder Beiträge gewähren.

### **Art. 32** Förderung Berufsnachwuchs {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--815.110--32}

1. Das Erziehungsdepartement kann Beiträge zur Gewinnung von Berufsnachwuchs und zum erfolgreichen Berufsbildungsabschluss gewähren.
2. Es kann Beiträge an Projekte zum Erhalt des Berufsnachwuchses gewähren.
3. Es erlässt Richtlinien über die weiteren Kriterien und die Modalitäten der Beitragsgewährung und ‑bemessung.

## 7. Gebühren und Sanktionen

### **Art. 33** Gebührenerhebung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--815.110--33}

1. Gibt eine Kindertagesstätte zu schwerwiegenden Beanstandungen Anlass und sind deswegen wiederholt ausserordentliche Kontrollen vorzunehmen, kann pro durchgeführter Kontrolle für den entstandenen Aufwand eine Gebühr bis zu Fr. 1'000 erhoben werden.
2. Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren und Auslagen können Mahngebühren erhoben werden. Allfällige Mahngebühren richten sich nach § 14b der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 20. Juni 1972.

### **Art. 34** Sanktionen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--815.110--34}

1. Wer Pflichten, die sich aus dieser Verordnung und aus darauf gestützten behördlichen Anordnungen ergeben, verletzt, wird vom Erziehungsdepartement mit einer Busse bis Fr. 1'000 belegt.

## 8. Rechtsmittel

### **Art. 35** Rechtsmittel {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--815.110--35}

1. Gestützt auf diese Verordnung erlassene Verfügungen können nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976 bei der zuständigen Departementsvorsteherin oder dem zuständigen Departementsvorsteher angefochten werden, in den Gemeinden nach den Bestimmungen der Gemeindeordnungen bei den zuständigen Stellen der Gemeinden.

## 9. Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 36** Bestehende Bewilligungen und hängige Gesuche {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--815.110--36}

1. Nach altem Recht befristete Bewilligungen für Kindertagesstätten gelten ab Inkrafttreten dieser Verordnung als unbefristete Bewilligungen. Sie werden innerhalb von vier Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft und nach neuem Recht beurteilt. Bestehende Bewilligungen, die wegen eines in § 13 Abs. 1 lit. a bis c genannten Grundes befristet erteilt wurden, bleiben befristet.
2. Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Bewilligungen für Tagesfamilien werden innerhalb von drei Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung nach neuem Recht beurteilt und neu ausgestellt.
3. Bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängige Bewilligungsgesuche werden nach neuem Recht beurteilt.

### **Art. 37** Verwendung von Rücklagen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--815.110--37}

1. Rücklagen sind Gewinne, die aus Betriebsbeiträgen auf der Grundlage von Leistungsvereinbarungen im Rahmen der familienergänzenden Tagesbetreuung bis 31. Dezember 2021 entstanden sind.
2. Das Erziehungsdepartement oder die zuständigen Stellen der Gemeinden legen die Höhe der anrechenbaren Rücklagen fest.
3. Die anrechenbaren Rücklagen sind zweckgebunden und können während einer Übergangszeit, die im Regelfall fünf, in Ausnahmefällen und in Absprache mit dem Erziehungsdepartement oder den zuständigen Stellen der Gemeinden bis maximal zehn Jahre beträgt, für Leistungen der familienergänzenden Tagesbetreuung nach dem Tagesbetreuungsgesetz verwendet werden.
4. Bei Ablauf der Übergangszeit gemäss Abs. 3 noch vorhandene anrechenbare Rücklagen sind aufzulösen und an den Kanton oder die Gemeinden zurückzuerstatten.
5. Werden Rücklagen ihrem Zweck entfremdet oder stellt die Trägerschaft den familienergänzenden Tagesbetreuungsbetrieb in der Übergangszeit gemäss Abs. 3 ein, können die Rücklagen ganz oder teilweise zurückgefordert werden.
6. Das Erziehungsdepartement oder die zuständigen Stellen der Gemeinden regeln die Rückzahlungsmodalitäten.

### **Art. 38** Rückwirkende Auszahlung des Teuerungsausgleichs {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--815.110--38}

1. Der Teuerungsausgleich nach § 24a für das Jahr 2023 wird den Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen rückwirkend ausbezahlt.