815.120
# Verordnung über die Betreuungsbeiträge in Kindertagesstätten und Tagesfamilien und die Leistungen an Eltern
(Tagesbetreuungsbeitragsverordnung, TBV)
Vom 24.08.2021 (Stand 01.08.2024)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--815.120--1}

1. Diese Verordnung regelt die Beiträge des Kantons oder der Gemeinden an die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und Tagesfamilien mit Betreuungsbeiträgen, die Information und Beratung der Eltern sowie die Vermittlung von Betreuungsplätzen.

### **Art. 2** Zuständigkeiten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--815.120--2}

1. Das Erziehungsdepartement oder die zuständigen Stellen der Gemeinden sind für den Vollzug der Aufgaben dieser Verordnung zuständig.
2. Das Erziehungsdepartement und die zuständigen Stellen der Gemeinden führen Beratungs- und Vermittlungsstellen.
3. Das Erziehungsdepartement oder die zuständigen Stellen der Gemeinden können die Erfüllung einzelner Aufgaben nach dieser Verordnung durch Vertrag Dritten übertragen.

## 2. Anspruchsberechtigung

### **Art. 3** Anerkannte Aus-, Fort- oder Weiterbildung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--815.120--3}

1. Anerkannt werden länger dauernde qualifizierende Aus-, Fort- und Weiterbildungen sowie entsprechende Kurse.
2. Die Anspruchsberechtigung bemisst sich nach Dauer und Umfang der Aus-, Fort- und Weiterbildung.

### **Art. 4** Aufgaben im öffentlichen und sozialen Bereich {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--815.120--4}

1. Die Anspruchsberechtigung bei der Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen und sozialen Bereich bemisst sich nach Dauer und Umfang der Tätigkeit.

### **Art. 5** Anordnung oder Bewilligung durch eine Fachstelle {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--815.120--5}

1. Eine Anspruchsberechtigung besteht, wenn eine der folgenden Fachstellen die Betreuung als ergänzende Hilfe zur Erziehung angeordnet oder bewilligt hat:
   a) Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB);
   b) Kinder- und Jugenddienst (KJD);
   c) Fachstelle Tagesbetreuung.

### **Art. 6** Mindestumfang der Betreuung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--815.120--6}

1. In Kindertagesstätten bedarf es für die Gewährung von Betreuungsbeiträgen einer Mindestbelegung von:
   a) 40 % pro Woche bei Vorschulkindern;
   b) 30 % pro Woche bei Schulkindern.
2. In Tagesfamilien bedarf es für die Gewährung von Betreuungsbeiträgen einer Mindestbelegung von:
   a) 9 Stunden pro Woche bei Vorschulkindern;
   b) 6 Stunden pro Woche bei Schulkindern.
3. Bei einer Betreuung, die als ergänzende Hilfe zur Erziehung angeordnet oder bewilligt worden ist, kann von der Mindestbelegung abgewichen werden.

## 3. Berechnung und Höhe der Betreuungsbeiträge

## 3.1 Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen

### **Art. 7** Berechnung der Belegung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--815.120--7}

1. Die Belegung in Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen wird wie folgt berechnet:
   a) ganzer Tag: 20 %;
   b) halber Tag (Vormittag oder Nachmittag) inklusive Mittagsbetreuung: 14 %;
   c) halber Tag (Vormittag oder Nachmittag) ohne Mittagsbetreuung: 10 %;
   d) Mittagsbetreuung: 4 %;
   e) Frühmorgensbetreuung für Kindergarten- und Schulkinder: 2 %.
2. Der Belegungsumfang pro Woche wird berechnet, indem die Belegungen an den einzelnen Wochentagen addiert werden.

### **Art. 8** Modellkosten und maximaler Betreuungsbeitrag {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--815.120--8}

1. Die Modellkosten für Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen betragen Fr. 2'934 pro Vollzeitplatz und Monat.
2. Der maximale Betreuungsbeitrag pro Vollzeitplatz und Monat berechnet sich aufgrund folgender Formel:
   a) bei einem Kind in Tagesbetreuung: Modellkosten – 150;
   b) bei zwei Kindern in Tagesbetreuung: Modellkosten – 150 0.8;
   c) bei drei und mehr Kindern in Tagesbetreuung:
   bei den zwei ältesten Kindern: entsprechend lit. b,
   bei allen jüngeren Kindern: Modellkosten.

### **Art. 8a** Mindestbeitrag {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--815.120--8a}

1. Der Mindestbeitrag pro Vollzeitplatz und Monat berechnet sich aufgrund folgender Formel:
   a) bei einem Kind in Tagesbetreuung: Modellkosten – 1'500;
   b) bei zwei Kindern in Tagesbetreuung: Modellkosten – 1'500 0.8;
   c) bei drei und mehr Kindern in Tagesbetreuung:
   bei den zwei ältesten Kindern: entsprechend lit. b,
   bei allen jüngeren Kindern: Modellkosten.

### **Art. 9** Berechnung der Betreuungsbeiträge {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--815.120--9}

1. Das massgebliche Einkommen nach § 6 Abs. 2 lit. e SoHaG für einen Drei- und Mehrpersonenhaushalt reduziert sich im Rahmen dieser Verordnung analog § 11 Abs. 2 der Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV) vom 25. November 2008 ausgehend von einem Zweipersonenhaushalt für eine dritte Person um Fr. 10'000, für eine vierte Person um Fr. 8'000, für eine fünfte Person um Fr. 6'000 und für jede weitere Person um Fr. 4'000.
2. Bis zu einem nach Abs. 1 berechneten Einkommen von Fr. 60'000 pro Jahr berechnen sich die Betreuungsbeiträge für die Vollzeitbetreuung pro Kind und Jahr aufgrund folgender Formel:
   a) bei einem Kind in Tagesbetreuung: Modellkosten – 0.04 Einkommen gemäss Abs. 1;
   b) bei zwei Kindern in Tagesbetreuung: Modellkosten – 0.04 Einkommen gemäss Abs. 1 0.8;
   c) bei drei und mehr Kindern in Tagesbetreuung:
   bei den zwei ältesten Kindern: entsprechend lit. b,
   bei allen jüngeren Kindern: Modellkosten.
3. Bei einem nach Abs. 1 berechneten Einkommen über Fr. 60'000 pro Jahr berechnen sich die Betreuungsbeiträge für die Vollzeitbetreuung pro Kind und Jahr aufgrund folgender Formel:
   a) bei einem Kind in Tagesbetreuung: Modellkosten + 100 – (Einkommen gemäss Abs. 1 : 1'000 – 10)²;
   b) bei zwei Kindern in Tagesbetreuung: Modellkosten + 80 – (Einkommen gemäss Abs. 1 : 1'000 – 10)² 0.8;
   c) bei drei und mehr Kindern in Tagesbetreuung:
   bei den zwei ältesten Kindern: entsprechend lit. b,
   bei allen jüngeren Kindern: Modellkosten.
4. Bei Teilzeitbetreuung reduzieren sich die Betreuungsbeiträge prozentual entsprechend dem Belegungsumfang.
5. Übersteigt der Betreuungsbeitrag den Preis des Betreuungsplatzes, wird er im entsprechenden Umfang gekürzt.

## 3.2 Tagesfamilien mit Betreuungsbeiträgen

### **Art. 10** Berechnung der Belegung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--815.120--10}

1. Die Belegung in Tagesfamilien mit Betreuungsbeiträgen wird in Wochenstunden berechnet.

### **Art. 11** Höhe des Beitrags der Eltern {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--815.120--11}

1. Der Beitrag der Eltern pro Betreuungsstunde entspricht der Differenz aus den Modellkosten für Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen nach § 8 und den berechneten Betreuungsbeiträgen nach § 9 dividiert durch 2'147.
2. Bei der Festlegung des Beitrags der Eltern nach Abs. 1 sind der maximale Betreuungsbeitrag nach § 8 Abs. 2 und der Mindestbeitrag nach § 8a sinngemäss anwendbar.

## 3.3 Härtefälle und Betreuung ausserhalb des Kantons

### **Art. 12** Beiträge in Härtefällen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--815.120--12}

1. In Härtefällen gewährt die Fachstelle Tagesbetreuung auf Gesuch befristet zusätzliche Beiträge.
2. Das Erziehungsdepartement legt die Kriterien und Modalitäten der Beitragsgewährung und ‑bemessung in Richtlinien fest.

### **Art. 13** Beiträge für einen Betreuungsplatz ausserhalb des Kantons {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--815.120--13}

1. Für einen Betreuungsplatz ausserhalb des Kantons Basel-Stadt können in begründeten Einzelfällen und auf Gesuch Betreuungsbeiträge gewährt werden.
2. Das Erziehungsdepartement legt die Kriterien und Modalitäten der Beitragsgewährung und ‑bemessung in Richtlinien fest.

## 4. Zuschläge

### **Art. 14** Zuschläge für zusätzlichen Betreuungsbedarf und spezielle Betreuungszeiten in Kindertagesstätten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--815.120--14}

1. Ein Zuschlag wird einer Kindertagesstätte mit Betreuungsbeiträgen gewährt für:
   a) die Betreuung eines Kindes unter 18 Monaten in der Höhe von Fr. 950 pro Vollzeitplatz und Monat;
   b) die Betreuung eines Kindes mit besonderem Betreuungsbedarf in der Höhe von Fr. 950 pro Vollzeitplatz und Monat;
   c) die Betreuung eines Kindes mit obligatorischer Deutschförderung während des Jahres vor dem Eintritt in den Kindergarten in der Höhe von Fr. 150 pro Monat.
2. Ein Zuschlag wird einer Kindertagesstätte mit Betreuungsbeiträgen gewährt für spezielle Betreuungszeiten.
3. Das Erziehungsdepartement legt die Kriterien und Modalitäten der Gewährung und Bemessung der Zuschläge in Richtlinien fest.

### **Art. 15** Zuschläge für zusätzlichen Betreuungsbedarf und spezielle Betreuungszeiten in Tagesfamilien {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--815.120--15}

1. Zuschläge nach § 14 Abs. 1 und 2 werden auch Tagesfamilien ausgerichtet.
2. Die Höhe der Zuschläge wird mit den Tagesfamilienorganisationen in der Leistungsvereinbarung festgelegt.

## 5. Verfahren

### **Art. 16** Gesuch um Betreuungsbeiträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--815.120--16}

1. Die Eltern reichen vor Beginn des Betreuungsverhältnisses ein Gesuch um Betreuungsbeiträge bei der Fachstelle Tagesbetreuung ein.

### **Art. 17** Gewährung und Auszahlung der Betreuungsbeiträge sowie Zuschläge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--815.120--17}

1. Betreuungsbeiträge und Zuschläge werden frühestens ab Anfang oder Mitte des Folgemonats gewährt, in dem ein vollständiges Gesuch mit allen notwendigen Unterlagen eingereicht worden ist.
2. Nach Kündigung des Betreuungsverhältnisses werden Betreuungsbeiträge und Zuschläge maximal bis zum Ende der zweimonatigen Kündigungsfrist gewährt.
3. Die Betreuungsbeiträge und Zuschläge werden monatlich den Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen und der Tagesfamilienorganisation, der Tagesfamilien angeschlossen sind, ausbezahlt. Sie werden als Vorauszahlung geleistet.

### **Art. 18** Belegungsänderung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--815.120--18}

1. Wünschen die Eltern eine Änderung der Belegung, so ist dies frühzeitig mit der Kindertagesstätte oder Tagesfamilienorganisation zu vereinbaren sowie der Fachstelle Tagesbetreuung mitzuteilen.
2. Die Anpassung der Betreuungsbeiträge erfolgt frühestens auf Anfang des Folgemonats, in welchem die Änderung mitgeteilt wird.

### **Art. 19** Berechnungsperiodizität und Neuberechnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--815.120--19}

1. Die Berechnungsperiodizität und die Neuberechnung des Anspruchs auf Betreuungsbeiträge bei veränderten Verhältnissen richten sich nach §§ 14 und 15 SoHaV.

## 6. Information, Beratung und Vermittlung

### **Art. 20** Zusammenarbeit der Beratungs- und Vermittlungsstellen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--815.120--20}

1. Die Beratungs- und Vermittlungsstellen des Erziehungsdepartements und der Gemeinden arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.

### **Art. 21** Unterstützung bei der Suche eines Betreuungsplatzes {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--815.120--21}

1. Die Beratungs- und Vermittlungsstellen unterstützen Eltern, die in der von ihnen gewünschten Kindertagesstätte oder über das vom Erziehungsdepartement betriebene Informationssystem keinen Betreuungsplatz finden können, bei der Suche und vermitteln ihnen einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte mit Betreuungsbeiträgen.
2. Die Vermittlung eines Betreuungsplatzes innert dreier Monate oder auf einen späteren gewünschten Eintrittstermin setzt eine vollständige Anmeldung mit allen notwendigen Unterlagen voraus.
3. Bei der Vermittlung eines Betreuungsplatzes berücksichtigen die Beratungs- und Vermittlungsstellen in erster Linie den Wohn- oder Arbeitsort der Eltern sowie einen allfälligen besonderen Betreuungs- oder Förderbedarf des Kindes.

## 7. Weitere Bestimmungen

### **Art. 22** Datenschutz und Bekanntgabe von Daten für nicht personenbezogene Zwecke {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--815.120--22}

1. Der Datenschutz und die Bekanntgabe von Daten für nicht personenbezogene Zwecke richten sich nach §§ 20 bis 25 SoHaG.

### **Art. 23** Rückerstattung unrechtmässig bezogener Betreuungsbeiträge {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--815.120--23}

1. Die Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Betreuungsbeiträgen richtet sich nach § 17 SoHaG.

### **Art. 24** Rechtsmittel {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--815.120--24}

1. Gestützt auf diese Verordnung erlassene Verfügungen können nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976 bei der zuständigen Departementsvorsteherin oder dem zuständigen Departementsvorsteher angefochten werden, in den Gemeinden nach den Bestimmungen der Gemeindeordnungen bei den zuständigen Stellen der Gemeinden.

## 8. Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 25** Übergangsbestimmungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--815.120--25}

1. Betreuungsbeiträge, Zuschläge und Beiträge in Härtefallen, die nach altem Recht gewährt worden sind, werden innert drei Monaten seit Inkrafttreten dieser Verordnung nach neuem Recht beurteilt. Änderungen der Beitragshöhe zugunsten der Eltern werden rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung gewährt.
2. Bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängige Gesuche um Betreuungsbeiträge werden nach neuem Recht beurteilt.
3. Nach altem Recht gewährte Beiträge für Kinder, welche die Altersbeschränkung nach § 6 TBG überschreiten, werden bis maximal zum Beginn des Schuljahres 2023/2024 gewährt.
4. Nach altem Recht gewährte Beiträge für Kinder, die den Mindestumfang der Betreuung nach § 6 Abs. 1 unterschreiten, werden spätestens nach zwei Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung nach neuem Recht beurteilt.