819.410
# Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven
Vom 09.02.1989 (Stand 29.12.2009)

### **Art. 1** 1. Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--819.410--1}

1. Kanton und Gemeinden gewähren den Unternehmen, die nach dem Bundesgesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven vom 20. Dezember 1985 Reserven ausscheiden, Steuervergünstigungen.
2. Soweit dieses Gesetz nicht Abweichendes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Bundesrechts.

### **Art. 2** 2. Berechtigte Unternehmen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--819.410--2}

1. Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindestens zehn Arbeitnehmern berechtigt.

### **Art. 3** 3. Jährliche Einlagen und Höchstbestand {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--819.410--3}

1. Die jährliche Einlage beträgt höchstens 15% der bundesrechtlichen Berechnungsgrundlage. Erreicht dieser Anteil nicht Fr. 10'000.-, darf das Unternehmen die Einlage nicht vornehmen.
2. Die Reserven dürfen 20% der massgebenden jährlichen Lohnsumme im Sinne der AHV-Gesetzgebung nicht übersteigen.

### **Art. 4** 4. Bemessung der Steuervergünstigung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--819.410--4}

1. Die jährlichen Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven gelten bei den direkten Steuern als geschäftsmässig begründete Aufwendungen.
2. Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Reserven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Reinertrag gebildet werden.

### **Art. 5** 5. Nachträgliche Besteuerung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--819.410--5}

1. Kanton und Gemeinden besteuern den aufgelösten Reservenbetrag, wenn das Unternehmen
   a) den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäss erbringt;
   b) die Betriebstätigkeit einstellt;
   c) den Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt.
2. Auf dem aufgelösten Reservenbetrag ist getrennt vom übrigen Einkommen oder Ertrag die Steuer zum Höchstsatz geschuldet. Die Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren Geschäftsjahren ist ausgeschlossen.

### **Art. 6** 6. Anwendung des Steuergesetzes {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--819.410--6}

1. Das Verfahren über die Festsetzung der Steuervergünstigung und die nachträgliche Besteuerung richten sich nach den Bestimmungen des Steuergesetzes.

### **Art. 7** 7. Strafbestimmungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--819.410--7}

1. Die unrechtmässige Erlangung einer Steuervergünstigung unterliegt den Strafbestimmungen des Steuergesetzes.

### **Art. 8** 8. Vollzug {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--819.410--8}

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.

### **Art. 9** 9. Verhältnis zum bisherigen Recht {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--819.410--9}

1. Führt das Unternehmen Arbeitsbeschaffungsmassnahmen durch, muss es vorab die nach dem bisherigen Recht gebildeten Reserven verwenden.

### **Art. 10** 10. Änderung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--819.410--10}

1. Das Gesetz betreffend die Gewährung von Steuervergütungen auf Arbeitsbeschaffungsreserven (Arbeitsbeschaffungsreservengesetz) vom 29. Mai 1952 wird wie folgt geändert und ergänzt:

### **Art. 11** 11. Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--819.410--11}

1. Der Regierungsrat hebt das bisherige Recht auf, sobald alle nach dem bisherigen Recht gebildeten Reserven aufgelöst oder verwendet sind.

### **Art. 12** 12. Erstmalige Anwendung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--819.410--12}

1. Dieses Gesetz findet erstmals Anwendung für die Steuern, die im Jahre 1989 fällig werden.
2. Reserven nach diesem Gesetz können erstmals für die in das Jahr 1988 fallenden Geschäftsabschlüsse gebildet werden.

### **Art. 12 a** 12a. Übergangsbestimmung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--819.410--12a}

1. Die Auflösung der bestehenden Arbeitsbeschaffungsreserven richtet sich nach Bundesrecht.
2. Der Regierungsrat hebt dieses Gesetz auf, solbald alle nach diesem Gesetz gebildeten Reserven aufgelöst sind.