819.510
# Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih
Vom 15.11.2011 (Stand 09.07.2012)

### **Art. 1** Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--819.510--1}

1. Der Vollzug des Arbeitsvermittlungsgesetzes obliegt dem kantonalen Arbeitsamt. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) ist das kantonale Arbeitsamt.

### **Art. 2** Arbeitsvermittlung und Personalverleih {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--819.510--2}

1. Bewilligungsgesuche für die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih sind auf einem amtlichen Formular beim AWA einzureichen.
2. Die Kaution für den Personalverleih ist beim AWA zu hinterlegen.
3. Die Aufsicht über die öffentliche und private Arbeitsvermittlung sowie den Personalverleih wird vom AWA ausgeübt.