819.600
# Verordnung über die Meldepflicht der Arbeitgeber bei bevorstehenden Entlassungen
Vom 13.02.1979 (Stand 01.04.1979)

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--819.600--1}

1. Zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit bzw. zur rechtzeitigen Überprüfung und Einleitung geeigneter Vorkehren der Arbeitsplatzerhaltung, Umschulung oder Stellenvermittlung sind Arbeitgeber verpflichtet, nach Massgabe der nachfolgenden Vorschriften bevorstehende Entlassungen so frühzeitig als möglich dem Kantonalen Arbeitsamt zu melden.

### **Art. 2** Meldepflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--819.600--2}

1. Die Meldepflicht erstreckt sich auf alle zehn und mehr Arbeitnehmer umfassenden Entlassungen.

### **Art. 3** Zeitpunkt der Meldung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--819.600--3}

1. Die Meldung hat in jedem Falle sofort nach getroffenem Entscheid, mindestens aber drei volle Werktage vor einer öffentlichen Bekanntgabe der Entlassungen, zu erfolgen.

### **Art. 4** Inhalt der Meldungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--819.600--4}

1. Die Meldung umfasst:
   1. die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer, ihre Gliederung nach Berufen sowie den Zeitpunkt der Kündigung;
   2. den allfälligen Zeitplan für die Information der Belegschaft, der Betriebskommission, der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen sowie der Öffentlichkeit;
   3. eine Darstellung der vom Arbeitgeber vorgesehenen Hilfe an die Betroffenen bei der Suche nach neuen Stellen;
   4. eine Namensliste der zu entlassenden Arbeitnehmer mit folgenden Angaben: Beruf, Alter, Geschlecht, Zivilstand, Wohnort, Nationalität, Anzahl der Dienstjahre, zuletzt bezogenes Gehalt, im Falle von Ausländern zusätzlich auch die Art der Arbeitsbewilligung.

### **Art. 5** Vertraulichkeit der Meldungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--819.600--5}

1. Die zuständige Amtsstelle gibt ohne schriftliche Zustimmung des Arbeitgebers weder den Arbeitnehmern noch einer weiteren Öffentlichkeit Kenntnis von den gemeldeten bevorstehenden Entlassungen.
2. Sie bespricht sich mit der Betriebsleitung über ein koordiniertes Vorgehen zur Verhinderung von Arbeitslosigkeit.

### **Art. 6** Bundesrecht {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--819.600--6}

1. Die Gesetzgebung des Bundes bleibt vorbehalten.

### **Art. 7** Inkrafttreten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--819.600--7}

1. Diese Verordnung tritt am 1. April 1979 in Kraft.