819.610
# Verordnung über die Kontrolle und Finanzierung der Stellenmeldepflicht
Vom 03.02.2026 (Stand 01.03.2026)

### **Art. 1** Zuständigkeit und Umfang {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--819.610--1}

1. Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) ist für die Kontrolle der Stellenmeldepflicht zuständig.
2. Das RAV sorgt auf der Grundlage von Risikoabschätzungen für eine angemessene Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht.

### **Art. 2** Untersuchungskompetenzen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--819.610--2}

1. Das RAV kann insbesondere:
   a) Bildschirmkontrollen vornehmen;
   b) Betriebe und andere Arbeitsorte während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen betreten;
   c) von den Arbeitgebenden sowie den Arbeitnehmenden alle erforderlichen Auskünfte verlangen;
   d) alle erforderlichen Unterlagen konsultieren und kopieren.
2. Die kontrollierten Personen und Betriebe sind bezüglich der in Abs. 1 genannten Untersuchungskompetenzen des RAV zur Mitwirkung verpflichtet.

### **Art. 3** Zusammenarbeit und Datenaustausch {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--819.610--3}

1. Das RAV, die anderen Arbeitsmarkt- und die Migrationsbehörden arbeiten zusammen. Sie können innerhalb ihrer eigenen Organisationseinheiten und untereinander Informationen und Unterlagen über Arbeitgebende und Stellensuchende austauschen, die sie für die Kontrolltätigkeit benötigen.

### **Art. 4** Finanzierung der Kontrollen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--819.610--4}

1. Der Kanton finanziert die nicht anderweitig gedeckten Kosten.