835.200
# Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit
Vom 06.12.1995 (Stand 30.12.2012)

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--835.200--1}

1. Das Gesetz bezweckt die Schaffung eines Fonds zum Ausgleich staatlicher Aufwendungen zur Vermeidung und zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit sowie deren Folgen.

### **Art. 2** Verhältnis zu den Massnahmen des Bundes {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--835.200--2}

1. Der Einsatz von Mitteln aus dem Fonds ergänzt die Leistungen aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung gemäss Bundesrecht.

### **Art. 3** Errichtung und Äufnung des Fonds {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--835.200--3}

1. Der Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit wird geäufnet durch:
   a) jährliche ordentliche und allfällige ausserordentliche Zuweisungen aus allgemeinen Staatsmitteln;
   b) …
   c) allfällige besondere Zuwendungen.
2. Dem Fonds werden zulasten der allgemeinen Staatsmittel jährlich CHF 6'000'000 zugewiesen.

### **Art. 4** Verwendung des Fonds {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--835.200--4}

1. Die Mittel des Fonds werden im Sinne von § 1 verwendet, insbesondere für:
   a) Beiträge an Aus- und Weiterbildung sowie Umschulung;
   b) Beiträge an Beschäftigungsmassnahmen;
   c) Hilfeleistungen an Arbeitslose in besonderer Bedarfslage;
   d) Unterstützung an arbeitslos gewordene Selbständigerwerbende sowie Arbeitslose, die sich selbständig machen wollen.
2. Über die Entnahme von Mitteln entscheidet der Regierungsrat nach Anhörung der Finanzkommission.

### **Art. 5** Ausführungsverordnung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--835.200--5}

1. Der Regierungsrat erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Ausführungsverordnung.

### **Art. 6** Übergangsbestimmungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--835.200--6}

1. Das Fondsvermögen wird auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des revidierten Gesetzes auf 40 Mio. Franken festgesetzt.
2. Die Zuweisung von 8 Mio. Franken erfolgt erstmals per Rechnung 2004.

### **Art. 6a** Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. Juni 2006 {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--835.200--6a}

1. Die Zuweisung von CHF 7'000'000 erfolgt erstmals per Rechnung 2006.

### **Art. 6b** Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. November 2012 {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--835.200--6b}

1. Die Zuweisung von CHF 6'000'000 erfolgt erstmals per Rechnung 2012.
2. Die einmalige Entnahme von CHF 5'000'000 zur Zuweisung in den Standortförderungsfonds erfolgt im Jahr 2012.

### **Art. 7** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--835.200--7}

1. Das Gesetz betreffend den Krisenfonds vom 8. November 1951 wird aufgehoben.

### **Art. 8** Inkrafttreten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--835.200--8}

1. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Wirksamkeit.