835.350
# Reglement der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt
Vom 19.08.2025 (Stand 01.10.2025)

## Reglement der öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt Reglement der öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt

### **Art. 1** Name, Trägerschaft und Unterstellung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--835.350--1}

1. Der Kanton ist Träger der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt gemäss Art. 77 AVIG.
2. Die Arbeitslosenkasse ist gemäss § 2 Abs. 2 der Verordnung betreffend Zuständigkeit und Organisation beim Vollzug der Arbeitslosenversicherung im Kanton Basel-Stadt vom 15. November 2011 eine Abteilung des kantonalen Amts für Wirtschaft und Arbeit (AWA).

### **Art. 2** Geschäftsführung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--835.350--2}

1. Die Kassenleitung ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Sie wird von der Amtsleitung eingesetzt und vertritt die Kasse in verbindlicher Weise nach aussen.
2. Die Arbeitslosenkasse erlässt ihre Entscheide gegenüber den versicherten Personen und den Betrieben in Anwendung des AVIG selbstständig.
3. Die Kassenleitung verfügt im Rahmen des AVIG selbstständig über die finanziellen Mittel, mit welchen die Arbeitslosenkasse Versicherungsleistungen erbringt. Sie rechnet diese mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ab.
4. Im Übrigen gelten alle Vorgaben des Kantons und des AWA bezüglich der Aufbau- und Ablauforganisation (Prozesse), der finanziellen und personellen Kompetenzen.

### **Art. 3** Übrige Bestimmungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--835.350--3}

1. Es gelten insbesondere Art. 82 AVIG (Haftung des Trägers) und Art. 82a AVIG (Ersatzansprüche von Versicherten und Dritten).