861.250
# Verordnung betreffend den Wohnflächenanteil
Vom 20.06.1995 (Stand 01.01.2019)

## I. Zweck und Geltungsbereich

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--861.250--1}

1. In den zum Wohnen geeigneten Gebieten der Stadt Basel soll das bestehende Verhältnis zwischen Wohn- und Arbeitsflächen nicht zu Ungunsten der Wohnflächen verschlechtert werden.

## II. Definition der Wohnfläche

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--861.250--2}

1. Als Wohnfläche gilt die dem Wohnen dienende Geschossfläche.

## III. Wohnflächenanteil

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--861.250--3}

1. Bei Vorhaben, die eine Baubewilligung erfordern, ist der im Wohnanteilplan Nr. 11962 vom 5. Dezember 1994 des Hochbau- und Planungsamtes vorgeschriebene Mindestwohnflächenanteil einzuhalten, wobei die angegebenen Geschosszahlen als Richtzahlen gelten.
2. Innerhalb der Richtzahlen ist den bestehenden Verhältnissen, namentlich den Eigenschaften des Grundstücks und dem Charakter des Quartiers, Rechnung zu tragen.
3. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall den einzuhaltenden Wohnflächenanteil auf Geschossteile, Wohnungen oder Einzelräume umrechnen.
4. Als massgebend können auch die bestehenden oder anzustrebenden Verhältnisse eines von Strassen, Gewässern, Wald oder Nichtbaugebiet umschlossenen Gevierts erklärt werden.

## IV. Ausnahmen

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--861.250--4}

1. Eine Vergrösserung des Anteils an Arbeitsflächen gegenüber dem Wohnanteilplan kann ausnahmsweise bewilligt werden, sofern
   a) die Vergrösserung dem Eigenbedarf ansässiger Gewerbebetriebe dient und dem quartierüblichen Mass nicht widerspricht;
   b) der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin auf einem andern Grundstück im Quartier als Arbeitsflächen genutzte Räume zu Wohnungen umgestaltet;
   c) die Nutzung als Arbeitsflächen den Bedürfnissen der Wohnbevölkerung des Quartiers dient;
   d) die Wohnqualität wegen der Lage der Räume schlecht ist und aller Voraussicht nach auch in Zukunft nicht verbessert werden kann;
   e) ein anderes überwiegendes öffentliches Interesse nachgewiesen wird.
2. Eine Ausnahmebewilligung wird erteilt, wenn dies die Bestandesgarantie erfordert.

## V. Vollzug

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--861.250--5}

1. …
2. Bewilligungsbehörde ist das Bau- und Gastgewerbeinspektorat. Es setzt den Wohnflächenanteil im Einzelfall aufgrund des Antrags des Hochbau- und Planungsamtes fest.
3. …
4. Kontrolle und Durchsetzung des im Einzelfall festgesetzten Wohnanteils sind Sache der verfügenden Behörde.

## VI. Öffentlichkeit des Wohnanteilplans

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--861.250--6}

1. Der Wohnanteilplan Nr. 11962 wird im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen geführt und liegt im Bau- und Gastgewerbeinspektorat sowie im Hochbau- und Planungsamt öffentlich auf.