861.626
# Richtlinien zur Mietzinsgestaltung der Stiftung für preisgünstigen Wohnraum Basel-Stadt
(Richtlinien Mietzinsgestaltung)
Vom 27.08.2025 (Stand 02.10.2025)

## 1. Grundsatz

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--861.626--1}

1. Die Richtlinien zur Mietzinsgestaltung regeln, wie die Mietzinse von der Geschäftsstelle oder der Verwaltung festgelegt und angewandt werden.

## 2. Wohnungen

### **Art. 2** Mieten bei neu erworbenen Liegenschaften {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--861.626--2}

1. Bei neu erworbenen Liegenschaften werden die bestehenden Mietzinse unverändert übernommen.
2. Begründeten Herabsetzungsbegehren seitens der Mieterschaft kann entsprochen werden, sofern eine kostendeckende Rendite auf der Gesamtliegenschaft gegeben ist.

### **Art. 3** Mieten bei Wiedervermietung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--861.626--3}

1. Bei der Wiedervermietung wird grundsätzlich der bisherige Mietzins beibehalten, es sei denn, dieser ist nicht kostendeckend.

### **Art. 4** Mieten bei Erstvermietung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--861.626--4}

1. Bei Erstvermietungen werden die Mieten gemäss Kostenmiete (§ 9) festgelegt.

### **Art. 5** Mietzinsanpassungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--861.626--5}

1. Die Mietzinse können bei sich verändernden Kostenständen, wertvermehrenden Investitionen sowie bei Nichteinhaltung der Vermietungskriterien und weiteren Gründen nach den Bestimmungen des Mietrechts des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 und der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) vom 9. Mai 1990 angepasst werden. Dabei wird eine Plausibilisierung über die Kostenmiete durchgeführt.

## 3. Gewerberäume

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--861.626--6}

1. §§ 2 – 5 gelten sinngemäss für Gewerberäume.
2. Geschäftsmietverträge werden in der Regel auf fünf Jahre befristet. Unechte Optionen und Indexmieten sind möglich.
3. Bei Verkaufsgeschäften, Restaurants etc. können Verträge mit einer Mindestmiete und einem zusätzlichen Umsatzanteil vereinbart werden.
4. Bei Vermietung an ein nicht ertragsschwaches Gewerbe sowie bei Mietobjekten an attraktiven Lagen können marktübliche Mieten vereinbart werden.

## 4. Nebenobjekte

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--861.626--7}

1. Mieten von Nebenobjekten bei neu erworbenen Liegenschaften werden sinngemäss nach § 2 bemessen.
2. Mieten von Nebenobjekten bei Wiedervermietung und Erstvermietung werden nach der Nachfrage festgelegt.
3. Zu Nebenobjekten zählen insbesondere Lagerräume, Fahrzeugabstellplätze, Plakatflächen und Mobilfunkantennen.

## 5. Nebenkosten

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--861.626--8}

1. Die Nebenkosten werden nach den Bestimmungen des Mietrechts verrechnet.
2. Die gesetzlich erlaubten Nebenkosten zu Lasten der Mieterschaft zulasten der Mieterschaft werden separat ausgewiesen.
3. Anpassungen bei der Belastung von Nebenkosten werden so früh wie möglich angezeigt.

## 6. Kostenmiete

### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--861.626--9}

1. Die Stiftung plausibilisiert ihre Mieten mit dem Zürcher Kostenmietmodell: (Anlagewert x Referenzzinssatz gemäss Art. 12a VMWG) + (Gebäudeversicherungswert x Betriebsquote) + allfälliger Baurechtszins = zu vergleichender Jahresmietzins.
2. Eine Veränderung der Betriebsquote bedarf eines Stiftungsratsbeschlusses.