910.230
# Verordnung zum Stadtbelebungsfonds
Vom 15.12.2020 (Stand 31.08.2023)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Zweck und Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--910.230--1}

1. Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten und das Verfahren zur Vergabe von Beiträgen aus dem Stadtbelebungsfonds.
2. Mit Beiträgen aus dem Stadtbelebungsfonds können nur Projekte und Aktionen in der Innenstadt unterstützt werden. Als Innenstadt gilt der Perimeter gemäss Entwicklungsrichtplan des Regierungsrates vom 13. Januar 2015.

### **Art. 2** Kein Rechtsanspruch auf Beitragsvergabe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--910.230--2}

1. Auf Beiträge aus dem Stadtbelebungsfonds besteht kein Rechtsanspruch.

## 2. Verwaltung des Stadtbelebungsfonds

### **Art. 3** Fondsverwaltung und Fondsbuchhaltung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--910.230--3}

1. Die Verwaltung des Stadtbelebungsfonds untersteht dem Präsidialdepartement. Es verwaltet den Fonds oder kann eine Drittperson mit der Fondsverwaltung beauftragen. Es schlägt dem Regierungsrat die Mitglieder des Fondsrates zur Wahl vor.
2. Der Aufwand für die Verwaltung geht zulasten des Stadtbelebungsfonds.
3. Das Präsidialdepartement berichtet dem Regierungsrat jährlich über die Fondsrechnung. Der Abschluss der Fondsbuchhaltung erfolgt gleichzeitig mit der Staatsrechnung.
4. Kontrollstelle ist die Finanzkontrolle Basel-Stadt.

### **Art. 4** Fondsrat {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--910.230--4}

1. Für die Beitragsvergabe wird dem Präsidialdepartement der Fondsrat beigegeben.
2. Der Regierungsrat wählt maximal neun Personen in den Fondsrat, die zur Mehrheit Fachleute aus Gewerbe, Handel und Tourismus sind. In den Fondsrat nehmen zwei Kantonsvertreterinnen oder Kantonsvertreter Einsitz. Der Regierungsrat wählt eine unabhängige Fachperson aus dem Bereich nachhaltige Entwicklung in den Fondsrat.
3. Die Amtsdauer der Mitglieder des Fondsrates beträgt 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
4. Der Fondsrat trifft seine Entscheide mit einfachem Mehr. Der Fondsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
5. Die Person, die den Fonds verwaltet, nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Fondsrates teil.

## 3. Beitragsgesuche

### **Art. 5** Form der Beitragsgesuche {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--910.230--5}

1. Beitragsgesuche sind schriftlich beim Präsidialdepartement einzureichen. Das Beitragsgesuch muss Angaben zur Gesuchstellerin oder zum Gesuchsteller, zum Inhalt, zum Zweck und zum Budget des Projektes oder der Aktion sowie der gewünschten Höhe des Beitrages enthalten.
2. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller legt offen, wenn sie oder er für das Projekt oder die Aktion um weitere Staatsbeiträge nachsucht.

### **Art. 6** Prüfung und Entscheidung über Beitragsgesuche {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--910.230--6}

1. Der Fondsrat prüft die Beitragsgesuche formell. Erfüllt ein Gesuch die formellen Voraussetzungen nicht, wird auf das Gesuch nicht eingetreten.
1bis Der Fondsrat unterbreitet dem Präsidialdepartement zu Handen des Regierungsrates eine Beschlussempfehlung über die Beitragsgesuche.
2. Der Regierungsrat entscheidet nach Empfehlung des Fondsrates abschliessend über die Beitragsgesuche.

## 4. Beiträge und Auszahlungsmodalitäten

### **Art. 7** Beitragshöhe {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--910.230--7}

1. Pro Projekt oder Aktion kann ein Beitrag von maximal Fr. 300‘000 beantragt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Regierungsrat einen höheren Beitrag zusprechen.
2. Beiträge werden für ein Projekt oder eine Aktion in der Regel maximal für eine Dauer von vier Jahren ausgerichtet.
3. Beiträge, für die innert zwei Jahren seit der Beitragsvergabe nicht eine erste Zahlung erfolgte, verfallen.

### **Art. 8** Übergangsbestimmung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--910.230--8}

1. Auf Beitragsgesuche, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnungsänderung noch nicht abschliessend beurteilt worden sind, wird das für sie günstigere Recht angewendet.